Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

Während die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014, die - ebenso wie die mit Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 außer Kraft getretene Bestimmung des Paragraph 29, NÖ BauO 1996, sieht man von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten weiteren Voraussetzung, dass nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder eine Bauanzeige vorgelegt wird, ab - für den Fall, dass die für die Ausführung eines Bauvorhabens notwendige Baubewilligung oder Bauanzeige nicht vorliegt, anordnet, dass die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung dieses Bauvorhabens zu untersagen und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen hat, die Rechtsgrundlage für einen Bauauftrag nur bis zum Abschluss der Ausführung des unzulässigen Bauvorhabens bietet, kommt nach Vollendung eines unzulässigen Bauwerks nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 in Betracht vergleiche das E vom 8. April 2014, 2012/05/0057, zur weitgehend gleichartigen Vorgängerbestimmung in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 mwH auf die zur NÖ BauO 1996 ergangene ständige hg. Judikatur, die wegen des im vorliegenden Zusammenhang insoweit gleichen Regelungsinhaltes auf den Revisionsfall übertragen werden kann).