Verwaltungsgerichtshof
25.11.2008
2008/06/0026
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Bürgerinitiative UVP-KO - Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk K und 2. der E K in K, beide vertreten durch Dr. Dieter Altenburger, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Dezember 2007, Zl. BMVIT-312.401/0068-II/ST-ALG/2007, betreffend eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz 2000 und andere Genehmigungen (mitbeteiligte Partei: Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in Wien, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung der Bewilligungen für die Errichtung der Schnellstraße S 1 West, Abschnitt A5/B7 (vom Knoten K bis in den Bereich des Knoten E), mit einer Länge von rund 12,57 km. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2007, V 40/06, zu entnehmen, mit welchem die entsprechende Trassenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2006,, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof legte in diesem Erkenntnis näher dar, dass (nach dem konkreten Ablauf des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung) nicht die Rechtslage, wie sie vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, bestand (wonach die Erlassung einer Trassenverordnung vorgesehen war) anwendbar war, vielmehr die Rechtslage nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, (welche die Erlassung einer solchen Verordnung nicht vorsieht), sodass die Trassenverordnung zu Unrecht erlassen worden sei. (Dies mit der Folge, dass das nunmehrige Verfahren gemäß der "neuen Rechtslage" abgewickelt wurde.)
Das nunmehrige Verfahren, welches zum angefochtenen Bescheid geführt hat, wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 20. August 2007 eingeleitet (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), womit die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 und den weiteren im Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. genannten, von einem Bundesminister zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere Paragraph 4, Bundesstraßengesetz 1971 (kurz: BStG), für dieses Vorhaben beantragt wurden.
Die belangte Behörde machte von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den Paragraphen 44 a, ff AVG Gebrauch. Das entsprechende Edikt vom 23. August 2007 enthält unter anderem den Hinweis, dass in die Projektunterlagen im Zeitraum von Freitag, 31. August 2007, bis Freitag, 12. Oktober 2007, an näher bezeichneten Stellen Einsicht genommen werden könne, wie auch, dass innerhalb dieser sechswöchigen Auflagefrist von Parteien schriftliche Einwendungen bei der belangten Behörde erhoben werden könnten (sowie die Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, AVG). Überdies wird darauf verwiesen, dass das Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, durch Anschlag an den Amtstafeln näher bezeichneten Gemeinden sowie im Internet (es folgt die Internetadresse der belangten Behörde mit näheren Angaben zur Fundstelle) kundgemacht werde.
Unstrittig ist (und dies wird überdies durch den Akteninhalt bestätigt - Ablichtungen der Kundmachungen in den Zeitungen in den Verwaltungsakten - OZ 22), dass das Edikt am 28. August 2007 im Kurier, in der Kronen Zeitung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde. Behördenintern ersuchte ein Sachbearbeiter am 28. August 2007 um die Einschaltung des Ediktes und weiterer Unterlagen auf der homepage der belangten Behörde, wobei die Einschaltung auf der homepage spätestens bis zum Ablauf des 29. August 2007 erfolgen solle.
In offener Frist wurden von verschiedenen Seiten Stellungnahmen (auch projektunterstützende) sowie Einwendungen eingebracht.
Für das Beschwerdeverfahren ist erheblich, dass die Zweitbeschwerdeführerin Einwendungen erhob (bei der belangten Behörde eingelangt am 12. Oktober 2007, in OZ 41 des Verwaltungsaktes).
Weiters erhob die Bürgerinitiative "Unabhängige Verkehrsplattform K UVP-KO" (so die gedruckte Bezeichnung in der Eingabe) Einwendungen (ebenfalls eingelangt am 12. Oktober 2007, ebenfalls in OZ 41 der Verwaltungsakten), wobei auf dem Kopf der Eingabe neben "UVP-KO" der handschriftliche Zusatz "2007" angebracht wurde (strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die nun auftretende Erstbeschwerdeführerin ident mit dieser Bürgerinitiative ist, welche die Einwendungen erhoben hat, oder nicht - siehe Näheres im Erwägungsteil).
Im Zuge des Verfahrens wurden verschiedene Gutachten eingeholt. Eine mündliche Verhandlung fand am 13., 14. und 17. Dezember 2007 statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 27. Dezember 2007) hat die belangte Behörde betreffend dieses Vorhaben
römisch eins. die Genehmigung nach Paragraph 24 h, UVP-G 2000 und römisch zwei. "weitere Genehmigungen" erteilt, nämlich A) nach dem Bundesstraßengesetz (Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG), B) nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, sowie C) nach dem Forstgesetz.
Spruchpunkt römisch drei. enthält umfängliche Vorschreibungen (Punkte 1. bis 119.).
Spruchpunkt römisch vier. enthält den Abspruch über die erhobenen Einwendungen, wonach unter anderem die Einwendungen der Bürgerinitiative "UVP-KO 2007" (im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Anführungszeichen) sowie die Einwendungen der Zweitbeschwerdeführerin teils als unzulässig zurückgewiesen und teils als unbegründet abgewiesen wurden.
Spruchpunkt römisch fünf. enthält einen Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Verfahrenskosten.
Sodann folgt die Begründung des angefochtenen Bescheides (von Seite 28 bis 227 des angefochtenen Bescheides; dieser umfasst einschließlich der Zustellverfügung und Verzeichnissen der Projektunterlagen insgesamt 241 Seiten; zur besseren Übersicht wird aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Begründung im Zusammenhang mit der Behandlung des Beschwerdevorbringens im Erwägungsteil eingegangen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen (hilfsweise als unbegründet abzuweisen) sowie die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin teils zurückzuweisen und im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Jeweils wird der Ersatz der Verfahrenskosten angesprochen.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert und in der Folge ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Die mitbeteiligte Partei hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens insbesondere folgende gesetzliche
Bestimmungen von Bedeutung:
Aus dem AVG:
"§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, (UVP-G 2000), in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006, (dessen 3. Abschnitt, umfassend die Paragraphen 23 a, - 24 g, trifft Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken; der bezogene Paragraph 23 b, betrifft Hochleistungsstrecken):
"§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
"Öffentliche Auflage
Paragraph 9, (1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
Paragraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
"3. Abschnitt
Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken
Anwendungsbereich für Bundesstraßen
Paragraph 23 a, (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
2. ..."
"Verfahren, Behörde
Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
"Umweltverträglichkeitsgutachten
Paragraph 24 c, (1) Für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Abschnitt durchzuführen ist, hat die nach Paragraph 24, Absatz eins, zuständige Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen fest zu halten.
1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 h, aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,
2. sich mit den gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10 und Paragraph 24 a, vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,
"Entscheidung und Nachkontrolle
Paragraph 24 h, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Aus der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,)
"8. Betriebsanlagen
Paragraph 74, (1) ...
"§ 77. (1) ...
Aus dem Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286 (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006,):
"Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
Paragraph 4, (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 5,) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.
"Grundsätze und objektiver Nachbarschutz
Paragraph 7, (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
"Subjektiver Nachbarschutz
Paragraph 7 a, (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach Paragraph 4, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,
a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und
b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.
Das Bundesstraßengesetz 1971 enthält als Anlage ua. das "Verzeichnis 2" der Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen). Darin ist an erster Stelle die S 1, Wiener Außenring Schnellstraße, mit folgender Streckenbeschreibung genannt:
"Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schnellstraße Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)"
römisch eins. Zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin:
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei bringen zur Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin (sinngemäß zusammengefasst) vor, Bürgerinitiativen hätten nur verfahrensbezogen Parteistellung, das heiße, sie müssten sich in jedem Verfahren neu konstituieren. Die Erstbeschwerdeführerin, nämlich die Bürgerinitiative UVP-KO - Unabhängige Verkehrsplattform für den Bezirk K, habe sich bereits anlässlich des Verordnungserlassungsverfahrens zu diesem Bauvorhaben konstituiert und sei im nunmehrigen Verwaltungsverfahren nicht aufgetreten. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsmeinung, dass sich eine Bürgerinitiative in jedem Verfahren neu konstituieren müsse, den Vertretern dieser Bürgerinitiative mitgeteilt und dem sei insoweit Rechnung getragen worden, als gesetzeskonform eine neue Stellungnahme im nunmehrigen Verfahren eingebracht wurde, und diese neue Bürgerinitiative zur Unterscheidbarkeit von der früheren "UVP-KO 2007" genannt wurde. Dies sei bei der persönlichen Übergabe der Stellungnahme am 12. Oktober 2007 an eine näher bezeichnete Sacharbeiterin durch das handschriftliches Beifügen der Jahreszahl "2007" durch die Einbringer erfolgt. Die Beschwerde sei aber von der UVP-KO (ohne Zusatz) als Erstbeschwerdeführerin eingebracht worden, diese habe im nunmehrigen Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber keine Parteistellung. Es beziehe sich die Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen auch auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren und führe darin aus, dass sie in jenem früheren Verfahren Einwendungen erhoben habe. Auch dies mache deutlich, dass die Beschwerde von der früheren Bürgerinitiative eingebracht worden sei, der aber im nunmehrigen Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Dem hält die Erstbeschwerdeführerin entgegen, nach dem Gesetz sei mit der Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhaben während der Auflagefrist und mit den damit verbundenen Unterschriften eine Bürgerinitiative rechtswirksam gegründet. Weiterer Schritte dazu bedürfe es nicht, ebensowenig bedürfe es einer Namensgebung. Die Erstbeschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde am 12. Oktober 2007 eine Stellungnahme samt den erforderlichen Unterschriften überreicht. In dieser Stellungnahme sei bei der Bezeichnung der Bürgerinitiative keine Jahreszahl beigefügt worden. Die Jahreszahl 2007 sei auf dem Deckblatt der Unterschriftenliste über Aufforderung der Sachbearbeiterin allein deswegen hinzugefügt worden, weil diese angegeben habe, sie könne die beiden Unterschriftenlisten ansonsten nicht unterscheiden. Damit sei aber nicht der Wille der Erstbeschwerdeführerin einhergegangen, den Namen der bereits gegründeten Bürgerinitiative zu ändern (das Vorbringen in dieser Stellungnahme lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Erstbeschwerdeführerin jedenfalls im nunmehrigen Verfahren aufgetreten sei und wirksam Einwendungen erhoben habe).
Dazu ist Folgendes auszuführen: Geht man davon aus, dass eine Bürgerinitiative nur verfahrensbezogen auftreten kann und es in jedem neuen Verfahren einer neuerlichen Bildung bedarf, ist dies hier (unbestritten) erfolgt. Die in diesem Verfahren gebildete Bürgerinitiative wird im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde auch teils als "UVP-KO 2007" wie auch kurz als "UVP-KO" bezeichnet. Auf diese Bezeichnung kommt es aber nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren einschreitende Bürgerinitiative (zutreffend unstrittig) rechtswirksam gebildet wurde und wirksam Einwendungen erhoben hat. Dass nun in der Beschwerde unter Hinweis auf das frühere Verordnungserlassungsverfahren in einer Weise argumentiert wird, als handle es sich insgesamt um eine einzige Bürgerinitiative (wobei in der Beschwerde aber auch darauf verwiesen wird, dass die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verwaltungsverfahren aufgetreten sei und eine Stellungnahme abgegeben habe), kann bei verständiger Würdigung der Vorgänge entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei und im Hinblick auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht zur Annahme führen, es habe sich die "falsche" Bürgerinitiative beschwert. Vielmehr ist die Erstbeschwerdeführerin diejenige Bürgerinitiative, die im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren aufgetreten ist und Einwendungen erhoben hat; dem Umstand, ob die Jahreszahl "2007" der Kurzbezeichnung beigefügt ist oder nicht, kommt diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu.
römisch zwei. Zur Kundmachung:
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass das Edikt auf der Internetseite der belangten Behörde bereits am 23. August 2007 eingeschaltet wurde, weshalb die Kundmachung im Hinblick auf das Verbot des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 rechtswidrig sei. Damit sei auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Dass das Edikt bereits am 23. August 2007 auf der Internetseite der belangten Behörde eingeschaltet gewesen sein soll, ist zwar aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar (weil um die Einschaltung behördenintern erst am 28. August ersucht wurde), aber selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die Beschwerdeführerinnen hieraus nichts zu gewinnen: Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG; eine Kundmachung im Internet ist darin nicht vorgesehen. Eine zusätzliche Kundmachung im Internet (also über Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG hinaus) ist nach Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 vorgesehen. Schon rein formell ist damit das im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG vorgesehene Verbot (mangels entsprechenden Verweises im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000) nicht erfasst. Aber auch inhaltlich, nach dem Sinn der Norm, erweckt eine Einschaltung bereits am 23. August im Beschwerdefall keine Bedenken: Die im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG genannten Zeiträume entsprechen der verhandlungsfreien Zeit bei Gericht gemäß Paragraph 222, ZPO (früher: "Gerichtsferien"). Erblickt man den Sinn des Verbotes des Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG darin, dass in dieser Zeit, die dem Urlaub dienen soll (dieser Gedanke liegt der Bestimmung des Paragraph 222, ZPO zu Grunde), die einmalige Einschaltung von Edikten in Tageszeitungen wegen urlaubsbedingter Abwesenheit übersehen werden kann (sieht man nicht sämtliche in den fraglichen Zeiträumen bereits erschienen Ausgaben der in Betracht kommenden Tageszeitungen nachträglich durch), trifft dies auf eine über eine längere Zeitspanne andauernde Kundmachung im Internet nicht zu. Nach dem Sinn der Norm, mögliche Beteiligte zu informieren, schadete es daher nicht sondern war vielmehr vorteilhaft, wenn die Kundmachung nicht erst nach dem 26. August 2007 sondern schon einige Tage früher, nämlich am 23., auf die Internetseite gestellt worden sein sollte und damit dort länger (um einige Tage länger) aufschien als wenn sie dort erst am 28. August eingeschaltet worden wäre.
Davon abgesehen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf, welche Relevanz diesem Verfahrensmangel zukommen sollte. Der Hinweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im eingangs genannten Erkenntnis vom 22. Juni 2007, V 40/06, ist verfehlt, weil er sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat. römisch drei. Zum weiteren Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die von der belangten Behörde bejahte Umweltverträglichkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei. Auch diesem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen kommt keine Berechtigung zu.
Der hier zu beurteilende Straßenzug wurde durch die Aufnahme in das Verzeichnis zum BStG zur Bundesstraße erklärt. Dem Beschwerdeverfahren liegt demnach ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu Grunde, für das ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 vorgesehen ist.
Die gemäß Paragraph 24, UVP-G 2000 zuständige belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den für dieses Vorhaben erforderlichen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid erlassen, in welchem über alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen abzusprechen war, die ansonsten vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT; hier: belangte Behörde) oder einem anderen Bundesminister (BM) zu vollziehen sind. Da alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen weiterhin der Landeshauptmann anzuwenden hat und auch die in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Genehmigungsverfahren von den Landesbehörden durchzuführen sind, obliegt dem BMVIT gemäß Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Folge, die Genehmigungsverfahren betreffend das hier zu beurteilende Vorhaben mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren vergleiche , hiezu Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 2 zu Paragraph 24,).
Für die mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Genehmigungen hatte daher die belangte Behörde die im Paragraph 24, UVP-G 2000 normierten (zusätzlichen) Genehmigungskriterien zu berücksichtigen und es oblag bzw. obliegt ihr gemäß Absatz 7, des Paragraph 24 h, leg. cit., eine gemeinsame Durchführung der Gesamtbewertung durch alle zuständigen Behörden und eine abgestimmte Berücksichtigung der UVP (UVE, UVGA, Stellungnahmen) in den einzelnen Genehmigungen sicherzustellen (EB zur Nov 2004 Ausschussbericht 757, Blg NR 22. GP, 4). Diese in Paragraph 24 h, Absatz eins, UVP-G 2000 aufgestellten Genehmigungskriterien waren und sind demnach sowohl für den Bescheid der belangten Behörde als auch für die vom Landeshauptmann zu erlassenden Genehmigungen (Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000) sowie für die in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Bewilligungsverfahren (Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000) relevant. Der belangten Behörde kommt dabei die Aufgabe zu, die ihr zustehende Koordinationsbefugnis derart auszuüben, dass sämtliche Ergebnisse der UVP umgesetzt werden und eine vollständige Beurteilung der Auswirkungen durch die verschiedenen Genehmigungsverfahren erfolgt. Die Verfahrenskoordinierung im Sinne des Absatz 7, leg. cit ist zwar nur im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Behörden möglich, wobei auch gemäß Absatz 8, ein externer Verfahrenskoordinator bestellt werden kann, für die Parteien, so auch die Beschwerdeführerinnen, wird jedoch eine Effektuierung der Ergebnisse der UVP durch die einheitliche Parteistellung in den jeweils anzuwendenden Materiengesetzen ermöglicht (Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000).
Die Errichtung der zur Genehmigung eingereichten Bundesstraße ist somit - abgesehen vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach den Materiengesetzen, insbes. der Paragraphen 7, f BStG - dann genehmigungsfähig, wenn das Vorhaben unter Zugrundelegung der dafür prognostizierten Verkehrsbelastung die Voraussetzungen des Paragraph 24 h, Absatz eins, und 2 UVP-G 2000 erfüllt und die Gesamtbewertung keine schwerwiegenden Umweltbelastungen ergibt (Paragraph 24 h, Absatz 4, leg. cit.). Für die Überprüfung der Prognosen und Annahmen, auf die sich der Bescheid stützt, ordnet Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 auch eine Nachkontrolle an vergleiche , Ennöckl/Raschauer, a.a.O., Rz 2 zu Paragraph 24 h,). Eine Abweisung des Genehmigungsansuchens hätte dann zu erfolgen, wenn eine Behörde aufgrund des von ihr durchgeführten Verfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Genehmigung im Hinblick auf den von ihr zu beurteilenden Verfahrensgegenstand nicht gegeben sind oder sie aufgrund der UVP zu einer negativen Gesamtbewertung des Projektes gelangt (Paragraph 24 h, Absatz 4, UVP-G 2000).
Auf Grund der Sonderbestimmung des Paragraph 24 h, Absatz 2, UVP-G 2000 gelten die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. auch dann als erfüllt, wenn eine Gegenüberstellung zwischen den durch das Vorhaben hinzukommenden und wegfallenden Belastungen ergibt, dass ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn belastet werden. Bei Beurteilung der Gesamtbewertung ist den Wechselwirkungen, Kumulations- und Verlagerungseffekten besondere Beachtung zu schenken (Paragraph 24 h, Absatz 4, UVP-G 2000).
Der Zweitbeschwerdeführerin kommt in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu vergleiche , Paragraph 24 h, Absatz 8, UVP-G 2000). Auf Grund der ihr nach der letztgenannten Gesetzesstelle gewährten Parteistellung stehen ihr die durch Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, zu der inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000). Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher zulässigerweise einwenden, dass sie durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei persönlich gefährdet oder belästigt ist oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden vergleiche , hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Sie hat im Verfahren auch tatsächlich Umstände geltend gemacht, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich des Vorhabens überhaupt möglich erscheinen lassen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, und die dort zitierte Literatur).
Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung des Sachverhaltes darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Menschen (Paragraph 24 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) durch den Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorliegt, zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten unzumutbaren Belästigungen gemäß Paragraph 24 h, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 waren im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich diese durch die Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184).
Die erstbeschwerdeführende Bürgerinitiative hat Parteistellung nach Maßgabe des Paragraph 19, UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht ebenso wie die Parteistellung der Bürgerinitiative unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt vergleiche , hiezu Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 428).
Die belangte Behörde ist auf Grund des Umweltverträglichkeitsgutachtens (UVGA) und nach Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen in einem mängelfreien Verfahren zum Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei umweltverträglich ist. Insbesondere hat die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergeben, dass im Falle der Nichtverwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei ein großer Teil des Bestandstraßennetzes überlastet sein würde. Das UVP-Verfahren hat ergeben, dass durch den vorgesehenen Ausbau des übergeordneten Straßennetzes das sensible Nebenstraßennetz und die Ortsdurchfahrten deutlich entlastet und die Erreichbarkeit auf der Straße signifikant verbessert werden. Eine geringere Gesamtbelastung (gemessen an der Kfz-Verkehrsleistung) ist aus der Sicht der CO2-Emissionen nicht nur wünschenswert, vielmehr auch aus der Sicht einer positiven ökonomischen Entwicklung und einer zufrieden stellenden Erreichbarkeit ohne Stau, welche ansonsten für die Zukunft nicht gewährleistet ist, von wichtiger Bedeutung (siehe Seite 144 des angefochtenen Bescheides).
Der auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere der UVE, des UVGA und der auf fachkundiger Basis erörterten Stellungnahmen der Parteien) im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 24 h, UVP-G 2000 erfolgten umfassenden und integrativen Bewertung des Vorhabens durch die belangte Behörde setzen die Beschwerdeführer entgegen, der "Untersuchungsrahmen" sei nicht klar abgesteckt worden.
Der mit "Vorläufige Gutachterliste und Untersuchungsrahmen" übertitelte Paragraph 8, des UVP-G, der die Behörde verpflichtete, einen "Untersuchungsrahmen" für das Umweltverträglichkeitsgutachten zu erstellen, wurde mit dem am 10. August 2000 kundgemachten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, aus verfahrensökonomischen Erwägungen aufgehoben. Inhalt, Umfang und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden vielmehr im Paragraph eins, UVP-G 2000 umschrieben. Diese im Gesetz definierten Aufgaben der UVP sind im Wesentlichen auf Grund der UVE sowie des UVGA im Verfahren umzusetzen. Dass das zur Prüfung des gegenständlichen Vorhabens der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte UVGA nicht den Anforderungen als Gesamtgutachten im Sinne des Paragraph 12, UVP-G 2000 unter Berücksichtigung der für Bundesstraßen geforderten Besonderheiten entspräche (Paragraph 24 c, UVP-G 2000), haben die Beschwerdeführerinnen nicht konkretisiert bestritten. Bezüglich des Beurteilungsumfanges der relevanten Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei rügen sie in diesem Zusammenhang nur, dass durch den gewählten Projektumfang die Entscheidungsparameter (Auswirkungen auf Mensch, Tier, etc.) beeinflusst würden, somit durch das eingereichte Vorhaben eine sachlich nicht begründete Stückelung der Bundesstraße vorliege.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde hiezu zutreffend darauf hingewiesen, dass die Genehmigung einer Bundesstrasse in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0004). Konkret hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorwurf der unberechtigten Stückelung auseinandergesetzt (Seiten 69 ff des angefochtenen Bescheides) und darauf hingewiesen, dass die Projektwerberin das Vorhaben als Teilabschnitt nicht deshalb eingereicht hat, um eine Umweltprüfung zu umgehen, vielmehr die Sachverständigen die Verkehrswirksamkeit des eingereichten Projektes bejaht haben. Diesen auf fachkundiger Basis ermittelten Beweisergebnissen setzen die Beschwerdeführerinnen nur allgemein gehaltene gegenteilige Behauptungen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des UVP-Verfahrens gegen die Annahme der belangten Behörde, die Einreichung des Vorhabens als Teilabschnitt der Bundesstrasse sei sachlich gerechtfertigt, keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, das UVP-Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil kein Verkehrsberuhigungskonzept erarbeitet worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Verkehrsauswirkungen des Vorhabens von der mitbeteiligten Partei schon in der UVE und in der Folge im UVGA ausreichend und nachvollziehbar dargestellt wurden und darauf aufbauend die belangte Behörde der Projektwerberin vorgeschrieben hat, dass im Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich, den betroffenen Gemeinden sowie den laut StVO zuständigen Behörden für das Planungsgebiet ein Verkehrskonzept zu erstellen und der UVP-Behörde spätestens ein Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme der S1-West vorzulegen sei (Seite 7 des Bescheides). Im Bescheid wurden auch weitere hinreichend konkretisierte Anordnungen, die der Verkehrsberuhigung dienen (z. B. Verkehrszählungen), vorgeschrieben. Ausgehend davon, dass die Verfahrensergebnisse schon im Hinblick auf die dauerhafte Entlastung eines größeren Kreises von Nachbarn die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben haben, war die Erarbeitung eines von den Beschwerdeführerinnen nicht näher umschriebenen Verkehrskonzeptes im Beschwerdefall im Rahmen der UVP nicht geboten. Zutreffend hat die belangte Behörde die Erarbeitung eines solchen Konzeptes der Überprüfung der tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der begleitenden Kontrolle im Sinne des Paragraph 24 c, Absatz 6, UVP-G 2000 und der Nachkontrolle im Sinne des Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 vorbehalten bzw. als Voraussetzung der Inbetriebnahme der Bundesstraße vorgeschrieben.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen die Absteckung des Prognosezeitraums für die Verkehrsbelastung rügen, zeigen sie die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, zumal sich aus den Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen keineswegs ergibt, dass der den Gutachten zu Grunde gelegte Beobachtungszeitraum für die prognostizierten Auswirkungen der Verkehrsbelastung nicht ausreicht. Ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen, ist gemäß Paragraph 24 h, Absatz 16, UVP-G 2000 im Rahmen der Nachkontrolle von Gesetzes wegen zu prüfen, weshalb der Vorwurf des verfehlten Prognosehorizonts mangels näherer Konkretisierung in der Beschwerdeergänzung nicht als relevant erkannt werden kann.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten, der zu erwartende Lärm überschreite das zulässige Maß. Es seien jedenfalls Immissionen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen. Die Behörde habe nicht den Istzustand erhoben.
Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin ist zu diesem Vorwurf darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerdeführerin vom geplanten Vorhaben ca. 1,5 km entfernt wohnt und ihr Grundstück durch bebautes Gebiet abgeschirmt ist. Der zuständige Sachverständige führte hiezu aus, dass die Geräusche von der bewilligten Straße nicht wahrnehmbar sein werden. Eine relevante Änderung der Lärmsituation sei für sie nicht zu erwarten.
Durch auflagenmäßige Vorschreibungen ist gewährleistet, dass der Lärmpegel während der Bauphase soweit herabgesetzt wird, dass beim nächstgelegenen Anrainer keine unzumutbare Störung eintritt. Der medizinische Sachverständige hat hiezu ausgeführt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Werte der höchstzulässigen Lärmimmissionen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeiten eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen ist, und in der Betriebsphase eine Belästigung der Wohnbevölkerung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dass die vorgeschriebene Emissionsbegrenzung von Schadstoffen nicht dem Stand der Technik entsprechen würde, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Insofern die Beschwerdeführerinnen der Behörde vorwerfen, sie hätte für die Beurteilung der Zumutbarkeit einen falschen Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt, gehen sie nicht von der hier anzuwendenden Rechtslage aus, die die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens nach Paragraph 23 a, UVP-G 2000 in Bezug auf den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen schon unter den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 24 h, Absatz 2, UVP-G 2000 für gegeben erachtet. Dass die belangte Behörde nicht sämtliche wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Belästigungen der Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen weiters noch angesprochenen Anordnung des Paragraph 7, Absatz 3, BStG vorgeschrieben hätten, wird in der Beschwerde nicht konkretisiert behauptet.
Auch wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten eingeht, ist damit keine Rechtswidrigkeit verbunden, weil diese Gutachten Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren und die Amtssachverständigen sich mit diesen Gutachten auseinandergesetzt und diese widerlegt haben. Warum die nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten der Amtssachverständigen, die Grundlage der angefochtenen Entscheidung sind, nicht richtig sein sollen, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf.
Die Beschwerdeführerinnen behaupten weiters, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen seien zu unbestimmt. Die Anordnung der Verkehrssperren während der Bauphase sei nicht konkretisiert erfolgt.
Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 24 h, Absatz 3, UVP-G 2000 sind in der Entscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die betroffenen Personen sicherzustellen. Bei der von den Beschwerdeführerinnen als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um Anordnungen verkehrsbedingter Maßnahmen während der Bauphase, die Behinderungen des Verkehrs so weit wie möglich hintanhalten sollen und deren Umfang und Ausmaß derzeit noch nicht bekannt sind. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen (z. B. Umleitungen, Anpassung der VLSA-Phasen) kann daher nicht im Rahmen der UVP (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Koordinationsbefugnis in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat, und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Mitwirkung der hiefür zuständigen Behörde und des bestellten Koordinators zu setzen, um verkehrsbedingte Behinderungen während der Bauphase zu vermeiden.
Auch die Staubbeeinträchtigung während der zu erwartenden verstärkten Stauereignisse wurde von der belangten Behörde ausreichend berücksichtigt. Die von den Beschwerdeführerinnen gerügten Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 sind ebenfalls keine Auflage, sondern eine Vorschreibung zur Reduzierung der zu erwartenden Staubbeeinträchtigung während der Bauphase. Diese Vorschreibungen basieren auf der UVE der Projektwerberin und sind damit Grundlage des Projektes, welche die mitbeteiligte Partei in Selbstbindung zum Projektsbestandteil erklärt hat. Dass diese Maßnahmen ungeeignet oder nicht ausreichend sein sollten, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht dargelegt. Was die auf S 5 der Beschwerde unter Bezugnahme auf einen wörtlich wiedergegebenen Passus S 32 des angefochtenen Bescheides angeschnittene Staubbeeinträchtigung bei Stauereignissen anlangt, handelte es sich dabei nicht um eine Vorschreibung, sondern um eine Wiedergabe von Ausführungen eines Sachverständigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 25. November 2008