Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Geschäftszahl

2008/06/0026

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren [hier: betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000] Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu vergleiche Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).

Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann.