Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 bietet keine Grundlage dafür, neben dem Abbruch eines Bauwerkes auch die Wiederherstellung eines früheren Zustandes aufzutragen.