Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0071

Rechtssatz

Eine von der Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens "wirkt" nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fort" und erstreckt sich damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren .

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L10