Verwaltungsgerichtshof
25.11.2008
2008/06/0026
Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG hinaus) ist nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) nicht erfasst. [Hier: Die Beschwerdeführerinnen hatten bemängelt, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtswidrig sei.]