Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Rechtssatz

Änderungen des Antrages im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind grundsätzlich auch im Verfahren vor dem VwG zulässig vergleiche etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, mwN). Soweit sich eine Änderung des Antrags im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG hält (also das Wesen der Sache nicht verändert wird) und zudem die Grenze des Beschwerdegegenstandes nicht überschritten ist, hat das VwG über den geänderten Antrag in der Sache zu entscheiden vergleiche dazu auch Köhler, Paragraph 28, VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2021] Rz. 41). Seit der Novellierung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, kommt hinzu, dass der verfahrenseinleitende Antrag nur mehr "bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens" geändert werden darf. Bis zu dieser Novellierung blieb der Schluss des Ermittlungsverfahrens ohne Auswirkungen auf die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG vorgesehene Möglichkeit der Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vergleiche dazu weiterführend Leeb, Schluss des Ermittlungsverfahrens neu, ZVG 2019, 106 [116] sowie kritisch zu dieser Änderung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG Niederhuber, "Stiefkind" AVG? Reformbedarf im Verfahrensrecht, in: Furherr [Hrsg.], Umweltverfahren und Standortpolitik [2020] 103 [112] mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L06