Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Mai 2016, Zl. LVwG-AV-430/001-2016, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt St. Pölten; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen, aufgrund des Beschlusses des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (im Folgenden: Stadtsenat) vom 29. Februar 2016 erlassenen Bescheid vom selben Tag wurden dem Revisionswerber die unverzügliche Beseitigung einer näher bezeichneten, ohne Baubewilligung errichteten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge im Grünland-Grüngürtel und die Wiederherstellung des Grüngürtels als Grünfläche unter Fristsetzung aufgetragen.

2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Erfüllungsfrist bis 31. August 2016 erstreckt wurde.

3 Den mit seiner Revision verbundenen Aufschiebungsantrag begründet der Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass er bei Nichtbefolgung des Abbruchauftrages selbst unter Berücksichtigung der zu Paragraph 2, Absatz eins, VVG ergangenen Judikatur eine Verwaltungsübertretung beginge. Dies würde ihn zwingen, jenes Objekt zu vernichten, hinsichtlich dessen ein erfolgversprechender Antrag (offenbar gemeint: ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Abstellanlage) gestellt worden sei, der derzeit nur deswegen noch nicht zur Entscheidung der Behörde gelangt sei, weil die erforderliche (zugesagte) Umwidmung noch nicht erfolgt sei. Eine Entfernung des Bauwerks samt einer Neubegrünung würde den früheren Aufwand vernichten und Kosten sowie nach erfolgter Genehmigung Neuerrichtungskosten verursachen.

4 Der Stadtsenat brachte in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zu diesem Aufschiebungsantrag (u.a.) vor, dass die Funktion des gegenständlichen Grüngürtels im Flächenwidmungsplan mit "Lärmschutz" festgelegt sei und dies eine immissionsabschirmende Maßnahme für das angrenzende Bauland-Wohngebiet darstelle, sodass es sich dabei um eine Fläche von ökologischer Bedeutung handle, an deren Erhalt bzw. Wiederherstellung zweifellos ein öffentliches Interesse bestehe. Ferner werde darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber zwischenzeitlich bei der Baubehörde einen Antrag auf Bewilligung der Abstellanlage eingebracht habe und somit eine Vollstreckung des Abbruchbescheides während der Anhängigkeit des Bauverfahrens ohnehin nicht zulässig sei.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof (ab Vorlage der Revision) auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

7 Aus der genannten Stellungnahme des Stadtsenates und dem Revisionsvorbringen geht hervor, dass bei der Baubehörde ein Verfahren über einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Baubewilligung für die Abstellanlage anhängig ist.

8 Nach ständiger hg. Judikatur darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 7. März 2015, Ra 2014/05/0051, mwN). Daraus folgt, dass das angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das genannte anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf vergleiche , in diesem Zusammenhang auch den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014).

9 Ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Mai 1988, Zl. AW 88/05/0053, sowie die Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0050, und vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133, mwN).

10 Da somit der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt hat, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

11 Hingewiesen sei darauf, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann vergleiche , Paragraph 30, Absatz 2, dritter Satz VwGG). Wien, am 8. September 2016