Verwaltungsgerichtshof
16.08.2022
Ra 2020/21/0185
Nach der seit 1. Oktober 2017 geltenden Rechtslage kann das Modul 1 und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG 2017 das Modul 1 beinhaltet, nicht mehr nur durch Vorlage eines allgemein anerkannten Nachweises über ausreichende Deutschkenntnisse in einem bestimmten Umfang erfüllt werden vergleiche VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, ergangen zur Rechtslage vor dem 1.10.2017). Stattdessen sieht der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG 2017 bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG 2017 die Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, bzw. Paragraph 12, IntG 2017 vor. Diese Prüfung umfasst jeweils nach Absatz 2, der zuletzt genannten Bestimmungen aber sowohl Sprach- als auch Werteinhalte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210185.L04