Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Rechtssatz

Würde die Möglichkeit der Antragsänderung derart eingeschränkt (dass nach einer Schließung des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde eine Antragsänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls ausgeschlossen wäre) und stünde damit dem Konsenswerber auch nicht mehr die erforderliche Anpassung seines Antrages zur Vermeidung eines Versagungsgrundes offen, wäre der mit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung in sein genaues Gegenteil verkehrt vergleiche Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Dass ein "Zurückschicken an den Start" - gerade in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium (wie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren) - weder im Interesse des Antragstellers noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst gleichermaßen umfassenden wie ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben liegt, belegen auch die Motive des Gesetzgebers zur ursprünglichen Einführung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Der Antragsteller soll im Antragsverfahren daher über den Inhalt seines Begehrens bestimmen und damit über den Gegenstand des Verfahrens "disponieren" können (so ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 28). Auch diesem Anliegen würde eine derart weitreichende "Sperrwirkung" einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L12