Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 357
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 357.Paragraph 357,
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070345
Alte Dokumentnummer
N5197418744S