Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

Nichstattgebung - Abbruchauftrag - Nach ständiger hg. Judikatur darf ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung eines Bauansuchens vollstreckt werden vergleiche dazu etwa den Beschluss vom 7. März 2015, Ra 2014/05/0051, mwN). Daraus folgt, dass das den Abbruchauftrag bestätigende angefochtene Erkenntnis im Hinblick auf das hier anhängige Baubewilligungsverfahren nicht vollstreckt werden darf vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Motivenbericht zu Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014). Ferner ist in diesem Fall eine Bestrafung des Bauwerbers wegen Nichtbefolgung des Bauauftrages solange unzulässig, als das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist vergleiche aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 16. Mai 1988, Zl. AW 88/05/0053, sowie die Erkenntnisse vom 27. April 1999, Zl. 99/05/0050, und vom 24. April 2008, Zl. 2005/07/0133, mwN). Da somit der Revisionswerber keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt hat, konnte dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.