Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

13.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §13 Abs8
ÖkostromG 2012 §15a
VwGG §30 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - UVP-Genehmigungsverfahren - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes vergleiche VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, mwN). An der Vollzugstauglichkeit fehlt es etwa dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche etwa zu den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen VwGH 22.12.2017, Ra 2017/04/0150, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040071.L01

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20190813L01

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0037 E 12. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die hg. Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen (Hinweis Erkenntnisse vom 9. Dezember 2010, 2007/09/0122, und vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, und Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L01

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs8
GewO 1994 §74 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/04/0007 E 14. September 2005 RS 4

Stammrechtssatz

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (Hinweis zu - im Gegensatz dazu - unzulässigen Änderungen des Projektes auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 557 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L02

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0027 B 28. April 2021 RS 3

Stammrechtssatz

Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, Rn. 14, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L03

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L03

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0037 E 12. September 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Projektsänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 29. April 2015, 2013/05/0004, und vom 5. März 2014, 2011/05/0135). In Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L04

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L04

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L05

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L05

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Änderungen des Antrages im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind grundsätzlich auch im Verfahren vor dem VwG zulässig vergleiche etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das VwG über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden vergleiche dazu auch Köhler, Paragraph 28, VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz. 41). Seit der Novellierung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, kommt hinzu, dass der verfahrenseinleitende Antrag nur mehr "bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens" geändert werden darf. Bis zu dieser Novellierung blieb der Schluss des Ermittlungsverfahrens ohne Auswirkungen auf die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorgesehene Möglichkeit der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vergleiche dazu weiterführend Leeb, Schluss des Ermittlungsverfahrens neu, ZVG 2019, 106 [116] sowie kritisch zu dieser Änderung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG Niederhuber, "Stiefkind" AVG? Reformbedarf im Verfahrensrecht, in: Furherr [Hrsg.], Umweltverfahren und Standortpolitik [2020] 103 [112] mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L06

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L06

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs3
AVG §39 Abs4
AVG §39 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist (nach Paragraph 17, VwGVG 2014) auch im Verfahren vor dem VwG anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde oder das VwG das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen hat, keine Antragsänderung mehr im jeweiligen Verfahren erfolgen kann vergleiche Köhler, Änderungen des Verfahrensrechts durch die AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 133 [162]). Auch die Gesetzesmaterialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verweisen darauf, dass die neuen Regelungen in Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG und in Paragraph 13, Absatz 8, AVG (gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014) auch "im Verfahren der VwG sinngemäß anzuwenden" sind vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4). Damit ist aber lediglich klargestellt, dass erstens auch VwG das von ihnen durchzuführende Ermittlungsverfahren schließen können und zweitens in diesen Fällen danach keine Antragsänderungen mehr erfolgen dürfen. Für die Frage, ob eine auf Behördenebene erfolgte Schließung des Ermittlungsverfahrens und damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fortwirkt", lässt sich daraus hingegen nichts gewinnen. Während gegen ein solches "Fortwirken" in Zusammenhang mit der Zulässigkeit weiterer Vorbringen im Schrifttum vor allem das fehlende Neuerungsverbot und die besondere Bedeutung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die umfassende Kognitionsbefugnis der VwG ins Treffen geführt werden vergleiche Köhler in Baumgartner, aaO, 162 f; gegen eine Auswirkung auf das Neuerungsverbot insbesondere auch Leeb, ZVG 2019, 115, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 833), sind es in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in erster Linie gewichtige teleologische Erwägungen, die gegen ein derartiges "Fortwirken" über das verwaltungsbehördliche Verfahren hinaus sprechen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L07

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L07

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs3
AVG §39 Abs4
AVG §39 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Anordnung des Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nur auf das Verfahren jener Instanz, die das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, und zwar genau genommen nur auf den Zeitraum zwischen der Schließung und der Erlassung des Bescheides vergleiche Leeb, ZVG 2019, 115). Hinzu kommt aber vor allem, dass die in Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG vorgesehene Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren zu schließen, darauf abzielt, "Verfahrensverschleppungen" zu verhindern vergleiche die Erläuterungen zur AVG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 57/2018: Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 1 und 4). Die Schließung des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass auf Grund des im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts entschieden werden kann vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Es soll also jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage versetzt werden, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw. das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen vergleiche Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Insoweit ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schließung des Ermittlungsverfahrens (um ihr Ziel zu erreichen) über die jeweilige Verfahrensebene hinauswirken sollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L08

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L08

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §39 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Motiv für das in Paragraph 13, Absatz 8, AVG neu hinzugekommene und an die Schließung des Ermittlungsverfahrens anknüpfende Verbot von Antragsänderungen war, dass Antragsänderungen dem Zweck der Schließung des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen könnten vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4). Das ist insofern nachvollziehbar, als Paragraph 37, zweiter Satz AVG der Behörde im Fall einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) ausdrücklich aufträgt, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Damit lassen sich zwar Handlungen der Antragsgegner, die ein Interesse daran haben können, ein Projekt zumindest zu verschleppen, ins Kalkül ziehen, nicht aber jene der Antragsteller. Es liegt zwar auf der Hand, dass auch Antragsänderungen den Verfahrensabschluss verzögern. Fraglich erscheint allerdings, ob mit einer sofortigen abweisenden Entscheidung auf Basis des bisherigen Antrags der - in den Erläuterungen zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, deutlich in den Vordergrund gestellten - Verfahrenseffizienz tatsächlich besser gedient ist; dies auch in Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Behörde dem Antragsteller sogar unwesentliche Änderungen nahelegen muss, wenn dadurch ein Grund für die Abweisung seines Ansuchens beseitigt werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 135). Zudem wird gerade in jenen Fällen, in denen die Antragsänderung den Versagungsgrund beseitigt hätte, nach der Abweisung ohnehin mit einem neuen (geänderten) Antrag zu rechnen sein vergleiche dazu weiterführend Leeb, ZVG 2019, 117 f).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L09

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L09

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Würde die Möglichkeit der Antragsänderung derart eingeschränkt (dass nach einer Schließung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde eine Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls ausgeschlossen wäre) und stünde damit dem Konsenswerber auch nicht mehr die erforderliche Anpassung seines Antrages zur Vermeidung eines Versagungsgrundes offen, wäre der mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung in sein genaues Gegenteil verkehrt vergleiche Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Dass ein "Zurückschicken an den Start" - gerade in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium (wie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) - weder im Interesse des Antragstellers noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichermaßen umfassenden wie ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben liegt, belegen auch die Motive des Gesetzgebers zur ursprünglichen Einführung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Der Antragsteller soll im Antragsverfahren daher über den Inhalt seines Begehrens bestimmen und damit über den Gegenstand des Verfahrens "disponieren" können (so ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Auch diesem Anliegen würde eine derart weitreichende "Sperrwirkung" einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG zuwiderlaufen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L12

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L10

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §39 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine von der Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens "wirkt" nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fort" und erstreckt sich damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L10

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L11

Rechtssatz für Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Antragsänderungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch dann unzulässig, wenn sie die "sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren". Diese Einschränkung wird als "absolute Grenze" angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt vergleiche Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des VwGH in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das VwG den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die "neue" Sache weiterzuleiten vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 13, Rz. 44).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L11

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040071_20210526L12

Entscheidungstext Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

13.08.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §13 Abs8
ÖkostromG 2012 §15a
VwGG §30 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der e Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019, Zl. W225 2144678- 2/4E, betreffend UVP-Genehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S und 2. A, 3. römisch fünf und 4. A, 5. M, 6. G,

  1. Ziffer 7
    S S, 8. B und 9. S Di, 10. Mag. K, 11. H, 12. Dr. F, 13. Dr. M,
  2. Ziffer 14
    B K und 15. Ing. R, 16. R F, 13. bis 16. vertreten durch die John & John Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2016 wurde der Antragstellerin die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark (...)" erteilt. 2 Den dagegen erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. April 2019 Folge und hob den Genehmigungsbescheid ersatzlos auf.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der von der Antragstellerin vorgenommenen Änderung ihres verfahrenseinleitenden Antrages (Erhöhung der Leistung des Windparks von 27,6 MW auf 30,4 MW) um eine wesentliche und somit unzulässige Änderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG handle. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Zur Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird unter anderem ausgeführt, dass diese nach der Rechtsprechung bereits dann vorliege, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag. Das treffe im vorliegenden Fall zu: Die Antragstellerin habe zwei Anträge gemäß Paragraph 15, Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) gestellt. Durch die ersatzlose Behebung des UVP-Genehmigungsbescheides verliere sie ihren Rang auf der Warteliste, weil damit eine wesentliche Antragsvoraussetzung (Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012) wegfalle.

4 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes vergleiche , VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, mwN). An der Vollzugstauglichkeit fehlt es etwa dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche , etwa zu den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen VwGH 22.12.2017, Ra 2017/04/0150, mwN).

6 Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis zwar eine von der Behörde erteilte Genehmigung aufgehoben. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde dennoch nicht dazu führen, dass der vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogene Genehmigungsbescheid für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Wirksamkeit erlangen würde. Da den gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Beschwerden der mitbeteiligten Parteien nämlich ihrerseits aufschiebende Wirkung zukommt, wäre für die Antragstellerin auch bei einer infolge der Sistierungswirkung der vom Verwaltungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung wieder eintretenden Anhängigkeit des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts gewonnen. Das gilt auch in Hinblick auf die ins Treffen geführte Erfüllung der Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÖSG 2012 ("Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage"). 7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon mangels Vollzugstauglichkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 13. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040071.L00

Im RIS seit

23.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019040071_20190813L00

Entscheidungstext Ra 2019/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1
AVG §13 Abs8
AVG §37
AVG §39 Abs3
AVG §39 Abs4
AVG §39 Abs5
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art130 Abs1 Z1
GewO 1994 §74 Abs2
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa-Janovsky, über die Revision der egesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2-4/1/29, 1090 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2019, Zl. W225 2144678-2/4E, betreffend ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. S K und 2. A K, beide in S, 3. A P und 4. V P, beide in S, 5. M S in S, 6. G L in G, 7. Dr. F W in G, 8. B D und 9. S D, beide in S, 10. Mag. K H in F, 11. H P in P, 12. S S in G, 13. Dr. M P in G, 14. B K und 15. Ing. R K sowie 16. R F, alle drei in S, 13. bis 16. vertreten durch die John & John Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 17/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1
1. Die revisionswerbende Partei beantragte mit Eingabe vom 12. Juni 2015 bei der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die Errichtung und den Betrieb des in den Gemeinden G, S, G und L gelegenen Vorhabens „Windpark [...]“.
2
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch und erklärte per Edikt vom 16. Juni 2016 das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 11. August 2016 für geschlossen.
3
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2016 wurde der revisionswerbenden Partei die UVP-rechtliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben erteilt. Dieses umfasste acht Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 3,45 MW (somit mit einer Gesamtleistung von 27,6 MW) und einer Nabenhöhe von 137 m bzw. 117 m, eine windparkinterne Verkabelung inklusive Datenleitungen sowie zwei Erdkabelsysteme als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk L und den „Zuwegungen“ einschließlich aller damit in Zusammenhang stehender Begleitmaßnahmen.
4
Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien (als Nachbarn) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, wurde das UVP-G 2000 unter anderem dahingehend geändert, dass der - im vorliegenden Fall einschlägige - Schwellenwert im Tatbestand „Anlagen zur Nutzung von Windenergie“ der Ziffer 6, Litera a,, Spalte 2 des Anhangs 1 von 20 MW auf 30 MW (elektrische Gesamtleistung) erhöht wurde.
6
In der Folge beantragte die revisionswerbende Partei mit Schreiben vom 4. Februar 2019 (beim BVwG eingebracht am 5. Februar 2019) eine Änderung ihres Antrages insoweit, als anstelle der dem UVP-Genehmigungsbescheid vom 8. November 2016 zu Grunde liegenden Windkraftanlagen der Type Vestas V 126 mit einer elektrischen Leistung von jeweils 3,45 MW nunmehr Windkraftanlagen derselben Type mit einer elektrischen Leistung von jeweils 3,8 MW (somit mit einer Gesamtleistung von 30,4 MW) zum Einsatz gelangen sollten. Die Nabenhöhe von 137 m bzw. 117 m, der Rotorendurchmesser und alle sonstigen von außen sichtbaren Elementen würden hingegen unverändert bleiben.

Im Änderungsantrag wurde ausgeführt, dass sich der Windkraftanlagentyp V 126 - 3,8 MW vom (behördlich) genehmigten Anlagentyp geringfügig unterscheide. Konkret stelle die Konfiguration „3,8 MW Power Mode“ einen leistungsoptimierten Modus dar. Die Konfiguration des „3,8 MW Power Mode“ basiere auf einer zusätzlichen Software-Applikation, ähnlich wie die Einstellung der schallreduzierten Betriebsmodi. Durch diesen zusätzlichen Power Mode könne die Windenergieanlage bei Starkwind länger in Betrieb bleiben, bevor sie sich abschalte. Dadurch werde die elektrische Leistung auf 3,8 MW erhöht. Ansonsten sei die Anlage zum behördlich genehmigten Anlagentyp baugleich. Es würden sich keine Änderungen in Bezug auf Abmessungen, Schattenwurf, Farbgebung/Glanz, wassergefährdende Stoffe, Abfälle, Brandschutzkonzept, Personenschutz, Fluchtwege sowie Schallemissionen gemäß Spezifikation ergeben. Die Revisionswerberin erkläre daher, dass von ihr auch bei Verwendung des geänderten Anlagentyps sämtliche Auflagen des Genehmigungsbescheides eingehalten würden. Durch den neuen zum Einsatz kommenden Anlagentyp komme es zu keiner Veränderung der Umweltauswirkungen des von der Behörde genehmigten Windparks.

7
Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2019 gab das BVwG den Beschwerden statt und änderte - gestützt auf die neue, mit der UVP-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, geschaffene Rechtslage - den Genehmigungsbescheid vom 8. November 2016 dahingehend ab, dass der Antrag auf Genehmigung des UVP-Vorhabens „Windpark [...]“ mit den acht Windkraftanlagen der Type V 126 / 3,45 MW zurückgewiesen werde, weil das Vorhaben nicht (mehr) der UVP-Pflicht unterliege.
8
Mit Beschluss vom 11. April 2019 entschied das BVwG, das mit Erkenntnis vom 5. Februar 2019 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufzunehmen.

Das BVwG begründete dies damit, dass eine neue Tatsache hervorgekommen sei. Noch am Tag vor der Zustellung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des BVwG habe die revisionswerbende Partei eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages übermittelt. Auf Grund der Übermittlung außerhalb der Amtsstunden sei die Eingabe jedoch erst am Folgetag - dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses - (mit Beginn der Amtsstunden) eingebracht worden, wobei die Protokollierung nach der erfolgten Zustellung des Erkenntnisses erfolgt sei. Da die vorsitzführende Gerichtsabteilung erst nach Erlassung des Erkenntnisses darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Antragsänderung vorliege, könne kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Antragsänderung durch den zur Entscheidung berufenen Senat erkannt werden. Ebenso wenig liege ein Verschulden der revisionswerbenden Partei vor. Die Eingangs-Protokollierung sei am 5. Februar 2019 um 9:13 Uhr und somit erst nach der im Weg des ERV bewirkten Zustellung des Erkenntnisses an die Rechtsvertretung der revisionswerbenden Partei um 8:43 Uhr erfolgt. Somit sei dem Erkenntnis des BVwG ein unvollständiger Akteninhalt zugrunde gelegen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass in Kenntnis des gesamten Akteninhaltes eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre. Ob die Antragsänderung die Eignung aufweise, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen, sei eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren beantwortet werden müsse. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nehme, sei im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären.

9
2. In der Folge gab das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. April 2019 den Beschwerden erneut Folge und hob den Genehmigungsbescheid vom 8. November 2016 ersatzlos auf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
10
In seiner Begründung hielt das BVwG fest, dass durch die erfolgte Antragsänderung die Megawattleistung des Windparks im Vergleich zum bisher projektierten Vorhaben von 27,6 MW auf 30,4 MW erhöht worden sei. Die Erhöhung der Gesamtkapazität entspreche daher einer Leistungszunahme von mehr als 10 %. Dies solle augenscheinlich auf Grund eines Softwareupdates erfolgen, ohne dass am äußeren Erscheinungsbild etwas verändert werde. Das bedeute nach den Ausführungen der revisionswerbenden Partei (mit Verweis auf die beigebrachte Stellungnahme des Anlagenherstellers), dass keine anderen Auswirkungen als bisher zu erwarten seien. Die revisionswerbende Partei verkenne hier jedoch, dass durch das Softwareupdate - wie im Änderungsantrag selbst ausgeführt - die Windkraftanlagen auch bei höheren Windgeschwindigkeiten als bisher (nämlich bei Starkwinden) betrieben werden können. Die längere Betriebsdauer auch bei stärkeren Winden sowie die dadurch bedingte, schon nach den allgemeinen Gesetzen der Logik anzunehmende Erhöhung der jahresdurchschnittlichen Betriebsdauer führe jedoch geradehin bei einer bloß abstrakten Betrachtung dazu, dass sich die Auswirkungen des Windparks auf Menschen, Tiere und Boden im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 gegenüber dem ursprünglichen Projekt erhöhen und daher ungünstiger seien. Die so bedingten längeren Betriebszeiten der Anlage seien jedenfalls geeignet, bei Nachbarn größere Beeinträchtigungen herbeizuführen. Diese würden durch die Antragsänderung anders als bisher berührt. Es sei auch nicht auszuschließen, dass neue Nachbarn durch die Zunahme der Betriebszeiten betroffen wären. Die beantragte Änderung erweise sich daher zweifellos als wesentlich.
11
Darüber hinaus sei - so das BVwG - darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung von Antragsänderungen in der Rechtsmittelinstanz engere Grenzen bestünden und nicht bloß auf das Wesen der Sache im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG abzustellen sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei lediglich ein Windpark mit 27,6 MW an Nennleistung genehmigt worden. Ein Abspruch über einen Windpark mit nun 30,4 MW und somit einer deutlich erhöhten Gesamtkapazität übersteige daher den Spruch des angefochtenen Bescheides und sei daher der Kognitionsbefugnis des BVwG entzogen.
12
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Die erst- bis neunt- sowie die dreizehnt- bis sechzehntmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie jeweils beantragten, der Revision keine Folge zu geben.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14
1.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil über einen nicht anhängigen Antrag entschieden worden sei. Das BVwG habe verkannt, dass die Antragsänderung vom 4. Februar 2019 gar nicht zum Aktenbestandteil geworden sei. Diese gelte nämlich erst am 5. Februar 2019 als eingelangt. Die Beschlussfassung des Senats (des BVwG) betreffend das Erkenntnis vom 5. Februar 2019 (siehe oben Rn. 7) sei jedoch bereits am 4. Februar 2019 um 11:00 Uhr erfolgt. Ausgehend vom Zeitpunkt dieser Beschlussfassung wäre eine Antragsänderung, die nach Abschluss des Verfahrens eingebracht worden sei, nur dann zulässig gewesen, wenn diese vom entscheidenden Senat zugelassen worden wäre. Dies sei nicht erfolgt, weshalb sich die Änderung als nicht wirksam erweise. Wenn die Änderung vom 4. Februar 2019 aber nicht während des Verfahrens eingebracht worden sei, dann liege keine wirksame Verfahrenserklärung vor und das BVwG habe damit über einen nicht anhängigen Antrag abgesprochen. Nur eine zulässige Antragsänderung bewirke, dass im weiteren Verfahren nur mehr der geänderte, nicht aber der ursprüngliche Antrag Verfahrensgegenstand sei. Da das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis über einen nicht anhängigen Antrag (nämlich in Form nach der Änderung vom 4. Februar 2019) abgesprochen habe, sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden. Durch diese Vorgehensweise habe das BVwG ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
15
Eine Abweichung von der Rechtsprechung liege auch deshalb vor, weil das BVwG die Antragsänderung vom 4. Februar 2019 unzulässig dahingehend ausgelegt habe, dass damit eine längere Betriebsdauer einhergehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften Behörden (und damit wohl auch Verwaltungsgerichte) einem Anbringen nicht von vornherein einen ungünstigen Inhalt unterstellen. Das BVwG habe die Textpassage im Schriftsatz vom 4. Februar 2019 „Durch diesen zusätzlichen Power Mode kann die Windenergieanlage bei Starkwind länger in Betrieb bleiben, bevor sie sich abschaltet.“ offenbar missverstanden. Diese Ausführung beziehe sich auf den Teilleistungsbereich und nicht auf den gesamten Betriebsbereich. Tatsächlich solle die geänderte Anlage (Betriebsmodus 3,8 MW) wie die ursprünglich beantragte Anlage (Betriebsmodus 3,45 MW) im Windgeschwindigkeitsbereich zwischen 3 m/s und 22,5 m/s in Betrieb gehalten werden. Es komme daher zu keinen längeren Betriebszeiten bei Starkwinden. Die angesprochene Leistungsänderung werde durch eine Software-Umstellung lediglich im Teilleistungsbereich zwischen 11 m/s und 22,5 m/s bewirkt, die im Wesentlichen einen geringen zusätzlichen Energieanteil des Windes in den Betriebsstrang leite, der sonst ungenutzt durch den Rotorkreis durchgehen würde.
16
1.2. Soweit die Revision in ihrem ersten Vorbringen vergleiche , Rn. 14) geltend macht, das BVwG habe über einen nicht anhängigen Antrag abgesprochen, weil der Abänderungsantrag vom 4. Februar 2019 nicht während des Verfahrens, sondern erst nach dem erfolgten Beschluss des BVwG betreffend das Erkenntnis vom 5. Februar 2019 (Stattgabe der Beschwerden und Zurückweisung des Genehmigungsantrages) eingebracht worden wäre und deshalb keine wirksame Verfahrenserklärung vorläge, übersieht sie, dass durch den Beschluss des BVwG vom 11. April 2019 das mit Erkenntnis vom 5. Februar 2019 abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen wurde. Durch diesen Beschluss des BVwG ist das verfahrensabschließende Erkenntnis vom 5. Februar 2019 ex tunc außer Kraft getreten vergleiche , etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044).

Folglich ist dem Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis über eine nach Abschluss des Verfahrens eingebrachte und somit unzulässige Antragsänderung abgesprochen hätte, der Boden entzogen.

17
Die Revision ist jedoch in Hinblick auf das zweite Vorbringen vergleiche , Rn. 15) zulässig und aus den nachstehenden Gründen auch berechtigt.
18
2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in der - mit 15. August 2018 in Kraft getretenen - Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
19
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässig, dass ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden kann, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt etwa für den Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen, als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind vergleiche , zu all dem VwGH 12.9.2016, Ra 2014/04/0037, mwN). Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung somit keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche , VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, mwN).
20
Projektänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig. In Hinblick auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche , nochmals VwGH Ra 2014/04/0037, mwN, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, VwGVG Rz. 37).
21
Nach der (auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen) Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141, 11.7.2019, Ro 2019/03/0015, jeweils mwN). Wird das Verwaltungsgericht den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, der einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , VwGH 22.1.2021, Ra 2018/05/0015, mwN).
22
2.2. Im vorliegenden Fall ging das BVwG von einer unzulässigen (weil wesentlichen, die Sache „ihrem Wesen nach“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ändernden) Projektmodifikation aus und behob daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Das Softwareupdate führe nämlich zu einer Erhöhung der Betriebsdauer, wodurch die Auswirkungen des Windparks auf Menschen, Tiere und Boden gegenüber dem ursprünglichen Projekt ungünstiger seien.
23
Dem hält die Revisionswerberin entgegen, dass die Antragsänderung keine längere Betriebszeit zur Folge hätte und es daher auch zu keinen stärkeren oder anderen Umweltauswirkungen käme. Zudem sei die vom BVwG - unter Anwendung der allgemeinen Gesetze der Logik - gezogene Schlussfolgerung in Hinblick auf die Schallauswirkungen falsch. Dies belege die schalltechnische Stellungnahme des im behördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen Ing. G. Darin werde festgehalten, dass die Aussage, wonach es durch eine längere Betriebsdauer bei stärkeren Winden im Vergleich zum ursprünglichen Projekt zu stärkeren Auswirkungen des Windparks auf Menschen (Dauer der Lärmbelastung von Nachbarn) komme, aus schalltechnischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Wie schon im Zulässigkeitsvorbringen ausgeführt, habe das BVwG die Antragsänderung vom 4. Februar 2019 offenbar missverstanden.
24
Die mitbeteiligten Parteien bringen in ihrer Revisionsbeantwortung wiederum vor, dass sich durch die Projektänderung die betriebskausalen Lärmemissionen wie Schall und Infraschall und damit die Dauer und Intensität der Lärmbelästigung für die Nachbarn erhöhen würden. Dies sei unabhängig davon, ob sich die Betriebszeiten bei Starkwinden verlängern oder bei Starkwinden die Rotorblätter stärker im Wind stünden. Auch der Sachverständige Ing. G sei in seiner Stellungnahme stets von einer Emissionserhöhung durch mehrere Quellen ausgegangen. Die in seiner Stellungnahme angeführten Angaben seien in Zusammenhang mit der von der Revisionswerberin abgegebenen Erklärung zur Leistungserhöhung nicht nachvollziehbar und stünden im Widerspruch zu den Denkgesetzen und Erfahrungen des Lebens. Der Sachverständige gebe an, dass bei zunehmender Windgeschwindigkeit die windabhängigen Geräusche anstiegen, während die betriebskausalen Emissionen der Anlage auf Grund der „Pitschsteuerung“ der Rotorblätter konstant blieben. Das könne als allgemeine Feststellung Gültigkeit haben. „Als Untermauerung für die Erklärungen der Revisionswerberin zur Leistungssteigerung (gleichbleibende Windverhältnisse, gleichbleibende Betriebsdauer) ist diese Stellungnahme unbrauchbar. Dies deshalb, da das Land NÖ in seiner Fragestellung sowie auch der Sachverständige bei seiner Beantwortung von längeren Betriebszeiten bei stärkeren Winden ausgehen.“
25
2.3. Das BVwG setzte sich mit der Frage, wie sich das nachträgliche Softwareupdate auf den Betrieb bzw. die Betriebszeiten der Windkraftanlagen auswirke, nur insoweit auseinander, als es - gestützt auf die Angaben im Änderungsantrag vom 4. Februar 2019 - den Schluss zog, dass die technische Änderung zu einer Erhöhung der jahresdurchschnittlichen Betriebsdauer führe und sich dies gegenüber dem ursprünglichen Projekt ungünstiger auf Menschen, Tiere und Boden auswirke. Das BVwG ging dabei weder auf den im Änderungsantrag vertretenen Standpunkt der Revisionswerberin ein, wonach durch die bloße Erhöhung der Engpassleistung das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werde und auch bei Verwendung des geänderten Anlagentyps sämtliche Auflagen des Genehmigungsbescheides eingehalten würden, noch beruht die Beurteilung des BVwG auf beigezogenem Sachverstand. Vielmehr begründete das BVwG seine Annahme, das nachträgliche Softwareupdate habe eine Erhöhung der Betriebsdauer zur Folge, allein mit den „allgemeinen Gesetzen der Logik“.

Die insoweit mangelhaften Feststellungen des BVwG halten daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand. Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung ist somit einer Überprüfung nicht zugänglich.

26
Hinzu kommt, dass diese nach Ansicht des BVwG allgemein bekannte (notorische) - für die Frage der Zulässigkeit der Antragsänderung maßgebliche - Feststellung den Parteien des Verfahrens, insbesondere auch der Revisionswerberin, vom BVwG nicht vorgehalten wurde vergleiche , zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Parteien zu offenkundig erachteten Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0085, mwN). Dass es in diesem Punkt einer weitergehenden Erörterung unter Einbeziehung der Parteien bedurft hätte und der (in der Revision auch gerügten) Verletzung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall Relevanz zukommt, wird schon anhand der zu diesem strittigen Umstand ergangenen Vorbringen im Revisionsverfahren deutlich.
27
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
28
3. Für das fortgesetzte Verfahren ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall weder die von der belangten Behörde verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens (siehe Rn. 2) noch der Umstand, dass mit der nachträglichen Erhöhung der Megawattleistung des Windparks von 27,6 MW auf 30,4 MW die (neue) - für die Frage der UVP-Pflicht von Anlagen zur Nutzung von Windenergie maßgebliche - Schwelle der Ziffer 6, Litera a,, Spalte 2 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,) überschritten wird, der erfolgten Änderung des Antrages von vornherein entgegensteht.
29
3.1. Wie oben dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass Änderungen des Antrages im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sind vergleiche , etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das Verwaltungsgericht über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden vergleiche , dazu auch Köhler, Paragraph 28, VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz. 41).
30
Seit der Novellierung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, kommt hinzu, dass der verfahrenseinleitende Antrag nur mehr „bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens“ geändert werden darf. Bis zu dieser - im vorliegenden Fall maßgeblichen vergleiche , Paragraph 82, Absatz 22, AVG) - Novellierung blieb der Schluss des Ermittlungsverfahrens ohne Auswirkungen auf die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorgesehene Möglichkeit der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vergleiche , dazu weiterführend Leeb, Schluss des Ermittlungsverfahrens neu, ZVG 2019, 106 [116] sowie kritisch zu dieser Änderung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG Niederhuber, „Stiefkind“ AVG? Reformbedarf im Verfahrensrecht, in: Furherr [Hrsg.], Umweltverfahren und Standortpolitik [2020] 103 [112] mwN).
31
Im vorliegenden Fall erklärte die belangte Behörde - gestützt auf Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 - mit Edikt vom 16. Juni 2016 das Ermittlungsverfahren mit Wirkung vom 11. August 2016 für geschlossen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,) ist Paragraph 39, Absatz 3, AVG im UVP-Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife, mit Wirkung jedoch frühestens vier Wochen nach Zustellung oder Beginn der Auflage der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, für geschlossen erklären kann. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. Paragraph 45, Absatz 3, AVG bleibt unberührt (Paragraph 16, Absatz 3, zweiter und dritter Satz UVP-G 2000).
32
Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist (nach Paragraph 17, VwGVG) auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen hat, keine Antragsänderung mehr im jeweiligen Verfahren erfolgen kann vergleiche , Köhler, Änderungen des Verfahrensrechts durch die AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 133 [162]).

Auch die Gesetzesmaterialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verweisen darauf, dass die neuen Regelungen in Paragraph 39, Absatz 3, bis 5 AVG und in Paragraph 13, Absatz 8, AVG (gemäß Paragraph 17, VwGVG) auch „im Verfahren der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden“ sind vergleiche , Regierungsvorlage 193, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4, ). Damit ist aber - wie schon festgehalten - lediglich klargestellt, dass erstens auch Verwaltungsgerichte das von ihnen durchzuführende Ermittlungsverfahren schließen können und zweitens in diesen Fällen danach keine Antragsänderungen mehr erfolgen dürfen. Für die Frage, ob eine auf Behördenebene erfolgte Schließung des Ermittlungsverfahrens und damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren „fortwirkt“, lässt sich daraus hingegen nichts gewinnen.

33
Während gegen ein solches „Fortwirken“ in Zusammenhang mit der Zulässigkeit weiterer Vorbringen im Schrifttum vor allem das fehlende Neuerungsverbot und die besondere Bedeutung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die umfassende Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte ins Treffen geführt werden vergleiche , Köhler in Baumgartner, aaO, 162 f; gegen eine Auswirkung auf das Neuerungsverbot insbesondere auch Leeb, ZVG 2019, 115, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 833), sind es in Bezug auf die - gegenständlich relevante - Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in erster Linie gewichtige teleologische Erwägungen, die gegen ein derartiges „Fortwirken“ über das verwaltungsbehördliche Verfahren hinaus sprechen. Dabei ist jeweils auf die primäre Intention der betreffenden Regelungen zu verweisen:
34
Die Anordnung des Paragraph 39, Absatz 3, bis 5 AVG bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nur auf das Verfahren jener Instanz, die das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, und zwar genau genommen nur auf den Zeitraum zwischen der Schließung und der Erlassung des Bescheides vergleiche , Leeb, ZVG 2019, 115).

Hinzu kommt aber vor allem, dass die in Paragraph 39, Absatz 3, bis 5 AVG vorgesehene Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren zu schließen, darauf abzielt, „Verfahrensverschleppungen“ zu verhindern vergleiche , die Erläuterungen zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 57/2018: Regierungsvorlage 193, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode eins, und 4). Die Schließung des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass auf Grund des im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts entschieden werden kann vergleiche , Regierungsvorlage 193, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ). Es soll also jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage versetzt werden, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw. das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen vergleiche , Köhler in Baumgartner, aaO, 163). Insoweit ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schließung des Ermittlungsverfahrens (um ihr Ziel zu erreichen) über die jeweilige Verfahrensebene hinauswirken sollte.

35
Weiters geht es um die Frage nach dem Sinn des in Paragraph 13, Absatz 8, AVG neu hinzugekommenen und an die Schließung des Ermittlungsverfahrens anknüpfenden Verbots von Antragsänderungen. Motiv dafür war, dass Antragsänderungen dem Zweck der Schließung des Ermittlungsverfahrens zuwiderlaufen könnten vergleiche , Regierungsvorlage 193, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4, ). Das ist insofern nachvollziehbar, als Paragraph 37, zweiter Satz AVG der Behörde im Fall einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) ausdrücklich aufträgt, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies in Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Damit lassen sich zwar Handlungen der Antragsgegner, die ein Interesse daran haben können, ein Projekt zumindest zu verschleppen, ins Kalkül ziehen, nicht aber jene der Antragsteller. Es liegt zwar auf der Hand, dass auch Antragsänderungen den Verfahrensabschluss verzögern. Fraglich erscheint allerdings, ob mit einer sofortigen abweisenden Entscheidung auf Basis des bisherigen Antrags der - in den Erläuterungen zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, deutlich in den Vordergrund gestellten - Verfahrenseffizienz tatsächlich besser gedient ist; dies auch in Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, wonach die Behörde dem Antragsteller sogar unwesentliche Änderungen nahelegen muss, wenn dadurch ein Grund für die Abweisung seines Ansuchens beseitigt werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz. 135). Zudem wird gerade in jenen Fällen, in denen die Antragsänderung den Versagungsgrund beseitigt hätte, nach der Abweisung ohnehin mit einem neuen (geänderten) Antrag zu rechnen sein vergleiche , dazu weiterführend Leeb, ZVG 2019, 117 f).

Würde die Möglichkeit der Antragsänderung derart eingeschränkt (dass nach einer Schließung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde eine Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls ausgeschlossen wäre) und stünde damit dem Konsenswerber auch nicht mehr die erforderliche Anpassung seines Antrages zur Vermeidung eines Versagungsgrundes offen, wäre der mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung in sein genaues Gegenteil verkehrt vergleiche , Köhler in Baumgartner, aaO, 163). Dass ein „Zurückschicken an den Start“ - gerade in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium (wie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) - weder im Interesse des Antragstellers noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichermaßen umfassenden wie ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben liegt, belegen auch die Motive des Gesetzgebers zur ursprünglichen Einführung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Der Antragsteller soll im Antragsverfahren daher über den Inhalt seines Begehrens bestimmen und damit über den Gegenstand des Verfahrens „disponieren“ können (so ausdrücklich Ausschussbericht 1167, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28, ). Auch diesem Anliegen würde eine derart weitreichende „Sperrwirkung“ einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG zuwiderlaufen.

36
Aus all dem ergibt sich, dass eine von der Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren „fortwirkt“ und sich damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren erstreckt.
37
3.2. Antragsänderungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch dann unzulässig, wenn sie die „sachliche und örtliche Zuständigkeit berühren“. Diese Einschränkung wird als „absolute Grenze“ angesehen. Damit sind typischerweise Konstellationen angesprochen, in denen die Antragsänderung zu einer Änderung der Zuständigkeit der Behörde - etwa bei einer Überschreitung von Schwellenwerten - führt vergleiche , Schulev-Steindl, aaO, Rz. 135). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem solchen Fall das Vorbringen als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und hat das Verwaltungsgericht den Bescheid ersatzlos zu beheben und den neuen Antrag an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die „neue“ Sache weiterzuleiten vergleiche , erneut VwGH Ra 2014/04/0037, mwN). Dies steht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass für die behördliche Zuständigkeit nicht etwa die - durch den Antrag bestimmte rechtlich relevante - Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern jene im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich ist vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] Paragraph 13, Rz. 44).
38
Im vorliegenden Fall wird durch die Antragsänderung zwar die Zuständigkeit insoweit berührt, als durch die nachträgliche Erhöhung der Megawattleistung des Windparks die (neue) - für die Frage der UVP-Pflicht von Anlagen zur Nutzung von Windenergie maßgebliche - Schwelle der Ziffer 6, Litera a,, Spalte 2 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,) überschritten wird.
39
Die Antragsänderung hat im vorliegenden Fall angesichts der während des beim BVwG anhängigen Verfahrens - ohne entsprechende Übergangsbestimmung vergleiche , Paragraph 46, Absatz 28, UVP-G 2000) - erfolgten Anhebung des gesetzlichen Schwellenwertes von 20 MW auf 30 MW jedoch zu keiner Zuständigkeitsänderung geführt. Vielmehr wurde eine solche durch die gegenständliche Modifizierung des Antrages „verhindert“, zumal das ursprüngliche beantragte und bereits erstinstanzlich genehmigte Vorhaben nach der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr UVP-pflichtig gewesen wäre.
40
Ausgehend davon handelt es sich gegenständlich um keine - die Zuständigkeit berührende - Antragsänderung, wie sie Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor Augen hat. Das Vorbringen der Revisionswerberin ist daher insoweit auch nicht als neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des alten Antrags zu werten und kommt eine ersatzlose Behebung des Bescheides und eine Weiterleitung des neuen Antrages an die zuständige Behörde zur Entscheidung über die „neue“ Sache (aus diesem Grund) nicht in Betracht.

Wien, am 26. Mai 2021

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Dokumentnummer

JWT_2019040071_20210526L00