1
Die 1986 geborene Revisionswerberin, eine georgische Staatsangehörige, ist seit August 2010 im Wesentlichen durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, war zunächst als „Au-pair-Kraft“ tätig und verfügte in der Folge über Aufenthaltstitel, zunächst für den Zweck „Schüler“, dann für den Zweck „Studierender“. Ein am 25. August 2016 gestellter Verlängerungsantrag wurde mangels Studienerfolges rechtskräftig abgewiesen; ein weiteres Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels blieb ebenfalls erfolglos.
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Am 3. August 2018 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. Mai 2019 abwies. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach 52 Abs. 3 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.Am 3. August 2018 stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. Mai 2019 abwies. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach 52 Absatz 3, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
3
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. April 2020 statt, behob den bekämpften Bescheid [ersatzlos] und erteilte der Revisionswerberin gemäß § 54 [Abs. 1 Z 2 und Abs. 2] sowie § 55 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK „in Form einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum“. Ferner sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. April 2020 statt, behob den bekämpften Bescheid [ersatzlos] und erteilte der Revisionswerberin gemäß Paragraph 54, [Abs. 1 Ziffer 2 und Absatz 2 ], sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „in Form einer ‚Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum“. Ferner sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin, die schon vor ihrer Einreise nach Österreich vier Jahre lang in Deutschland gelebt habe, trotz der Existenz von Verwandten in ihrer Heimat und ihrer wiederholten Reisen nach Georgien schon seit vierzehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in ihrer Heimat habe, weshalb sie dort als wirtschaftlich und sozial entwurzelt anzusehen sei. Angesichts ihrer sprachlichen und sozialen Integration im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich überwiege das private Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Da die Revisionswerberin weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfülle, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, sei eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 und keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ging das BVwG davon aus, dass die Revisionswerberin, die schon vor ihrer Einreise nach Österreich vier Jahre lang in Deutschland gelebt habe, trotz der Existenz von Verwandten in ihrer Heimat und ihrer wiederholten Reisen nach Georgien schon seit vierzehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in ihrer Heimat habe, weshalb sie dort als wirtschaftlich und sozial entwurzelt anzusehen sei. Angesichts ihrer sprachlichen und sozialen Integration im Zuge ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich überwiege das private Interesse der Revisionswerberin am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Da die Revisionswerberin weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfülle, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, sei eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und keine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich vor allem unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich vor allem unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
6
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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In dieser Hinsicht bemängelt die Revision zunächst, dass das BVwG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausdrücklich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt habe.In dieser Hinsicht bemängelt die Revision zunächst, dass das BVwG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht ausdrücklich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt habe.
9
Wenn auch ein inhaltlicher Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 besteht (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 16, mwN), so wird von der Revisionswerberin mit ihrem Vorwurf verkannt, dass bei Stattgebung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ein Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, Rn. 14). Im Übrigen läge insoweit nur eine nicht zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses führende Säumnis des BVwG vor.Wenn auch ein inhaltlicher Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 besteht vergleiche , dazu etwa jüngst VwGH 28.6.2022, Ra 2020/21/0261, Rn. 16, mwN), so wird von der Revisionswerberin mit ihrem Vorwurf verkannt, dass bei Stattgebung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ein Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, im Gesetz nicht vorgesehen ist vergleiche , VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, Rn. 8, mit dem Hinweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, Rn. 14). Im Übrigen läge insoweit nur eine nicht zur Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses führende Säumnis des BVwG vor. 10
Soweit die Revisionswerberin überdies kritisiert, das BVwG habe den Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ erteilt und die Gültigkeitsdauer nicht datumsmäßig festgelegt, ist dies ebenfalls nicht zielführend.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 durch das BVwG konstitutive Wirkung (vgl. etwa bereits VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, Rn. 8, mwN). Ist nun das Erkenntnis in diesem Sinn zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu (so schon betreffend eine Amtsrevision VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, zu der mit § 54 Abs. 2 AsylG 2005 vergleichbaren Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit längerer Gültigkeit als gesetzlich vorgesehen kann die Revisionswerberin aber nicht in Rechten verletzen. Zu der in diesem Zusammenhang in der Revision behaupteten Möglichkeit, das BFA könne eine neuerliche Rückkehrentscheidung als Erteilungshindernis im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 vor Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte erlassen, ist auf die Rechtskraft des - wie erwähnt - mit seiner Erlassung wirksam gewordenen Erkenntnisses des BVwG zu verweisen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BVwG konstitutive Wirkung vergleiche , etwa bereits VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205, Rn. 8, mwN). Ist nun das Erkenntnis in diesem Sinn zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu (so schon betreffend eine Amtsrevision VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125, zu der mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit längerer Gültigkeit als gesetzlich vorgesehen kann die Revisionswerberin aber nicht in Rechten verletzen. Zu der in diesem Zusammenhang in der Revision behaupteten Möglichkeit, das BFA könne eine neuerliche Rückkehrentscheidung als Erteilungshindernis im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 vor Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte erlassen, ist auf die Rechtskraft des - wie erwähnt - mit seiner Erlassung wirksam gewordenen Erkenntnisses des BVwG zu verweisen. 12
Des Weiteren wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme des BVwG, sie erfülle das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht, und verweist dazu auf ein sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in jenem des BVwG vorgelegtes ÖSD-Sprachzertifikat vom 11. Juli 2018 über die Absolvierung der Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1. Der Revisionswerberin wäre daher nicht nur gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“, sondern nach dem Abs. 1 dieser Bestimmung eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen gewesen.Des Weiteren wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme des BVwG, sie erfülle das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nicht, und verweist dazu auf ein sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in jenem des BVwG vorgelegtes ÖSD-Sprachzertifikat vom 11. Juli 2018 über die Absolvierung der Deutsch-Prüfung auf dem Niveau B1. Der Revisionswerberin wäre daher nicht nur gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“, sondern nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen gewesen.
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Damit übersieht die Revision jedoch, dass nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden kann (vgl. demgegenüber zu der bis 30. September 2017 geltenden Rechtslage § 14a Abs. 4 Z 2 NAG bzw. § 14b Abs. 2 Z 2 NAG und zur erstgenannten Bestimmung VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, Rn. 11/12). Statt dessen sieht der geltende § 9 Abs. 4 Z 1 IntG bzw. § 10 Abs. 2 Z 1 IntG die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG bzw. § 12 IntG vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte.Damit übersieht die Revision jedoch, dass nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden kann vergleiche , demgegenüber zu der bis 30. September 2017 geltenden Rechtslage Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG bzw. Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG und zur erstgenannten Bestimmung VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, Rn. 11/12). Statt dessen sieht der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, IntG bzw. Paragraph 12, IntG vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Absatz 2, der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte. 14
Mit der Vorlage des bloßen ÖSD-Sprachzertifikates vom 11. Juli 2018 hat die Revisionswerberin somit die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen. Da der Revisionswerberin ein in § 14a NAG (in der Fassung vor seiner Aufhebung) genannter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war, scheidet auch die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG, auf die sich die Revisionswerberin auch nicht beruft, von vornherein aus (vgl. dazu VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228, Rn. 11).Mit der Vorlage des bloßen ÖSD-Sprachzertifikates vom 11. Juli 2018 hat die Revisionswerberin somit die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht nachgewiesen. Da der Revisionswerberin ein in Paragraph 14 a, NAG (in der Fassung vor seiner Aufhebung) genannter Aufenthaltstitel nicht erteilt worden war, scheidet auch die Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG, auf die sich die Revisionswerberin auch nicht beruft, von vornherein aus vergleiche , dazu VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228, Rn. 11). 15
Auch aus dem Hinweis in der Revision auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist nichts zu gewinnen, weil die zweite Alternative des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.Auch aus dem Hinweis in der Revision auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist nichts zu gewinnen, weil die zweite Alternative des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.
16
Soweit in der Revision auch noch mit allgemein gehaltenen Ausführungen Verfahrens- und Begründungsmängel vorgebracht werden und die Unterlassung einer Beschwerdeverhandlung gerügt wird, ist diesbezüglich eine Relevanz nicht ersichtlich und wird von der Revisionswerberin auch nicht dargetan.
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Im Übrigen wurde der Revisionswerberin - wie abschließend noch anzumerken ist - mittlerweile mit Gültigkeit ab 23. April 2021 gemäß § 41a Abs. 9 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, sodass die Revisionswerberin durch die vorgelagerte und gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 nicht verlängerbare Erteilung (bloß) einer „Aufenthaltsberechtigung“ nunmehr auch nicht mehr in Rechten verletzt sein kann.Im Übrigen wurde der Revisionswerberin - wie abschließend noch anzumerken ist - mittlerweile mit Gültigkeit ab 23. April 2021 gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt, sodass die Revisionswerberin durch die vorgelagerte und gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 nicht verlängerbare Erteilung (bloß) einer „Aufenthaltsberechtigung“ nunmehr auch nicht mehr in Rechten verletzt sein kann.
18
In der Revision werden nach dem Gesagten jedenfalls keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden nach dem Gesagten jedenfalls keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. August 2022