Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0185

Rechtssatz

Die zweite Alternative des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 setzt schon seinem eindeutigen Wortlaut nach voraus, dass der Drittstaatsangehörige eine erlaubte Erwerbstätigkeit (bereits) ausübt und nicht erst in der Zukunft ausüben wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L06