Verwaltungsgerichtshof
20.10.1976
0137/71
Durch Auflagen kann das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden. Die Frage, ob die zuletzt bezeichnete Einschränkung gewahrt bleibt, betrifft nur die Rechtssphäre des Genehmigungswerbers.