Verwaltungsgerichtshof
24.01.2017
Ra 2016/05/0066
Angesichts des klaren Wortlautes des Paragraph 35, Absatz 2, (erster Halbsatz)
NÖ BauO 2014 ("... hat ... ungeachtet eines anhängigen Antrages
nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, ...") und Passagen des Motivenberichtes zu dieser Gesetzesbestimmung besteht kein Zweifel daran, dass die Anhängigkeit eines Bauansuchens der Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Bestimmung nicht entgegensteht und es dabei auch nicht darauf ankommt, ob ein gestelltes Bauansuchen Aussicht darauf hat, bewilligt zu werden.