Verwaltungsgerichtshof
30.11.1977
2103/76
Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Betriebsanlage ist es (hingegen), festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsanlage zu genehmigen ist, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X03