Verwaltungsgerichtshof
20.10.1976
0137/71
Der nach den Vorschriften des römisch drei. Hauptstückes der GewO (1859) wahrzunehmende Schutz vor einer Gefährdung der Nachbarschaft bezieht sich nicht nur auf die Person, sondern auch auf das Eigentum. Von einer Gefährdung des Eigentums des Nachbarn kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Der Mangel jeglicher Verwertbarkeit der Nachbarliegenschaft ist einer Substanzvernichtung gleichzuhalten. Unter dem Gesichtspunkt einen Gefährdung des Grundeigentums kann nur der Grundeigentümer - und nicht auch der Pächter einer Jagd - einer Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte geltend machen.