Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
0137/71
Entscheidungsdatum
20.10.1976
Index
50/01 Gewerbeordnung
Rechtssatz
Der nach den Vorschriften des III. Hauptstückes der GewO (1859) wahrzunehmende Schutz vor einer Gefährdung der Nachbarschaft bezieht sich nicht nur auf die Person, sondern auch auf das Eigentum. Von einer Gefährdung des Eigentums des Nachbarn kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Der Mangel jeglicher Verwertbarkeit der Nachbarliegenschaft ist einer Substanzvernichtung gleichzuhalten. Unter dem Gesichtspunkt einen Gefährdung des Grundeigentums kann nur der Grundeigentümer - und nicht auch der Pächter einer Jagd - einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen.Der nach den Vorschriften des römisch drei. Hauptstückes der GewO (1859) wahrzunehmende Schutz vor einer Gefährdung der Nachbarschaft bezieht sich nicht nur auf die Person, sondern auch auf das Eigentum. Von einer Gefährdung des Eigentums des Nachbarn kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Der Mangel jeglicher Verwertbarkeit der Nachbarliegenschaft ist einer Substanzvernichtung gleichzuhalten. Unter dem Gesichtspunkt einen Gefährdung des Grundeigentums kann nur der Grundeigentümer - und nicht auch der Pächter einer Jagd - einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1971000137.X03
Im RIS seit
28.08.2002
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008
Dokumentnummer
JWR_1971000137_19761020X03