Verwaltungsgerichtshof
30.11.1977
2103/76
Genehmigungspflichtig sind gewerbliche Betriebsanlagen dann, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 hervorzurufen. Wenn die vorstehend angeführten nachteiligen Folgen beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind, ist die Genehmigungspflicht gegeben. Dies gilt umso mehr dann, wenn bereits auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststeht, dass die Anlage geeignet ist, sich beim Betrieb nachteilig im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 auszuwirken.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X02