Verwaltungsgerichtshof
30.11.1977
2103/76
Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist auch bei Lagerplätzen, Magazinen, Verkaufsräumen usw gegeben. Dass bei Zutreffen der Merkmale nach Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1973 JEDE solche Einrichtung eine Betriebsanlage ist, für die, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, leg cit vorliegen, eine Genehmigung erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 74, GewO 1973, wonach sich die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht auf Einrichtungen erstreckt, die von dieser örtlich getrennt sind. Vielmehr bedarf es bezüglich dieser Betriebsanlage einer eigenen Genehmigung.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X01