Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen, Magazinen, Verkaufsräumen usw gegeben. Dass bei Zutreffen der Merkmale nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 JEDE solche Einrichtung eine Betriebsanlage ist, für die, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, leg cit vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 74, GewO 1973, wonach sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstreckt, die von dieser örtlich getrennt sind. Vielmehr bedarf es bezüglich dieser Betriebsanlage einer eigenen Genehmigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X01

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X01

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Genehmigungspflichtig sind gewerbliche Betriebsanlagen dann, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 hervorzurufen. Wenn die vorstehend angeführten nachteiligen Folgen beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind, ist die Genehmigungspflicht gegeben. Dies gilt umso mehr dann, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Anlage geeignet ist, sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auszuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X02

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X02

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Betriebsanlage ist es (hingegen), festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X03

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X03

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Widmung einer Liegenschaft (hier ist das Gebiet in dem sich die gewerbliche Betriebsanlage befindet, nach dem Teilbebauungsplan als "Wohngebiet" ausgewiesen) ist nur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn zu berücksichtigen, die Frage der Genehmigungspflicht hingegen unabhängig davon zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X04

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X04

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X05

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X05

Rechtssatz für 2103/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2103/76

Entscheidungsdatum

30.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0507/68 E 18. Juni 1969 VwSlg 7603 A/1969 RS 5

Stammrechtssatz

Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (Hinweis E 17.9.1950 2659/49 VwSlg 1647 A/1950 und E 8.5.1968, 761/67 und 1286/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X06

Im RIS seit

30.11.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1976002103_19771130X06