Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

Die Frage, ob der Adressat des Bauauftrages trotz Anhängigkeit eines Ansuchens auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ BauO 2014 wegen Nichtbefolgung dieses Auftrages bestraft werden darf, ist in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren und nicht im Bauauftragsverfahren zu beantworten vergleiche im Übrigen zu dieser Frage das zu Paragraph 135, Absatz eins, Wr BauO ergangene E eines verstärkten Senates vom 14. Oktober 1969, Zl. 766/68, Slg 7657/A).