Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/10/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/10/0001 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18285 A/2011 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken. Damit soll das von der Statusrichtlinie angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Artikel 28, Absatz 2, der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100134.L01