Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L01

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L01

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
EURallg;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 3

Stammrechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des Bgld SH 2000 abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem Bgld LBetreuG 2006 abgedeckt. Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das Bgld SHG 2000 sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, Bgld SHG 2000 beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom Bgld SHG 2000 nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist. Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L02

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L02

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland

Norm

LBetreuG Bgld 2006 §1;
LBetreuG Bgld 2006 §2 Abs1;
SHG Bgld 2000 §1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, Bgld LBetreuG 2006 als auch nach Paragraph eins, Bgld SHG 2000 jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 und Paragraph 7, Absatz eins, Bgld SHG 2000), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L03

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L03

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L04

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L04

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland
L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32011L0095 Status-RL;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §3 Abs1 idF 2015/080;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §4 Abs1;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §5 Abs1;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
MSG NÖ 2010 §4 Abs1 Z1;
MSG NÖ 2010 §5 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ebenso wie nach der im Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2008/10/0001, zu beurteilenden burgenländischen sozialhilferechtlichen Rechtslage ist zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ GrundversorgungsG 2007 und dem NÖ MSG 2010 jeweils die Hilfsbedürftigkeit vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG 2010, Paragraph 3, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007), welche in beiden Gesetzen im Wesentlichen inhaltsgleich definiert wird vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG 2010, Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007). Vor dem Hintergrund des in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ GrundversorgungsG 2007 normierten umfangreichen Leistungskatalogs, der sich nicht entscheidend vom Katalog des Paragraph 4, Absatz eins, Bgld LBetreuG 2006 unterscheidet, ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt. Auch hinsichtlich des im Erwägungsgrund 45 der Status-RL als "Kernleistung" angesprochenen Mindesteinkommens kann auf die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Erwägungen ist nämlich auch für das NÖ MSG 2010 die Statuierung eines Mindesteinkommens für Staatsbürger zu verneinen. Da die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, gelingt es dem Revisionswerber nicht, mit dem Argument der fehlenden hg. Rsp. eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L05

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L05

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E3L E19104000
E6J

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL §11 Abs4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art29 Abs2;
32011L0095 Status-RL;
62010CJ0571 Kamberaj VORAB;
EURallg;

Rechtssatz

Die "Bedeutung und Tragweite" des Begriffs "Kernleistungen" iSd Artikel 11, Absatz 4, der RL 2003/109/EG sind zu ermitteln "unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich dieser Artikel einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels", das "in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen" besteht vergleiche EuGH 24.4.2012, Kaberaj, C-571/10). Aus diesem Urteil lässt sich keineswegs ableiten, dass die Kernbedürfnisse Staatsangehöriger und langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls durch dieselbe Leistungsart zu befriedigen wären. Wesentliches Ziel der Status-RL ist es demgegenüber, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein "Mindestniveau von Leistungen" geboten wird vergleiche Erwägungsgrund 12 der Status-RL). Schon vor dem Hintergrund, dass die beiden Richtlinien die Rechtsstellung völlig unterschiedlicher Personengruppen regeln und die Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, Status-RL überdies subsidiär Schutzberechtigte, also Personen mit einem provisorischen Aufenthaltsstatus, vor Augen hat, während Artikel 11, Absatz 4, RL 2003/109/EG die Möglichkeit der Beschränkung auf den Bezug von "Kernleistungen" für langfristig Aufenthaltsberechtigte und somit für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen vergleiche Artikel 8, Absatz eins, RL 2003/109/EG) vorsieht, liegt es auf der Hand, dass dem in beiden Richtlinien verwendeten Begriff der "Kernleistung" nicht derselbe Begriffsinhalt zukommt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0571 Kamberaj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L06

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L06

Rechtssatz für Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich

Norm

32011L0095 Status-RL;
EURallg;
GrundversorgungsG NÖ 2007;
MSG NÖ 2010 §5 Abs3 Z4 idF 2016/024;

Rechtssatz

Der VfGH sieht keinen offenkundigen Widerspruch des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG 2010 zur Status-RL. Er hat ausgesprochen, dass die Grundversorgung nach dem NÖ GrundversorgungsG 2007 jenen Kernleistungen, die vom Staat "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige" gewährt werden, entspricht vergleiche VfGH 28.6.2017, E 3297 aus 2016,).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L07

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2017100134_20181129L07

Entscheidungstext Ra 2017/10/0134

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
E3L E19104000;
E6J;
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich;
L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland;
L92401 Betreuung Grundversorgung Burgenland;
L92403 Betreuung Grundversorgung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL §11 Abs4;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art8 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art28 Abs2;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL;
32011L0095 Status-RL Art29 Abs2;
32011L0095 Status-RL;
62010CJ0571 Kamberaj VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §3 Abs1 idF 2015/080;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §4 Abs1;
GrundversorgungsG NÖ 2007 §5 Abs1;
GrundversorgungsG NÖ 2007;
LBetreuG Bgld 2006 §1;
LBetreuG Bgld 2006 §2 Abs1;
LBetreuG Bgld 2006 §4 Abs1;
MSG NÖ 2010 §4 Abs1 Z1;
MSG NÖ 2010 §5 Abs1 Z1;
MSG NÖ 2010 §5 Abs3 Z4 idF 2016/024;
SHG Bgld 2000 §1;
SHG Bgld 2000 §3 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs1;
SHG Bgld 2000 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A M in T, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Juli 2016, Zl. LVwG-AV-698/001-2016, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Juli 2016 bestätigte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung einer Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers (eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005) - den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2016, mit dem ein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung mit der Begründung abgewiesen worden war, dass subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ Mindestsicherungsgesetz - NÖ MSG keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten.

2 Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht unter formelhaftem Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.

3 2. Dagegen richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde (mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2017, E 2031/2016-11, und vom 17. Juli 2017, E 2031/2016-13) - an den Verwaltungsgerichtshof erhobene vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

4 Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.

5 Der Revisionswerber replizierte.

6 3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9 4.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit im Kern aus, der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG statuierte Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter vom Kreis der Personen, denen ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehe, stehe mit Artikel 29, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU - sog. Status-RL nicht im Einklang. Zur Frage der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

10 4.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG, LGBl. 9205-0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, haben subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

11 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9240- 0 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2015,, gewährt das Land Niederösterreich hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (unter näher genannten Voraussetzungen) Grundversorgung im Sinne der Paragraphen 5 bis 7 leg. cit. Schutzbedürftig sind (u.a.) nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Grundversorgungsgesetz Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

12 Gemäß Artikel 29, Absatz eins, Status-RL tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Nach Absatz 2, leg. cit. können abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz eins, die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

13 4.3. In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2008/10/0001, VwSlg. 18.285 A, hat sich der Verwaltungsgerichtshof (bereits) mit der Frage der Vereinbarkeit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Burgenländisches Sozialhilfegesetzes 2000 - Bgld. SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, der zufolge u.a. subsidiär Schutzberechtigte keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Sozialhilfeleistung hatten, mit Artikel 28, der (früheren Status-)Richtlinie 2004/83/EG (der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Artikel 29, Status-RL) befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 28, der Richtlinie 2004/83/EG durch die nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz (BgldLdsBetrG), Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2006,, subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden (Grundversorgungs-)Leistungen gehörig umgesetzt wurde.

14 Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof begründend ausgeführt:

"Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf ¿Kernleistungen' beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 34 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken (zum dort ebenfalls genannten ¿Mindesteinkommen' siehe unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 6 angestrebte ¿Mindestniveau von Leistungen' gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie ¿im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen' abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 34 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

Paragraph 4, Absatz eins, BgldLdsBetrG enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach-)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass durch diese Leistungen seine Kernbedürfnisse nicht zur Gänze abgedeckt würden. Solches ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des BgldSHG abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem BgldLdsBetrG abgedeckt.

Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Artikel 28, Absatz eins, (¿wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats') und dem Erwägungsgrund 34 (¿sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden') ergibt. Das BgldSHG sieht die in Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der ¿Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs' zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in Paragraph 7, Absatz 2, BgldSHG beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom BgldSHG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen - im Erwägungsgrund 34 erwähnten - Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist.

Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.

Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach Paragraph eins, BgldLdsBetrG als auch nach Paragraph eins, BgldSHG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen inhaltsgleich definiert wird (siehe Paragraph 2, Absatz eins, BgldLdsBetrG und Paragraph 7, Absatz eins, BgldSHG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt."

15 4.4. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rechtsprechung ergangen ist vergleiche , VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19.277 A, mwN).

16 4.5. Eine solche Konstellation liegt hier vor:

17 Zum einen entsprechen Artikel 28, der Richtlinie 2004/83/EG und die im vorliegenden Fall maßgebliche Nachfolgebestimmung des Artikel 29, Status-RL einander in allen relevanten Teilen und finden sich auch die vom Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des Erkenntnisses 2008/10/0001 herangezogenen Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/83/EG im Wesentlichen gleichlautend in der Status-RL wieder vergleiche , die Erwägungsgründe 12 und 45). Zum anderen weisen auch die nationalen Bestimmungen, nämlich Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, Bgld. SHG 2000 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG, indem sie subsidiär Schutzberechtigten keinen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung einräumen und diese damit auf Leistungen aus der Grundversorgung verweisen, einen im Wesentlichen gleichen Inhalt auf. Ebenso wie nach der im Erkenntnis 2008/10/0001 zu beurteilenden burgenländischen Rechtslage ist zentrale Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz und dem NÖ MSG jeweils die Hilfsbedürftigkeit vergleiche , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz), welche in beiden Gesetzen im Wesentlichen inhaltsgleich definiert wird vergleiche , Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG, Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz).

18 Vor dem Hintergrund des in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Grundversorgungsgesetz normierten umfangreichen Leistungskatalogs, der sich nicht entscheidend vom Katalog des Paragraph 4, Absatz eins, BgldLdsBetrG unterscheidet, ist davon auszugehen, dass im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen die im Rahmen der Grundversorgung subsidiär Schutzberechtigten gewährte Hilfe im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie sie Staatsbürgern durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zukommt. Letztlich kann auch hinsichtlich des im Erwägungsgrund 45 der Status-RL als "Kernleistung" angesprochenen Mindesteinkommens auf die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 verwiesen werden. Aus den dort dargelegten Erwägungen (hier Rz 18) ist nämlich auch für das NÖ MSG die Statuierung eines Mindesteinkommens für Staatsbürger zu verneinen.

19 4.6. Da - wie dargestellt - die Ausführungen des Erkenntnisses 2008/10/0001 auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, gelingt es dem Revisionswerber nicht, mit dem Argument der fehlenden hg. Rechtsprechung eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.

20 5.1. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber auch angesichts des - in den Zulässigkeitsausführungen der Revision angeführten - zeitlich nach dem zitierten hg. Erkenntnis 2008/10/0001 ergangenen Urteils des EuGH vom 24. April 2012, Kamberaj, C-571/10, nicht dazu veranlasst, von seiner Rechtsanschauung abzugehen.

21 Der EuGH hat sich in diesem Urteil mit dem Begriff der "Kernleistung" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auseinandergesetzt und die Leistung eines Wohnzuschusses, im Rahmen dessen Vergabe Drittstaatsangehörige dadurch benachteiligt worden waren, dass das für ihre Wohngeldanträge zur Verfügung stehende Budget geringer und damit schneller erschöpft war, als das Unionsbürgern zustehende Budget, unter bestimmten Voraussetzungen als "Kernleistung" (auf deren Bezug langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Rahmen der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen im Bereich der Sozialhilfe und des Sozialschutzes beschränkt werden können) qualifiziert.

22 5.2. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist aus diesem Urteil nichts für den vorliegenden Fall zu gewinnen.

23 So hat der EuGH darin klargestellt vergleiche , Rn 90), dass die "Bedeutung und Tragweite" des Begriffs "Kernleistungen" im Sinne des Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG "unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich dieser Artikel einfügt, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels" zu ermitteln seien, das "in der Integration der sich rechtmäßig und langfristig in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen" bestehe.

24 Wesentliches Ziel der Status-RL ist es demgegenüber, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein "Mindestniveau von Leistungen" geboten wird vergleiche , Erwägungsgrund 12 der Status-RL).

25 Schon vor dem Hintergrund, dass die beiden Richtlinien die Rechtsstellung völlig unterschiedlicher Personengruppen regeln und die Bestimmung des Artikel 29, Absatz 2, Status-RL überdies subsidiär Schutzberechtigte, also Personen mit einem provisorischen Aufenthaltsstatus, vor Augen hat, während Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2003/109/EG die Möglichkeit der Beschränkung auf den Bezug von "Kernleistungen" für langfristig Aufenthaltsberechtigte und somit für dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen vergleiche , Artikel 8, Absatz eins, Richtlinie 2003/109/EG) vorsieht, liegt es auf der Hand, dass dem in beiden Richtlinien verwendeten Begriff der "Kernleistung" nicht derselbe Begriffsinhalt zukommt.

26 Abgesehen davon zieht das angeführte Urteil des EuGH die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dessen Verständnis des Begriffs "Kernleistung" - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers - aber auch insoweit nicht in Zweifel, als sich daraus keineswegs ableiten lässt, dass die Kernbedürfnisse Staatsangehöriger und langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger jedenfalls durch dieselbe Leistungsart zu befriedigen wären.

27 6. Im Übrigen sei angemerkt, dass auch der Verfassungsgerichtshof keinen offenkundigen Widerspruch des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4, NÖ MSG zur Status-RL sieht und ausgesprochen hat, dass die Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz jenen Kernleistungen, die vom Staat "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige" gewährt werden, entspreche vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Juni 2017, E 3297 aus 2016,, auf welches der das angefochtene Erkenntnis betreffende Ablehnungsbeschluss vom selben Tag ausdrücklich verweist).

28 7. Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0571 Kamberaj VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L00

Im RIS seit

26.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Dokumentnummer

JWT_2017100134_20181129L00