(4)Absatz 4,Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden."Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Absatz eins, Litera a,, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Absatz eins, Litera b, können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (Paragraphen 17 f, f,) eingeschränkt werden."
Das Bundesstraßengesetz 1971 enthält als Anlage ua. das "Verzeichnis 2" der Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen). Darin ist an erster Stelle die S 1, Wiener Außenring Schnellstraße, mit folgender Streckenbeschreibung genannt:
"Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schnellstraße Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)"
I. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:römisch eins. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei bringen zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin (sinngemäß zusammengefasst) vor, Bürgerinitiativen hätten nur verfahrensbezogen Parteistellung, das heiße, sie müssten sich in jedem Verfahren neu konstituieren. Die Erstbeschwerdeführerin, nämlich die Bürgerinitiative UVP-KO - Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk K, habe sich bereits anlässlich des Verordnungserlassungsverfahrens zu diesem Bauvorhaben konstituiert und sei im nunmehrigen Verwaltungsverfahren nicht aufgetreten. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsmeinung, dass sich eine Bürgerinitiative in jedem Verfahren neu konstituieren müsse, den Vertretern dieser Bürgerinitiative mitgeteilt und dem sei insoweit Rechnung getragen worden, als gesetzeskonform eine neue Stellungnahme im nunmehrigen Verfahren eingebracht wurde, und diese neue Bürgerinitiative zur Unterscheidbarkeit von der früheren "UVP-KO 2007" genannt wurde. Dies sei bei der persönlichen Übergabe der Stellungnahme am 12. Oktober 2007 an eine näher bezeichnete Sacharbeiterin durch das handschriftliches Beifügen der Jahreszahl "2007" durch die Einbringer erfolgt. Die Beschwerde sei aber von der UVP-KO (ohne Zusatz) als Erstbeschwerdeführerin eingebracht worden, diese habe im nunmehrigen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber keine Parteistellung. Es beziehe sich die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen auch auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren und führe darin aus, dass sie in jenem früheren Verfahren Einwendungen erhoben habe. Auch dies mache deutlich, dass die Beschwerde von der früheren Bürgerinitiative eingebracht worden sei, der aber im nunmehrigen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Dem hält die Erstbeschwerdeführerin entgegen, nach dem Gesetz sei mit der Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben während der Auflagefrist und mit den damit verbundenen Unterschriften eine Bürgerinitiative rechtswirksam gegründet. Weiterer Schritte dazu bedürfe es nicht, ebensowenig bedürfe es einer Namensgebung. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde am 12. Oktober 2007 eine Stellungnahme samt den erforderlichen Unterschriften überreicht. In dieser Stellungnahme sei bei der Bezeichnung der Bürgerinitiative keine Jahreszahl beigefügt worden. Die Jahreszahl 2007 sei auf dem Deckblatt der Unterschriftenliste über Aufforderung der Sachbearbeiterin allein deswegen hinzugefügt worden, weil diese angegeben habe, sie könne die beiden Unterschriftenlisten ansonsten nicht unterscheiden. Damit sei aber nicht der Wille der Erstbeschwerdeführerin einhergegangen, den Namen der bereits gegründeten Bürgerinitiative zu ändern (das Vorbringen in dieser Stellungnahme lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls im nunmehrigen Verfahren aufgetreten sei und wirksam Einwendungen erhoben habe).
Dazu ist Folgendes auszuführen: Geht man davon aus, dass eine Bürgerinitiative nur verfahrensbezogen auftreten kann und es in jedem neuen Verfahren einer neuerlichen Bildung bedarf, ist dies hier (unbestritten) erfolgt. Die in diesem Verfahren gebildete Bürgerinitiative wird im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde auch teils als "UVP-KO 2007" wie auch kurz als "UVP-KO" bezeichnet. Auf diese Bezeichnung kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren einschreitende Bürgerinitiative (zutreffend unstrittig) rechtswirksam gebildet wurde und wirksam Einwendungen erhoben hat. Dass nun in der Beschwerde unter Hinweis auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren in einer Weise argumentiert wird, als handle es sich insgesamt um eine einzige Bürgerinitiative (wobei in der Beschwerde aber auch darauf verwiesen wird, dass die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verwaltungsverfahren aufgetreten sei und eine Stellungnahme abgegeben habe), kann bei verständiger Würdigung der Vorgänge entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei und im Hinblick auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht zur Annahme führen, es habe sich die "falsche" Bürgerinitiative beschwert. Vielmehr ist die Erstbeschwerdeführerin diejenige Bürgerinitiative, die im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aufgetreten ist und Einwendungen erhoben hat; dem Umstand, ob die Jahreszahl "2007" der Kurzbezeichnung beigefügt ist oder nicht, kommt diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu.
II. Zur Kundmachung:römisch zwei. Zur Kundmachung:
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August 2007 eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG iVm § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 rechtswidrig sei. Damit sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig.Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August 2007 eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtswidrig sei. Damit sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dass das Edikt bereits am 23. August 2007 auf der Internetseite der belangten Behörde eingeschaltet gewesen sein soll, ist zwar aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar (weil um die Einschaltung behördenintern erst am 28. August ersucht wurde), aber selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts zu gewinnen: § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 verweist auf § 44a Abs. 3 AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über § 44a Abs. 3 AVG hinaus) ist nach § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im § 9 Abs. 4 UVP-G 2000) nicht erfasst. Aber auch inhaltlich, nach dem Sinn der Norm, erweckt eine Einschaltung bereits am 23. August im Beschwerdefall keine Bedenken: Die im § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß § 222 ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des § 222 ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August 2007 sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien als wenn sie dort erst am 28. August eingeschaltet worden wäre.Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dass das Edikt bereits am 23. August 2007 auf der Internetseite der belangten Behörde eingeschaltet gewesen sein soll, ist zwar aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar (weil um die Einschaltung behördenintern erst am 28. August ersucht wurde), aber selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts zu gewinnen: Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG hinaus) ist nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) nicht erfasst. Aber auch inhaltlich, nach dem Sinn der Norm, erweckt eine Einschaltung bereits am 23. August im Beschwerdefall keine Bedenken: Die im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß Paragraph 222, ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des Paragraph 222, ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August 2007 sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien als wenn sie dort erst am 28. August eingeschaltet worden wäre.
Davon abgesehen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, welche Relevanz diesem Verfahrensmangel zukommen sollte. Der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2007, V 40/06, ist verfehlt, weil er sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. III. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:Davon abgesehen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, welche Relevanz diesem Verfahrensmangel zukommen sollte. Der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2007, V 40/06, ist verfehlt, weil er sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. römisch drei. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die von der belangten Behörde bejahte Umweltverträglichkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei. Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kommt keine Berechtigung zu.
Der hier zu beurteilende Straßenzug wurde durch die Aufnahme in das Verzeichnis zum BStG zur Bundesstraße erklärt. Dem Beschwerdeverfahren liegt demnach ein Vorhaben im Sinne des § 23a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu Grunde, für das ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen ist.Der hier zu beurteilende Straßenzug wurde durch die Aufnahme in das Verzeichnis zum BStG zur Bundesstraße erklärt. Dem Beschwerdeverfahren liegt demnach ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu Grunde, für das ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen ist.
Die gemäß § 24 UVP-G 2000 zuständige belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den für dieses Vorhaben erforderlichen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid erlassen, in welchem über alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen abzusprechen war, die ansonsten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; hier: belangte Behörde) oder einem anderen Bundesminister (BM) zu vollziehen sind. Da alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen weiterhin der Landeshauptmann anzuwenden hat und auch die in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Genehmigungsverfahren von den Landesbehörden durchzuführen sind, obliegt dem BMVIT gemäß § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Folge, die Genehmigungsverfahren betreffend das hier zu beurteilende Vorhaben mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren (vgl. hiezu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 2 zu § 24).Die gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 zuständige belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den für dieses Vorhaben erforderlichen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid erlassen, in welchem über alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen abzusprechen war, die ansonsten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; hier: belangte Behörde) oder einem anderen Bundesminister (BM) zu vollziehen sind. Da alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen weiterhin der Landeshauptmann anzuwenden hat und auch die in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Genehmigungsverfahren von den Landesbehörden durchzuführen sind, obliegt dem BMVIT gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Folge, die Genehmigungsverfahren betreffend das hier zu beurteilende Vorhaben mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren vergleiche , hiezu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 2 zu Paragraph 24,).
Für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigungen hatte daher die belangte Behörde die im § 24 UVP-G 2000 normierten (zusätzlichen) Genehmigungskriterien zu berücksichtigen und es oblag bzw. obliegt ihr gemäß Abs. 7 des § 24h leg. cit., eine gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP (UVE, UVGA, Stellungnahmen) in den einzelnen Genehmigungen sicherzustellen (EB zur Nov 2004 AB 757 Blg NR 22. GP, 4). Diese in § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 aufgestellten Genehmigungskriterien waren und sind demnach sowohl für den Bescheid der belangten Behörde als auch für die vom Landeshauptmann zu erlassenden Genehmigungen (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000) sowie für die in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Bewilligungsverfahren (§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000) relevant. Der belangten Behörde kommt dabei die Aufgabe zu, die ihr zustehende Koordinationsbefugnis derart auszuüben, dass sämtliche Ergebnisse der UVP umgesetzt werden und eine vollständige Beurteilung der Auswirkungen durch die verschiedenen Genehmigungsverfahren erfolgt. Die Verfahrenskoordinierung im Sinne des Abs. 7 leg. cit ist zwar nur im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Behörden möglich, wobei auch gemäß Abs. 8 ein externer Verfahrenskoordinator bestellt werden kann, für die Parteien, so auch die Beschwerdeführerinnen, wird jedoch eine Effektuierung der Ergebnisse der UVP durch die einheitliche Parteistellung in den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen ermöglicht (§ 24h Abs. 8 UVP-G 2000).Für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigungen hatte daher die belangte Behörde die im Paragraph 24, UVP-G 2000 normierten (zusätzlichen) Genehmigungskriterien zu berücksichtigen und es oblag bzw. obliegt ihr gemäß Absatz 7, des Paragraph 24 h, leg. cit., eine gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP (UVE, UVGA, Stellungnahmen) in den einzelnen Genehmigungen sicherzustellen (EB zur Nov 2004 Ausschussbericht 757, Blg NR 22. GP, 4). Diese in Paragraph 24 h, Absatz eins, UVP-G 2000 aufgestellten Genehmigungskriterien waren und sind demnach sowohl für den Bescheid der belangten Behörde als auch für die vom Landeshauptmann zu erlassenden Genehmigungen (Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000) sowie für die in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Bewilligungsverfahren (Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000) relevant. Der belangten Behörde kommt dabei die Aufgabe zu, die ihr zustehende Koordinationsbefugnis derart auszuüben, dass sämtliche Ergebnisse der UVP umgesetzt werden und eine vollständige Beurteilung der Auswirkungen durch die verschiedenen Genehmigungsverfahren erfolgt. Die Verfahrenskoordinierung im Sinne des Absatz 7, leg. cit ist zwar nur im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Behörden möglich, wobei auch gemäß Absatz 8, ein externer Verfahrenskoordinator bestellt werden kann, für die Parteien, so auch die Beschwerdeführerinnen, wird jedoch eine Effektuierung der Ergebnisse der UVP durch die einheitliche Parteistellung in den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen ermöglicht (Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000).
Die Errichtung der zur Genehmigung eingereichten Bundesstraße ist somit - abgesehen vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Materiengesetzen, insbes. der §§ 7 f BStG - dann genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben unter Zugrundelegung der dafür prognostizierten Verkehrsbelastung die Voraussetzungen des § 24h Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt (§ 24h Abs. 4 leg. cit.). Für die Überprüfung der Prognosen und Annahmen, auf die sich der Bescheid stützt, ordnet § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 auch eine Nachkontrolle an (vgl. Ennöckl/Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu § 24h). Eine Abweisung des Genehmigungsansuchens hätte dann zu erfolgen, wenn eine Behörde aufgrund des von ihr durchgeführten Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Genehmigung im Hinblick auf den von ihr zu beurteilenden Verfahrensgegenstand nicht gegeben sind oder sie aufgrund der UVP zu einer negativen Gesamtbewertung des Projektes gelangt (§ 24h Abs. 4 UVP-G 2000).Die Errichtung der zur Genehmigung eingereichten Bundesstraße ist somit - abgesehen vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Materiengesetzen, insbes. der Paragraphen 7, f BStG - dann genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben unter Zugrundelegung der dafür prognostizierten Verkehrsbelastung die Voraussetzungen des Paragraph 24 h, Absatz eins, und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt (Paragraph 24 h, Absatz 4, leg. cit.). Für die Überprüfung der Prognosen und Annahmen, auf die sich der Bescheid stützt, ordnet Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 auch eine Nachkontrolle an vergleiche , Ennöckl/Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu Paragraph 24 h,). Eine Abweisung des Genehmigungsansuchens hätte dann zu erfolgen, wenn eine Behörde aufgrund des von ihr durchgeführten Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Genehmigung im Hinblick auf den von ihr zu beurteilenden Verfahrensgegenstand nicht gegeben sind oder sie aufgrund der UVP zu einer negativen Gesamtbewertung des Projektes gelangt (Paragraph 24 h, Absatz 4, UVP-G 2000).
Auf Grund der Sonderbestimmung des § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 gelten die Genehmigungsvoraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 lit. c leg. cit. auch dann als erfüllt, wenn eine Gegenüberstellung zwischen den durch das Vorhaben hinzukommenden und wegfallenden Belastungen ergibt, dass ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn belastet werden. Bei Beurteilung der Gesamtbewertung ist den Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekten besondere Beachtung zu schenken (§ 24h Abs. 4 UVP-G 2000).Auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. auch dann als erfüllt, wenn eine Gegenüberstellung zwischen den durch das Vorhaben hinzukommenden und wegfallenden Belastungen ergibt, dass ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn belastet werden. Bei Beurteilung der Gesamtbewertung ist den Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekten besondere Beachtung zu schenken (Paragraph 24 h, Absatz 4, UVP-G 2000).
Der Zweitbeschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu (vgl. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch § 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).Der Zweitbeschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu vergleiche , Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche , hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).
Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (§ 24h Abs. 1 Z. 2 lit. a UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß § 24h Abs. 2 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 waren im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 waren im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).
Die erstbeschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).Die erstbeschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt vergleiche , hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).
Die belangte Behörde ist auf Grund des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) und nach Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen in einem mängelfreien Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei umweltverträglich ist. Insbesondere hat die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergeben, dass im Falle der Nichtverwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ein großer Teil des Bestandstraßennetzes überlastet sein würde. Das UVP-Verfahren hat ergeben, dass durch den vorgesehenen Ausbau des übergeordneten Straßennetzes das sensible Nebenstraßennetz und die Ortsdurchfahrten deutlich entlastet und die Erreichbarkeit auf der Straße signifikant verbessert werden. Eine geringere Gesamtbelastung (gemessen an der Kfz-Verkehrsleistung) ist aus der Sicht der CO2-Emissionen nicht nur wünschenswert, vielmehr auch aus der Sicht einer positiven ökonomischen Entwicklung und einer zufrieden stellenden Erreichbarkeit ohne Stau, welche ansonsten für die Zukunft nicht gewährleistet ist, von wichtiger Bedeutung (siehe Seite 144 des angefochtenen Bescheides).
Der auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere der UVE, des UVGA und der auf fachkundiger Basis erörterten Stellungnahmen der Parteien) im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 24h UVP-G 2000 erfolgten umfassenden und integrativen Bewertung des Vorhabens durch die belangte Behörde setzen die Beschwerdeführer entgegen, der "Untersuchungsrahmen" sei nicht klar abgesteckt worden.Der auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere der UVE, des UVGA und der auf fachkundiger Basis erörterten Stellungnahmen der Parteien) im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 h, UVP-G 2000 erfolgten umfassenden und integrativen Bewertung des Vorhabens durch die belangte Behörde setzen die Beschwerdeführer entgegen, der "Untersuchungsrahmen" sei nicht klar abgesteckt worden.
Der mit "Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen" übertitelte § 8 des UVP-G, der die Behörde verpflichtete, einen "Untersuchungsrahmen" für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, wurde mit dem am 10. August 2000 kundgemachten BGBl. I Nr. 89/2000 aus verfahrensökonomischen Erwägungen aufgehoben. Inhalt, Umfang und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden vielmehr im § 1 UVP-G 2000 umschrieben. Diese im Gesetz definierten Aufgaben der UVP sind im Wesentlichen auf Grund der UVE sowie des UVGA im Verfahren umzusetzen. Dass das zur Prüfung des gegenständlichen Vorhabens der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte UVGA nicht den Anforderungen als Gesamtgutachten im Sinne des § 12 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der für Bundesstraßen geforderten Besonderheiten entspräche (§ 24c UVP-G 2000), haben die Beschwerdeführerinnen nicht konkretisiert bestritten. Bezüglich des Beurteilungsumfanges der relevanten Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei rügen sie in diesem Zusammenhang nur, dass durch den gewählten Projektumfang die Entscheidungsparameter (Auswirkungen auf Mensch, Tier, etc.) beeinflusst würden, somit durch das eingereichte Vorhaben eine sachlich nicht begründete Stückelung der Bundesstraße vorliege.Der mit "Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen" übertitelte Paragraph 8, des UVP-G, der die Behörde verpflichtete, einen "Untersuchungsrahmen" für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, wurde mit dem am 10. August 2000 kundgemachten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, aus verfahrensökonomischen Erwägungen aufgehoben. Inhalt, Umfang und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden vielmehr im Paragraph eins, UVP-G 2000 umschrieben. Diese im Gesetz definierten Aufgaben der UVP sind im Wesentlichen auf Grund der UVE sowie des UVGA im Verfahren umzusetzen. Dass das zur Prüfung des gegenständlichen Vorhabens der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte UVGA nicht den Anforderungen als Gesamtgutachten im Sinne des Paragraph 12, UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der für Bundesstraßen geforderten Besonderheiten entspräche (Paragraph 24 c, UVP-G 2000), haben die Beschwerdeführerinnen nicht konkretisiert bestritten. Bezüglich des Beurteilungsumfanges der relevanten Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei rügen sie in diesem Zusammenhang nur, dass durch den gewählten Projektumfang die Entscheidungsparameter (Auswirkungen auf Mensch, Tier, etc.) beeinflusst würden, somit durch das eingereichte Vorhaben eine sachlich nicht begründete Stückelung der Bundesstraße vorliege.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hiezu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer Bundesstrasse in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004). Konkret hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorwurf der unberechtigten Stückelung auseinandergesetzt (Seiten 69 ff des angefochtenen Bescheides) und darauf hingewiesen, dass die Projektwerberin das Vorhaben als Teilabschnitt nicht deshalb eingereicht hat, um eine Umweltprüfung zu umgehen, vielmehr die Sachverständigen die Verkehrswirksamkeit des eingereichten Projektes bejaht haben. Diesen auf fachkundiger Basis ermittelten Beweisergebnissen setzen die Beschwerdeführerinnen nur allgemein gehaltene gegenteilige Behauptungen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des UVP-Verfahrens gegen die Annahme der belangten Behörde, die Einreichung des Vorhabens als Teilabschnitt der Bundesstrasse sei sachlich gerechtfertigt, keine Bedenken.Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hiezu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer Bundesstrasse in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004). Konkret hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorwurf der unberechtigten Stückelung auseinandergesetzt (Seiten 69 ff des angefochtenen Bescheides) und darauf hingewiesen, dass die Projektwerberin das Vorhaben als Teilabschnitt nicht deshalb eingereicht hat, um eine Umweltprüfung zu umgehen, vielmehr die Sachverständigen die Verkehrswirksamkeit des eingereichten Projektes bejaht haben. Diesen auf fachkundiger Basis ermittelten Beweisergebnissen setzen die Beschwerdeführerinnen nur allgemein gehaltene gegenteilige Behauptungen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des UVP-Verfahrens gegen die Annahme der belangten Behörde, die Einreichung des Vorhabens als Teilabschnitt der Bundesstrasse sei sachlich gerechtfertigt, keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, das UVP-Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil kein Verkehrsberuhigungskonzept erarbeitet worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens von der mitbeteiligten Partei schon in der UVE und in der Folge im UVGA ausreichend und nachvollziehbar dargestellt wurden und darauf aufbauend die belangte Behörde der Projektwerberin vorgeschrieben hat, dass im Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich, den betroffenen Gemeinden sowie den laut StVO zuständigen Behörden für das Planungsgebiet ein Verkehrskonzept zu erstellen und der UVP-Behörde spätestens ein Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme der S1-West vorzulegen sei (Seite 7 des Bescheides). Im Bescheid wurden auch weitere hinreichend konkretisierte Anordnungen, die der Verkehrsberuhigung dienen (z. B. Verkehrszählungen), vorgeschrieben. Ausgehend davon, dass die Verfahrensergebnisse schon im Hinblick auf die dauerhafte Entlastung eines größeren Kreises von Nachbarn die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben haben, war die Erarbeitung eines von den Beschwerdeführerinnen nicht näher umschriebenen Verkehrskonzeptes im Beschwerdefall im Rahmen der UVP nicht geboten. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erarbeitung eines solchen Konzeptes der Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der begleitenden Kontrolle im Sinne des § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 und der Nachkontrolle im Sinne des § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 vorbehalten bzw. als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Bundesstraße vorgeschrieben.Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens von der mitbeteiligten Partei schon in der UVE und in der Folge im UVGA ausreichend und nachvollziehbar dargestellt wurden und darauf aufbauend die belangte Behörde der Projektwerberin vorgeschrieben hat, dass im Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich, den betroffenen Gemeinden sowie den laut StVO zuständigen Behörden für das Planungsgebiet ein Verkehrskonzept zu erstellen und der UVP-Behörde spätestens ein Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme der S1-West vorzulegen sei (Seite 7 des Bescheides). Im Bescheid wurden auch weitere hinreichend konkretisierte Anordnungen, die der Verkehrsberuhigung dienen (z. B. Verkehrszählungen), vorgeschrieben. Ausgehend davon, dass die Verfahrensergebnisse schon im Hinblick auf die dauerhafte Entlastung eines größeren Kreises von Nachbarn die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben haben, war die Erarbeitung eines von den Beschwerdeführerinnen nicht näher umschriebenen Verkehrskonzeptes im Beschwerdefall im Rahmen der UVP nicht geboten. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erarbeitung eines solchen Konzeptes der Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der begleitenden Kontrolle im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 6, UVP-G 2000 und der Nachkontrolle im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 vorbehalten bzw. als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Bundesstraße vorgeschrieben.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen die Absteckung des Prognosezeitraums für die Verkehrsbelastung rügen, zeigen sie die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich aus den Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen keineswegs ergibt, dass der den Gutachten zu Grunde gelegte Beobachtungszeitraum für die prognostizierten Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht ausreicht. Ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen, ist gemäß § 24h Abs. 16 UVP-G 2000 im Rahmen der Nachkontrolle von Gesetzes wegen zu prüfen, weshalb der Vorwurf des verfehlten Prognosehorizonts mangels näherer Konkretisierung in der Beschwerdeergänzung nicht als relevant erkannt werden kann.Insoweit die Beschwerdeführerinnen die Absteckung des Prognosezeitraums für die Verkehrsbelastung rügen, zeigen sie die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich aus den Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen keineswegs ergibt, dass der den Gutachten zu Grunde gelegte Beobachtungszeitraum für die prognostizierten Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht ausreicht. Ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen, ist gemäß Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 im Rahmen der Nachkontrolle von Gesetzes wegen zu prüfen, weshalb der Vorwurf des verfehlten Prognosehorizonts mangels näherer Konkretisierung in der Beschwerdeergänzung nicht als relevant erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der zu erwartende Lärm überschreite das zulässige Maß. Es seien jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen. Die Behörde habe nicht den Istzustand erhoben.Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der zu erwartende Lärm überschreite das zulässige Maß. Es seien jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen. Die Behörde habe nicht den Istzustand erhoben.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin ist zu diesem Vorwurf darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerdeführerin vom geplanten Vorhaben ca. 1,5 km entfernt wohnt und ihr Grundstück durch bebautes Gebiet abgeschirmt ist. Der zuständige Sachverständige führte hiezu aus, dass die Geräusche von der bewilligten Straße nicht wahrnehmbar sein werden. Eine relevante Änderung der Lärmsituation sei für sie nicht zu erwarten.
Durch auflagenmäßige Vorschreibungen ist gewährleistet, dass der Lärmpegel während der Bauphase soweit herabgesetzt wird, dass beim nächstgelegenen Anrainer keine unzumutbare Störung eintritt. Der medizinische Sachverständige hat hiezu ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Werte der höchstzulässigen Lärmimmissionen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, und in der Betriebsphase eine Belästigung der Wohnbevölkerung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dass die vorgeschriebene Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht dem Stand der Technik entsprechen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Insofern die Beschwerdeführerinnen der Behörde vorwerfen, sie hätte für die Beurteilung der Zumutbarkeit einen falschen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt, gehen sie nicht von der hier anzuwendenden Rechtslage aus, die die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach § 23a UVP-G 2000 in Bezug auf den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schon unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen des § 24h Abs. 2 UVP-G 2000 für gegeben erachtet. Dass die belangte Behörde nicht sämtliche wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Belästigungen der Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen weiters noch angesprochenen Anordnung des § 7 Abs. 3 BStG vorgeschrieben hätten, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet.Durch auflagenmäßige Vorschreibungen ist gewährleistet, dass der Lärmpegel während der Bauphase soweit herabgesetzt wird, dass beim nächstgelegenen Anrainer keine unzumutbare Störung eintritt. Der medizinische Sachverständige hat hiezu ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Werte der höchstzulässigen Lärmimmissionen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, und in der Betriebsphase eine Belästigung der Wohnbevölkerung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dass die vorgeschriebene Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht dem Stand der Technik entsprechen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Insofern die Beschwerdeführerinnen der Behörde vorwerfen, sie hätte für die Beurteilung der Zumutbarkeit einen falschen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt, gehen sie nicht von der hier anzuwendenden Rechtslage aus, die die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach Paragraph 23 a, UVP-G 2000 in Bezug auf den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schon unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 24 h, Absatz 2, UVP-G 2000 für gegeben erachtet. Dass die belangte Behörde nicht sämtliche wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Belästigungen der Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen weiters noch angesprochenen Anordnung des Paragraph 7, Absatz 3, BStG vorgeschrieben hätten, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet.
Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten eingeht, ist damit keine Rechtswidrigkeit verbunden, weil diese Gutachten Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren und die Amtssachverständigen sich mit diesen Gutachten auseinandergesetzt und diese widerlegt haben. Warum die nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten der Amtssachverständigen, die Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind, nicht richtig sein sollen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten weiters, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen seien zu unbestimmt. Die Anordnung der Verkehrssperren während der Bauphase sei nicht konkretisiert erfolgt.
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Nach § 24h Abs. 3 UVP-G 2000 sind in der Entscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die betroffenen Personen sicherzustellen. Bei der von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 24 h, Absatz 3, UVP-G 2000 sind in der Entscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die betroffenen Personen sicherzustellen. Bei der von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.
Auch die Staubbeeinträchtigung während der zu erwartenden verstärkten Stauereignisse wurde von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 sind ebenfalls keine Auflage, sondern eine Vorschreibung zur Reduzierung der zu erwartenden Staubbeeinträchtigung während der Bauphase. Diese Vorschreibungen basieren auf der UVE der Projektwerberin und sind damit Grundlage des Projektes, welche die mitbeteiligte Partei in Selbstbindung zum Projektsbestandteil erklärt hat. Dass diese Maßnahmen ungeeignet oder nicht ausreichend sein sollten, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Was die auf S 5 der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen wörtlich wiedergegebenen Passus S 32 des angefochtenen Bescheides angeschnittene Staubbeeinträchtigung bei Stauereignissen anlangt, handelte es sich dabei nicht um eine Vorschreibung, sondern um eine Wiedergabe von Ausführungen eines Sachverständigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.