Verwaltungsgerichtshof
13.08.2019
Ra 2019/04/0071
Nichtstattgebung - UVP-Genehmigungsverfahren - Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinn der Herstellung der dem Inhalt entsprechenden materiellen Rechtslage als auch des dieser Rechtslage entsprechenden faktischen Zustandes vergleiche VwGH 10.1.2017, Ra 2016/10/0151, mwN). An der Vollzugstauglichkeit fehlt es etwa dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor dem Verwaltungsgericht keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind vergleiche etwa zu den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen VwGH 22.12.2017, Ra 2017/04/0150, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040071.L01