Verwaltungsgerichtshof
29.11.2018
Ra 2017/10/0134
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rsp abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien hg Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0051, VwSlg. 19277 A/2016).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L04