Verwaltungsgerichtshof
25.11.2008
2008/06/0026
Die im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß Paragraph 222, ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des Paragraph 222, ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. [Hier: Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien.]