Der eindeutige Wortlaut des § 35 Abs. 2 NÖ BauO 2014 bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.