Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0122

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Straße mit "öff." Verkehr (hier Vorplatz vor einem Haus mit Hinweiszeichen "Parken" und Zusatz "Nur für Hausbewohner") kommt es nicht darauf an, ob sich Organe der Straßenaufsicht bei Unfällen auf dieser mangels Vorliegen einer solchen schon geweigert haben, einzuschreiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/02/0123