Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/05/0066

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 widerspricht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und erscheint auch nicht als unsachlich und verfassungsrechtlich bedenklich, und zwar schon deshalb, weil ein rechtswidriger Zustand, der nach dieser Bestimmung zwingend zu beenden ist, an sich nicht schützenswert und bereits aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0195, mwH auf das Erkenntnis des VfGH vom 30. September 1989, römisch fünf 18/89, Slg 12.171).