Verwaltungsgerichtshof
26.05.2021
Ra 2019/04/0071
Eine von der Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG verfügte Schließung des Ermittlungsverfahrens "wirkt" nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fort" und erstreckt sich damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, in einem solchen Fall nur auf das verwaltungsbehördliche Verfahren .
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L10