Die Zustimmung des Grundeigentümers ist nach den Vorschriften des III. Hauptstückes der GewO (1859) kein Genehmigungserfordernis.Die Zustimmung des Grundeigentümers ist nach den Vorschriften des römisch drei. Hauptstückes der GewO (1859) kein Genehmigungserfordernis.