Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichstattgebung - Abbruchauftrag - Nach ständiger hg. Judikatur darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche dazu etwa den Beschluss vom 7. März 2015, Ra 2014/05/0051, mwN). Daraus folgt, dass das den Abbruchauftrag bestätigende angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das hier anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014). Ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Mai 1988, Zl. AW 88/05/0053, sowie die Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0050, und vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133, mwN). Da somit der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt hat, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050066.L01

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20160908L01

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 2014 §29;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Während die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014, die - ebenso wie die mit Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 außer Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 29, NÖ BauO 1996, sieht man von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten weiteren Voraussetzung, dass nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder eine Bauanzeige vorgelegt wird, ab - für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet, kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 in Betracht vergleiche das E vom 8. April 2014, 2012/05/0057, zur weitgehend gleichartigen Vorgängerbestimmung in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 mwH auf die zur NÖ BauO 1996 ergangene ständige hg. Judikatur, die wegen des im vorliegenden Zusammenhang insoweit gleichen Regelungsinhaltes auf den Revisionsfall übertragen werden kann).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L01

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L01

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §29 Abs2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;

Rechtssatz

War die Bauführung schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abgeschlossen, durfte der Beseitigungsauftrag nicht auf Paragraph 29, NÖ BauO 2014, sondern nur auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits die Anordnung des Abbruches (Beseitigung) enthielt, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Stadtsenat - und mit ihm das LVwG - für die Erteilung des Abbruchauftrages anstelle des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. herangezogen hat vergleiche dazu etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0025, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L02

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L02

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L03

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L03

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z2;
BauO NÖ 2014 §4 Z6;
BauO NÖ 2014 §4 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass die Herstellung einer asphaltierten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, wobei diese Anlage mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, liegt auf der Hand (Hinweis E vom 19. Juni 2002, 2000/05/0059, E vom 14. Dezember 2007, 2006/05/0152, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/10/0001), sodass diese Anlage zu Recht als bauliche Anlage (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, bzw. des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 2014) beurteilt wurde.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L04

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L04

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §14;
BauO NÖ 2014 §15;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 35, Absatz 2, (erster Halbsatz)

NÖ BauO 2014 ("... hat ... ungeachtet eines anhängigen Antrages

nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, ...") und Passagen des Motivenberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung besteht kein Zweifel daran, dass die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegensteht und es dabei auch nicht darauf ankommt, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L05

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L05

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 widerspricht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und erscheint auch nicht als unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich, und zwar schon deshalb, weil ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0195, mwH auf das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 1989, römisch fünf 18/89, Slg 12.171).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L06

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L06

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Abbruchauftrag darf erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 15. Mai 2014, 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L07

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L07

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z10;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob der Adressat des Bauauftrages trotz Anhängigkeit eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BauO 2014 wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages bestraft werden darf, ist in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im Bauauftragsverfahren zu beantworten vergleiche im Übrigen zu dieser Frage das zu Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO ergangene E eines verstärkten Senates vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68, Slg 7657/A).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L08

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L08

Rechtssatz für Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0030 B 28. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 kann auch im Wege von auf die Vernehmung von Zeugen durch das VwG abzielenden Beweisanträgen gestellt werden vergleiche E 20. November 2014, Ra 2014/07/0052).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L09

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016050066_20170124L09

Entscheidungstext Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-430/001-2016, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt St. Pölten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen, aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Stadtsenat) vom 29. Februar 2016 erlassenen Bescheid vom selben Tag wurden dem Revisionswerber die unverzügliche Beseitigung einer näher bezeichneten, ohne Baubewilligung errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge im Grünland-Grüngürtel und die Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche unter Fristsetzung aufgetragen.

2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist bis 31. August 2016 erstreckt wurde.

3 Den mit seiner Revision verbundenen Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass er bei Nichtbefolgung des Abbruchauftrages selbst unter Berücksichtigung der zu Paragraph 2, Absatz eins, VVG ergangenen Judikatur eine Verwaltungsübertretung beginge. Dies würde ihn zwingen, jenes Objekt zu vernichten, hinsichtlich dessen ein erfolgversprechender Antrag (offenbar gemeint: ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Abstellanlage) gestellt worden sei, der derzeit nur deswegen noch nicht zur Entscheidung der Behörde gelangt sei, weil die erforderliche (zugesagte) Umwidmung noch nicht erfolgt sei. Eine Entfernung des Bauwerks samt einer Neubegrünung würde den früheren Aufwand vernichten und Kosten sowie nach erfolgter Genehmigung Neuerrichtungskosten verursachen.

4 Der Stadtsenat brachte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zu diesem Aufschiebungsantrag (u.a.) vor, dass die Funktion des gegenständlichen Grüngürtels im Flächenwidmungsplan mit "Lärmschutz" festgelegt sei und dies eine immissionsabschirmende Maßnahme für das angrenzende Bauland-Wohngebiet darstelle, sodass es sich dabei um eine Fläche von ökologischer Bedeutung handle, an deren Erhalt bzw. Wiederherstellung zweifellos ein öffentliches Interesse bestehe. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber zwischenzeitlich bei der Baubehörde einen Antrag auf Bewilligung der Abstellanlage eingebracht habe und somit eine Vollstreckung des Abbruchbescheides während der Anhängigkeit des Bauverfahrens ohnehin nicht zulässig sei.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

7 Aus der genannten Stellungnahme des Stadtsenates und dem Revisionsvorbringen geht hervor, dass bei der Baubehörde ein Verfahren über einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Abstellanlage anhängig ist.

8 Nach ständiger hg. Judikatur darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 7. März 2015, Ra 2014/05/0051, mwN). Daraus folgt, dass das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das genannte anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf vergleiche , in diesem Zusammenhang auch den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).

9 Ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Mai 1988, Zl. AW 88/05/0053, sowie die Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0050, und vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133, mwN).

10 Da somit der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt hat, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

11 Hingewiesen sei darauf, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz VwGG). Wien, am 8. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016050066.L00

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Dokumentnummer

JWT_2016050066_20160908L00

Entscheidungstext Ra 2016/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 2014 §14 Z2;
BauO NÖ 2014 §14;
BauO NÖ 2014 §15;
BauO NÖ 2014 §29 Abs2;
BauO NÖ 2014 §29;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2;
BauO NÖ 2014 §35 Abs2;
BauO NÖ 2014 §37 Abs1 Z10;
BauO NÖ 2014 §4 Z6;
BauO NÖ 2014 §4 Z7;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwGVG 2014 §24 Abs5;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des E D in S, vertreten durch GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER BURGER GLOSS Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-430/001-2016, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt St. Pölten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit dem Revisionswerber die Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche auf dem Grundstück Nr. 1173/5, KG R., aufgetragen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt St. Pölten hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Magistrat) vom 18. August 2015 wurden dem Revisionswerber gemäß Paragraph 29, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) die Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf der gesamten Fläche im Grünland-Grüngürtel und die Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche auf dem Grundstück Nr. 1173/5, KG R., bis spätestens 9. Oktober 2015 aufgetragen.

2 Dazu führte der Magistrat (u.a.) aus, dass über die gesamte Fläche des im Flächenwidmungsplan (der Stadt St. Pölten) ausgewiesenen "Grünland - Grüngürtel" auf diesem Grundstück eine asphaltierte Abstellanlage für Kraftfahrzeuge hergestellt worden sei. Die Errichtung dieser Anlage sei gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, BO bewilligungspflichtig, und es sei hiefür kein Bauansuchen eingebracht und somit auch keine Baubewilligung erteilt worden. Auf Grund der Flächenwidmung "Grünland - Grüngürtel" sei die Erteilung einer Baubewilligung wegen des Widerspruchs zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (im Folgenden: ROG) ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides ist auf mehreren Lichtbildern die asphaltierte Abstellanlage dargestellt.

3 Auf Grund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Stadtsenat) vom 29. Februar 2016 wurde mit Bescheid vom selben Tag die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und dieser Bescheid von Amts wegen dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hatte:

"Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2 NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, idgF, wird (dem Revisionswerber) die unverzügliche Beseitigung der ohne Baubewilligung errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge im Grünland - Grüngürtel sowie die Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche auf dem

Grundstück ... aufgetragen. Die positive Erledigung dieses

baupolizeilichen Auftrages ist der Bau- und Feuerpolizei des Magistrates der Stadt St. Pölten spätestens bis zum 31.3.2016 unaufgefordert mitzuteilen."

4 Dazu führte der Stadtsenat (u.a.) aus, anhand von Luftbildern und eines Ortsaugenscheines habe von der Baubehörde festgestellt werden müssen, dass über die gesamte Fläche des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen "Grünland - Grüngürtel" auf dem angeführten Grundstück eine asphaltierte Abstellanlage für Kraftfahrzeuge hergestellt worden sei. Es stehe zweifelsfrei fest und sei vom Revisionswerber auch nicht bestritten worden, dass für diese Abstellanlage die gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, BO erforderliche Baubewilligung nicht vorliege. Nach Vollendung eines Bauwerkes komme jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Z "3" (offenbar gemeint: Ziffer 2,) BO in Betracht, weshalb der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dementsprechend richtigzustellen sei. Das Berufungsvorbringen, dass bereits ein Antrag auf Umwidmung und auf Erteilung einer Baubewilligung eingebracht worden sei, sei nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die bis 31. März 2016 gesetzte Erfüllungsfrist bis 31. August 2016 erstreckt sowie (unter Spruchpunkt 2.) ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei.

6 Nach Hinweis auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Landesverwaltungsgericht) aus, dass für die vom Abriss bedrohte bauliche Anlage keine Baubewilligung vorliege und eine Aufforderung an den Revisionswerber zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages in der BO nicht (mehr) vorgesehen sei. Entscheidend sei, ob für die konkrete bauliche Anlage eine Baubewilligung nötig sei. Zweifellos liege eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, BO vor. Diese sei asphaltiert worden und stelle daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, für die unbestritten keine Baubewilligung vorliege.

7 Ferner stehe die von der Berufungsbehörde vorgenommene Umstellung der Rechtsgrundlage ihres Spruches von Paragraph 29, BO auf Paragraph 35, leg. cit. im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Der Revisionswerber habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den Akten ergebe, der Fall in rechtlicher Hinsicht durch die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung geklärt sei, sodass Artikel 6, EMRK im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehe, und eine öffentliche mündliche Verhandlung auf Grund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse, habe von einer Verhandlung abgesehen werden können.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

10 Der Stadtsenat erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, in eventu diese abzuweisen und das angefochtene Erkenntnis zu bestätigen.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist in Ansehung der von ihr aufgeworfenen Frage, ob gestützt auf Paragraph 35, Absatz 2, BO - neben dem Abbruch eines Bauwerks - auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden dürfe, zulässig. Ihr kommt aus den folgenden Gründen insoweit auch Berechtigung zu:

12 Während die (im erstinstanzlichen Bescheid herangezogene) Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, BO, die - ebenso wie die mit Inkrafttreten der BO außer Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 29, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: BauO 1996), sieht man von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten weiteren Voraussetzung, dass nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder eine Bauanzeige vorgelegt wird, ab - für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet vergleiche , etwa W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht9 Paragraph 29, NÖ BO 2014 Anmerkung 6, ), kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO in Betracht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0057, zur weitgehend gleichartigen Vorgängerbestimmung in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, BauO 1996 mwH auf die zur BauO 1996 ergangene ständige hg. Judikatur, die wegen des im vorliegenden Zusammenhang insoweit gleichen Regelungsinhaltes auf den Revisionsfall übertragen werden kann).

13 Da - wie auch die Revision vorbringt, die insoweit auf die Lichtbilder im erstinstanzlichen Bescheid verweist - die Bauführung (Herstellung der asphaltierten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge) schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abgeschlossen war, durfte der Beseitigungsauftrag somit nicht auf Paragraph 29, BO, sondern nur auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits die Anordnung des Abbruches (Beseitigung) enthielt, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Stadtsenat - und mit ihm das Landesverwaltungsgericht - für die Erteilung des Abbruchauftrages anstelle des Paragraph 29, Absatz 2, BO die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. herangezogen hat vergleiche , dazu etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der BauO 1996 auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche hg. Erkenntnis vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0025, mwN).

14 Allerdings bietet der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, BO keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen. In dieser Hinsicht hat daher das Landesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt, sodass - da es sich bei dem dem Revisionswerber erteilten Auftrag zur Wiederherstellung als Grünfläche um einen vom Auftrag zur Beseitigung der Abstellanlage trennbaren Abspruch handelt - das angefochtene Erkenntnis insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

15 Darüber hinaus kommt der Revision jedoch keine Berechtigung zu.

16 Schon im erstinstanzlichen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass über die gesamte Fläche des im Flächenwidmungsplan als Grünland-Grüngürtel ausgewiesenen Bereiches des oben genannten Grundstückes eine asphaltierte Abstellanlage für Kraftfahrzeuge hergestellt worden sei, wobei der Magistrat auf die in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides integrierten diesbezüglichen Lichtbilder verwies. Der Magistrat vertrat in diesem Bescheid die - im weiteren Verfahren sowohl vom Stadtsenat als auch vom Landesverwaltungsgericht geteilte - Auffassung, dass es sich bei dieser Abstellanlage um eine bauliche Anlage handle, die gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, BO bewilligungspflichtig sei. Vom Revisionswerber, der in der Revision zur Untermauerung seines Vorbringens die genannten Lichtbilder selbst ins Treffen führt, wurde nicht behauptet, dass diese die gegenständliche Abstellanlage unrichtig wiedergäben, und von ihm wurde auch weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren die Beurteilung in Zweifel gezogen, dass es sich bei dieser Abstellanlage um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Diese Beurteilung erscheint - entgegen der nunmehr in Revision vertretenen Auffassung - aus den folgenden Gründen als unbedenklich:

17 Gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, BO bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. In Paragraph 4, Ziffer 6, leg. cit. sind als "bauliche Anlagen" alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, definiert. Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, leg. cit. ist ein "Bauwerk" ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

18 Dass die Herstellung der asphaltierten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge, wie sich diese in den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Lichtbildern darstellt, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, wobei diese Anlage - was insoweit auch von der Revision eingeräumt wird - mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, liegt auf der Hand vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0152, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/10/0001), sodass diese Anlage vom Landesverwaltungsgericht (wie bereits von den Baubehörden) zu Recht als bauliche Anlage (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, bzw. des Paragraph 14, Ziffer 2, leg. cit.) beurteilt wurde. Damit bedurfte ihre Errichtung einer Baubewilligung, die unbestritten nicht vorlag.

19 Im Hinblick darauf ist auch die Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, BO erfüllt ist, nicht zu beanstanden.

20 Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 35, Absatz 2, (erster

Halbsatz) BO ("... hat ... ungeachtet eines anhängigen Antrages

nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, ...") und der im angefochtenen Erkenntnis zutreffend wiedergegebenen Passagen des Motivenberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung besteht - im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Auffassung - kein Zweifel daran, dass die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegensteht und es dabei auch nicht darauf ankommt, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.

21 Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung widerspricht die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, BO nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und erscheint auch nicht als unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich, und zwar schon deshalb, weil ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 2014, Zl. 2013/05/0195, mwH auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1989, V 18/89, Slg 12.171). Darüber hinaus darf, worauf auch die Revision hinweist, ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines bereits anhängigen Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der BauO 1996 auch im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0144, und den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014). Ferner ist die Frage, ob der Adressat des Bauauftrages trotz Anhängigkeit eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, BO wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages bestraft werden darf, in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im Bauauftragsverfahren zu beantworten vergleiche , im Übrigen zu dieser Frage das zu Paragraph 135, Absatz eins, Bauordnung für Wien ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68, Slg 7657/A). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung des Revisionswerbers zur Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen.

22 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) bringt die Revision vor, dass der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt habe und die erste Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ("die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt sei. Ein Beschwerdeführer hätte noch die Möglichkeit, in der Verhandlung neue Aspekte vorzutragen, und durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung sei dem Revisionswerber diese Möglichkeit genommen worden. In der Verhandlung hätte dieser auch das grundsätzliche Problem der Anwendbarkeit des Paragraph 35, BO auf die gegenständliche Abstellfläche thematisieren sowie die Ausgestaltung der Parkfläche zur Klärung der Frage des "wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen" und den vorherigen Zustand beschreiben können. Selbst ohne die Beantragung einer mündlichen Verhandlung wäre das Landesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen, eine solche Verhandlung vorzunehmen, um Sachverhaltsfeststellungen zur Abstellfläche und zum vorherigen Zustand treffen zu können, was für die Entscheidung erforderlich sei.

23 Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Verhandlung

Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. ...

  1. Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

...

  1. Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

..."

24 Nach der zu Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ergangenen hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0085, mwN) hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht; dies ist nach der Rechtsprechung etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde beim Verwaltungsgericht substantiiert bekämpft oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG kann im Übrigen auch im Wege von auf die Vernehmung von Zeugen durch das Verwaltungsgericht abzielenden Beweisanträgen gestellt werden.

25 Daraus ist jedoch für den Standpunkt der Revision nichts zu gewinnen. In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung hat der Revisionswerber den Abbruchauftrag im Wesentlichen mit der Argumentation bekämpft, dass (zwar) die Grünfläche, die er als PKW-Abstellplatz für seine KFZ-Werkstätte benütze, beanstandet worden sei, weil diese Fläche im Flächenwidmungsplan als "Grünland - Grüngürtel" ausgewiesen sei, er jedoch durchaus bereit sei, eine nachträgliche "Einreichung" für diesen Autoabstellplatz einzubringen. Beim Ankauf (gemeint: der Grundflächen) sei sowohl ihm als auch dem Nachbarunternehmen zugesagt worden, dass dort Fahrzeuge abgestellt werden könnten, und es sei nur deshalb nicht sogleich umgewidmet worden, weil im Zuge der weiteren Abverkäufe der Liegenschaften durch die Verkäuferin, die Stadt St. Pölten, eine generelle Umwidmung erfolgen werde. Damals sei der Preis für "Bauland - Betriebsgebiet" bezahlt worden, und der Revisionswerber habe damals auch darauf hingewiesen, dass er Unternehmer sei und mit einem Grüngürtel sozusagen nichts beginnen könne. Als für das Nachbarunternehmen in "Bauland-Betriebsgebiet" umgewidmet worden sei, habe der Revisionswerber darauf bestanden, gleichbehandelt zu werden. Mittlerweile sei ein Antrag auf Umwidmung seines Grünlandteils gestellt und ein Baulandvertrag im Sinn des ROG abgeschlossen worden, sodass die Teilfläche "Grünlandgürtel" einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes unterzogen werde. Da auf Grund des Baulandvertrages davon auszugehen sei, dass die Umwidmung auch tatsächlich erfolgen werde, wäre es geradezu widersinnig, trotz des Baulandvertrages mit der Stadt St. Pölten einen Abbruch vorzunehmen, um dann nach Umwidmung auf Grund einer Baubewilligung den Platz wieder so herzustellen, wie er vorher gewesen sei.

26 In seiner gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde hat der Revisionswerber (u.a.) die Durchführung einer mündlichen "Berufungsverhandlung" beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass im Berufungsbescheid die Rechtsgrundlage nicht (von Paragraph 29, BO auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) hätte geändert werden dürfen, die Stadt St. Pölten (u.a.) die Änderung des Flächenwidmungsplanes beabsichtige und den Entwurf hiefür bereits zur Einsichtnahme aufgelegt habe sowie der Stadtsenat offenbar nicht davon informiert sei, dass die Stadt mit dem Revisionswerber bereits einen Baulandvertrag abgeschlossen habe und die Umwidmung betreibe. Es wäre völlig widersinnig, wenn er jetzt um teures Geld den Grüngürtel herstelle und ein halbes Jahr später nach der Umwidmung wiederum den Grüngürtel bis auf einen kleinen Streifen, der als solcher verbleiben müsse, rode und als KFZ-Abstellplatz befestige, weil dieser eben dann "Bauland - Betriebsgebiet" sei. Dass Umwidmungen auf Grund der gesetzlichen Fristen eine längere Zeit in Anspruch nähmen, sei bekannt. Dass jedoch bei einem bestehenden Gewerbegebiet ursprünglich offenbar übersehen worden sei, diesen Grüngürtel auch mitumzuwidmen, könne wohl nicht zu Lasten des Revisionswerbers gehen.

27 Weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren hat somit der Revisionswerber die von den Baubehörden getroffenen Tatsachenannahmen bestritten oder einen auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, BO bezüglichen Sachverhalt behauptet. Fragen der Beweiswürdigung sind daher für das Verwaltungsgericht nicht aufgetreten. Das Landesverwaltungsgericht ist dadurch, dass es dem von den Baubehörden festgestellten Sachverhalt folgte, im Ergebnis von dem vom Revisionswerber insoweit ohnehin nicht in Abrede gestellten Sachverhalt ausgegangen, weshalb entgegen der Revision nicht zu erkennen ist, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche , zum Ganzen die im oben genannten Beschluss, Ra 2016/03/0085, zitierte Judikatur des EGMR und hg. Rechtsprechung; ferner in diesem Zusammenhang nochmals den oben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes).

28 Die Revision erweist sich daher, soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis der vorliegende Abbruchauftrag bestätigt wurde, als unbegründet, weshalb sie insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

29 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 24. Jänner 2017

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050066.L00

Im RIS seit

23.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017

Dokumentnummer

JWT_2016050066_20170124L00