Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0185

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BVwG hat konstitutive Wirkung vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205). Ist nun das Erkenntnis in diesem Sinn zu verstehen, dass die Wirkungen der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG eintreten sollen, aber die Gültigkeitsdauer erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Karte enden soll, käme dem Aufenthaltstitel - in gesetzwidriger Weise - eine längere Gültigkeit als ein Jahr zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit längerer Gültigkeit als gesetzlich vorgesehen kann die Fremde aber nicht in Rechten verletzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L02