Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0058 E 22. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat sich insbesondere dann vom vorschriftsmäßigen Zustand des Kfz zu überzeugen, wenn dies noch nie geschehen sei, wobei "die Feststellung einer entsprechenden Begutachtungsplakette objektiv gesehen sofort und leicht erfolgen" könne, weshalb ein diesem nicht entsprechendes Verhalten als schuldhaft zu werten ist. (Hinweis auf E vom 17.9.1982, 82/02/0075).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/02/0123