Verwaltungsgerichtshof
25.04.1985
85/02/0122
Für das Vorliegen einer Straße mit "öff." Verkehr (hier Vorplatz vor einem Haus mit Hinweiszeichen "Parken" und Zusatz "Nur für Hausbewohner") kommt es nicht darauf an, ob sich Organe der Straßenaufsicht bei Unfällen auf dieser mangels Vorliegen einer solchen schon geweigert haben, einzuschreiten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
85/02/0123