Verwaltungsgerichtshof
25.11.2008
2008/06/0026
Bei der als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.