Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0122

Rechtssatz

Da die (pflichtgemäß obliegende) Kontrolle der Begutachtungsplakette ohne Schwierigkeit möglich ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der überprüfende Gewerbetreibende "verzwickt" hat und auch das überprüfende Amt der Landesregierung keine Beanstandung vorgenommen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/02/0123