Verwaltungsgerichtshof
30.11.1977
2103/76
Da zum Tatbestand der Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und diese Bestimmung über das Verschulden nichts bestimmt, zieht gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 schon das bloße Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung Strafe nach sich, es sei denn, der Täter beweist, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Aus dem Umstand der Unterlassung einer Tätigkeit auf Grund einer behördlichen Verfügung kann nicht auf den Mangel des Verschuldens bezüglich des Verhaltens bis zu dieser Verfügung geschlossen werden (im Beschwerdefall wäre es - da derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten - Sache des Bfrs gewesen, sich vor der Pachtung des Lagerplatzes zu vergewissern, ob hiefür eine Betriebsgenehmigung vorliegt).
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002103.X05