Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

War die Bauführung schon vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abgeschlossen, durfte der Beseitigungsauftrag nicht auf Paragraph 29, NÖ BauO 2014, sondern nur auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 gestützt werden. Im Hinblick darauf, dass der erstinstanzliche Bescheid bereits die Anordnung des Abbruches (Beseitigung) enthielt, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Stadtsenat - und mit ihm das LVwG - für die Erteilung des Abbruchauftrages anstelle des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014 die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. herangezogen hat vergleiche dazu etwa das wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche E vom 18. November 2014, Ro 2014/05/0025, mwN).