Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44a
Inkrafttretensdatum
01.01.9000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.
Text
Großverfahren
§ 44a.Paragraph 44 a,
(1)Absatz einsSind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 50 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2)Absatz 2Das Edikt hat zu enthalten:
den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, ;,
den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt im Rechtsinformationssystem des Bundes vorgenommen werden können.
(3)Absatz 3Das Edikt ist im Rechtsinformationssystem des Bundes und durch einen Hinweis darauf in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen.
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40272705