Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 366

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 366

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch fünf. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 366,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.– oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ein Anmeldungsgewerbe (Paragraph 5, Ziffer eins,) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
    2. Ziffer 2
      ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ohne die erforderliche Konzession ausübt;
    3. Ziffer 3
      eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
    4. Ziffer 4
      eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81,).
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Anmeldungsgewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Anmeldungsgewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn eine nicht auf die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird; desgleichen ist Absatz eins, Ziffer 2, nicht anzuwenden, wenn eine auf die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautende Konzession nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, sofern in diesem Falle der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070355

Alte Dokumentnummer

N5197418754S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P366/NOR12070355

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