Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1976

Geschäftszahl

0137/71

Rechtssatz

Einwendungen, die sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht gestützt sind, sind nicht unzulässig. Solche Einwendungen sind, soweit sie im öffentlich-rechtlichen Bereich - durch Versagung der Genehmigung oder durch Vorschreibung von Auflagen - keine Berücksichtigung finden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (GewO).