Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §39;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0148 E 26. September 1994 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39,, Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine Übertretung nach dem AMG hat der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0054; E 25.9.1992, 92/09/0161; E 27.9.1988, 88/10/0094).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X01

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X01

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs1;
AWG 2002;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

"Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" iSd Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, wohl aber gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (Hinweis E 21. Juni 2007, 2006/07/0127).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X02

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X02

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0154 E 20. Oktober 2005 RS 2 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X03

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X03

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/06/0037 E 19. Dezember 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15128, 15199, 15293 aus 1998,, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X04

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X04

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1 idF 2002/I/102;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7 idF 2002/I/102;
MRKZP 07te Art4;
StGB §180;
StGB §181;
VStG §22;
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. StGB § 180 heute
  2. StGB § 180 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  3. StGB § 180 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 180 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 180 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 181 heute
  2. StGB § 181 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 181 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 181 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 bzw nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den Paragraphen 180 und 181 StGB idgF nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP-EMRK vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X05

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X05

Rechtssatz für 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0200 E 15. September 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X06

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2005070105_20080221X06

Entscheidungstext 2005/07/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/07/0105

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AWG 2002 §15 Abs3;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs1 Z1 idF 2002/I/102;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7 idF 2002/I/102;
AWG 2002 §79 Abs1;
AWG 2002;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;
GewO 1994 §370 Abs2;
GewO 1994 §39;
MRKZP 07te Art4;
StGB §180;
StGB §181;
VStG §22;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 39 heute
  2. GewO 1994 § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GewO 1994 § 39 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 39 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 39 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 39 gültig von 01.01.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 39 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 39 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. StGB § 180 heute
  2. StGB § 180 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  3. StGB § 180 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 180 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 180 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 181 heute
  2. StGB § 181 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 181 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 181 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der E K in L, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2005, Zl. Senat-AM-04-0062, bettreffend Übertretung nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 28. Jänner 2004 wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (Spruchpunkt 1) und wegen zweier Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG 2002; Spruchpunkt 2 und 3) für schuldig befunden und bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2005 wurde nur hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 entschieden. Die Spruchpunkt 2 und 3 wurden wie folgt abgeändert:

"Spruchpunkt 2.:

Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der

Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1 der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt, ohne im Besitz der hiefür gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Bewilligung zu sein. Übertretungsnorm: Paragraphen 25, 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002

Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.

Spruchpunkt 3.:

Frau ..... (Beschwerdeführerin) hat als im Bereich der

Abfallwirtschaft gewerbsmäßig Tätige im Zeitraum vom 19.8.2003 bis 10.11.2003 auf dem Betriebsanlagenstandort in S. (Grundstück Nr. 2882/1der KG S.), Autowracks (samt Betriebsflüssigkeiten) sowie Motor- und Getriebeteile sowie KFZ-Kleinteile (sämtliche ölverschmiert) übernommen sowie gelagert (teilweise auf unbefestigtem Boden) und teilweise auch zerlegt. Sie hat damit gefährliche Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Art gesammelt, gelagert und behandelt.

Übertretungsnorm: Paragraphen 15, 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 wird über die Beschwerdeführerin

eine Geldstrafe in der Hohe von EUR 3.630.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin betreibe im Standort S. seit 14. Juni 2002 das freie Gewerbe "Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG" und seit 4. Februar 2003 auch das Handelsgewerbe. Sie sei nicht im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 25, AWG 2002 (Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfallen), noch sei der angegebene Standort als ortsfeste Behandlungsanlage für gefährliche Abfalle gemäß Paragraph 37, AWG 2002 bewilligt. Im Zeitraum vom 19. August 2003 bis 10. November 2003 habe die Beschwerdeführerin fahruntaugliche Kfz-Wracks (einschließlich Betriebsflüssigkeiten), ölverschmierte Motor- und Getriebeteile und Kfz-Kleinteile auf dem Betriebsgelände in S. (Grundstück Nr. 2882/1) gesammelt und gelagert und teilweise auch zerlegt. Begleitscheine hiefür würden zumindest teilweise vorliegen.

Diese Feststellungen seien anlässlich von behördlichen Überprüfungen bzw. Überprüfungen durch die technische Gewässeraufsicht am 19.8.2003, 15.9.2003 und 10.11.2003 getroffen worden. Bei der Überprüfung am 10.11.2003 sei ein Großteil der am 19.8.2003 vorgefundenen Autowracks bereits entfernt gewesen.

Das Betriebsareal sei auf einer Seite mit einem Zaun eingefriedet, zwei weitere Seiten seien mit einem Erdwall gegenüber einer Materialgewinnungsstätte eingefriedet. Im Einfahrtsbereich befinde sich ein versperrbares Tor und dieses sei grundsätzlich immer versperrt.

Dieser Sachverhalt stützte sich auf die glaubwürdigen Angaben der Zeugen Ing. S. und Mag. Dr. M. und den Akteninhalt, insbesondere die vom Gewässeraufsichtsorgan angefertigten Farbfotos.

Dass die vorgefundenen Gegenstände (Kfz-Wracks, ölverschmierte Motorblöcke und Kfz-Kleinteile) grundsätzlich als Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 einzustufen seien, könne nicht zweifelhaft sein. Einerseits sei infolge Entledigungsabsicht der bisherigen Eigentümer der subjektive Abfallbegriff erfüllt, andererseits sei auch eine Erfassung im öffentlichen Interesse geboten und damit auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Die Erfassung im öffentlichen Interesse sei alleine schon deswegen geboten, weil im Falle des Nichterfassens dieser Gegenstände die Möglichkeit des Auslaufens von Betriebsflüssigkeiten und damit die Gefahr einer Umweltverunreinigung bestehe.

Da diese Abfälle überdies in der Festsetzungsverordnung 1997 (Anlage 1, Schlüsselnr. 35203) angeführt seien, seien diese Abfälle als gefährlicher Abfall anzusehen. Damit gehe aber auch das Vorbringen, wonach die Gefährlichkeit der Materialien nicht ausreichend nachgewiesen sei, ins Leere. Sobald Abfälle die nach dem AWG 2002 geforderte Qualifikation für gefährlichen Abfall erfüllten und in der Festsetzungsverordnung 1997 (Anlage 1) angeführt seien, würden sie zwingend als gefährlicher Abfall gelten. Darüber hinaus müsse der Beschwerdeführerin diese rechtliche Beurteilung alleine schon deswegen bekannt sein, weil Begleitscheine verwendet worden seien und eine Begleitscheinpflicht eben nur für gefährliche Abfälle bestehe.

Aus der Aktenlage ergebe sich auch, dass Herr K. sen. bei Überprüfungen wiederholt darauf hingewiesen habe, das Unternehmen K. würde hinsichtlich der gefährlichen Abfälle nur als Transporteur auftreten. Dem könne die belangte Behörde nicht folgen. Die Aufgabe eines Transporteurs bestehe darin, gefährliche Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers (im Regelfall gegen Entgelt) zu einem anderen Ort zu transportieren. Der Transporteur besitze somit keine Verfügungsbefugnis hinsichtlich des weiteren Schicksals des Abfalls. Gegen die Transporteureigenschaft spreche im gegenständlichen Fall die lang andauernde Lagerung auf dem Unternehmensgelände. Auch habe J. K. im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten am 12. Oktober 2004 ausgesagt, dass auch Zerlegearbeiten durchgeführt würden. Die Transporteureigenschaft sei daher ohne Zweifel widerlegt; vielmehr sei von einem Sammeln und Behandeln auszugehen.

In diesem Zusammenhang bringe die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die Wracks und Kleinteile von unbekannten Dritten vor und auf dem Betriebsgelände unerlaubterweise abgelagert worden seien. Auf Grund der Beweisaufnahme (eingezäuntes und versperrtes Betriebsareal) könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auf dem Betriebsareal Dritte unerlaubterweise Ablagerungen vorgenommen hätten. Hinsichtlich allfälliger Ablagerungen vor dem Betriebsareal sei festzustellen, dass diese Behauptung keine glaubwürdige Erklärung für die erhebliche Menge von Autowracks und ölverschmierten Autoteilen sein könne. Selbst wenn vereinzelt derartige Abfälle vor dem Betriebsgelände von Dritten unerlaubter Weise abgestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin durch Verbringen dieser Abfälle auf das Betriebsareal diese übernommen und damit gesammelt und in weiterer Folge gelagert. Mit diesem Vorbringen könne sich daher die Beschwerdeführerin ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht entziehen. Dass das gegenständliche Betriebsareal für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen keinen hiefür vorgesehenen geeigneten Ort darstelle, liege auf der Hand. Durch die teilweise ungeschützte Lagerung auf unbefestigtem Boden könne nicht ernsthaft von einem geeigneten Ort gesprochen werden. Auch liege keine Genehmigung im Sinne des Paragraph 37, AWG 2002 für gefährliche Abfälle vor.

Zum Vorbringen, wonach die Ablagerungen teilweise noch vom früheren Grundeigentümer stammten, sei darauf hinzuweisen, dass selbst für den theoretischen Fall des Zutreffens dieser Behauptung die Beschwerdeführerin diese Abfälle gelagert und sich damit strafbar gemacht habe. Auch lägen nicht die geringsten Hinweise dafür vor, dass diese Behauptung tatsächlich zutreffe. Selbst wenn einzelne Gegenstände tatsächlich vom Voreigentümer stammen sollten, würde zur Erfüllung des Tatbildes des Sammelns von gefährlichen Abfällen die Übernahme eines einzigen Kfz-Wracks oder ölverschmierten Eisenteils ausreichen.

Warum - wie in der Berufung vorgebracht werde - Tatzeit und Tatort nicht ausreichend präzisiert sein sollten, bleibe für die belangte Behörde im Dunklen. Die Erstbehörde habe die geforderte Präzisierung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG durch ausreichende Beschreibung des Betriebsareals (Adresse und Grundstücksnummer samt KG) sowie durch präzise Zeitangaben unzweifelhaft erfüllt.

Der Hinweis, dass zwei in diesem Zusammenhang geführte Verwaltungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet seien, könne für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zum Ziel führen. Die belangte Behörde sei jedenfalls berechtigt, in dem für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß den Sachverhalt selbst zu ermitteln und rechtlich zu beurteilen.

Bezüglich des anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens nach den Paragraphen 180, 181, StGB könne die belangte Behörde eine Doppelverfolgung nicht erblicken. Die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Vorwürfe (Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Bewilligung und Lagerung von gefährlichen Abfällen auf einer hiefür nicht genehmigten Fläche) seien nicht mit den Tatbildern des laufenden gerichtlichen Strafverfahrens ident. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen könnten auch unabhängig von den gerichtlichen Tatbildern und umgekehrt begangen werden.

Dennoch sei der Berufung zu beiden Spruchpunkten insoweit teilweise Folge zu geben gewesen, als nicht alle in den Spruchpunkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Gegenstände und Abfälle gesichert als gefährliche Abfälle angesehen werden könnten. Da somit der Tatvorwurf in beiden Fällen eine Einschränkung erfahren habe, sei jeweils von einem teilweise Folgegeben auszugehen.

Die Beschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass ihr hinsichtlich des Verhaltens ihrer Mitarbeiter (K. sen. und K. jun.) ein Verschulden nicht angelastet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls sämtliche Mitarbeiter laufend zu kontrollieren und zu überwachen. Wenn der Beschwerdeführerin - trotz des langen Zeitraumes betreffend Sammeln und Lagern von gefährlichen Abfällen im Betriebsanlagenbereich - dies nicht bekannt geworden sein sollte, so könne dies nur durch besondere Sorglosigkeit und somit grobe Fahrlässigkeit geschehen sein.

Die Berufungswerberin sei als Einzelunternehmerin tätig und es sei die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, VStG auf dritte Personen nicht nachgewiesen worden. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei lediglich die Behauptung aufgestellt worden, Herr K. sen. und Herr K. jun. seien für diesen Unternehmensbereich zuständig und damit verantwortlich. Eine Bestellung dieser Personen unter den Gesichtspunkten des Paragraph 9, Absatz 4, VStG sei aber weder behauptet noch nachgewiesen worden. Damit liege die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung unzweifelhaft bei der Beschwerdeführerin.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht u.a. geltend, bezüglich der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin werde seitens der belangten Behörde der Begriff "gewerbsmäßige Tätigkeit" benutzt. Der diesbezügliche Begriff sei an sich dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. In Verbindung mit dieser Begriffsbenützung verweise die belangte Behörde auf Paragraph 9, VStG. Die Verantwortlichkeit im Sinne der Bestimmung sei bei der Beschwerdeführerin gegeben, weil diese als Einzelunternehmerin für die Tatvorwürfe einzutreten habe. Anderslautende Erhebungen habe das Verfahren nicht ergeben. Die belangte Behörde übersehe aber in diesem Zusammenhang die im Akt der Erstbehörde getroffene Feststellung, wonach eine Verantwortlichkeit des L. F. gegeben sei. Die Erstfeststellungen seien mit 19. August 2003 erfolgt und es werde auch von diesem Zeitpunkt ausgehend die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gesehen. Es handle sich jedenfalls um die Annahme eines fortgesetzten Deliktes. Zum genannten Zeitpunkt sei aber noch L. F. - aus dem Behördenakt ersichtlich - als Verantwortlicher eingetragen. Es sei deshalb auch seitens der Erstbehörde ein Verfahren gegen L. F. eingeleitet worden. Eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für die Tathandlung sei sohin aufgrund der Aktenlage nicht gegeben und es sei bereits aufgrund dieser Sachlage der Vorwurf unberechtigt.

Unter Berufung auf Paragraph 25, AWG 2002 werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Genehmigung gefährliche Abfälle sammle bzw. behandle. Dazu werde auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile verwiesen. Die Frage der Gefährlichkeit werde seitens der belangten Behörde unter Berufung auf eine diesbezügliche Verordnung angenommen. Dieser Ansicht der belangten Behörde könne aber ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit sei derzeit noch ein Verfahren, ebenfalls bei einem Senat der belangten Behörde, anhängig. Bei gegenteiliger Ansicht wäre ein derartiges Verfahren nicht notwendig. Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde ohne entsprechende Abklärung einer Vorfrage eine Entscheidung über die Problematik der Gefährlichkeit und Nicht-Gefährlichkeit der Abfallprodukte entschieden habe. Ohne entsprechende Abklärung der Vorfrage durch die zuständigen Stellen könne aber ein diesbezüglicher Vorwurf nicht erhoben werden.

Der Tatvorwurf werde weiters auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Teile erhoben. Bei den Autowracks sei verfahrensmäßig tatsächlich nie erhoben worden, ob diese noch vollständig ausgestattet seien und dass von diesen tatsächlich irgendeine Gefahr ausgegangen sei. Die Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile seien in Containern gelagert und könnten daher ebenfalls keine Gefährlichkeit verursachen. Dabei sei tatsächlich nicht einmal abgeklärt, ob es sich bei dieser Vorgangsweise um ein tatsächliches Sammeln und Behandeln von Abfällen handle. Es sei lediglich eine Momentaufnahme vorliegend. Damit sei aber noch nicht abgeklärt, ob diese Produkte nicht im Rahmen eines Transportes lediglich vom genannten Standort gebracht und faktisch weitertransportiert würden. Für diese Fälle sei eine derartige Genehmigung nicht erforderlich und es seien die Ausnahmegenehmigungen für die Beschwerdeführerin ohnedies seitens der Erstbehörde erteilt worden.

Es sei weiters auch nicht berücksichtigt, dass ein entsprechender Abtransport jedenfalls im Sinne der Entfernungsauflagen der Erstbehörde zu den genannten Terminen erfolgt sei. Der Auftrag zur Entfernung stehe im Widerspruch zu den strafrechtlichen Aspekten. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass einerseits die behördliche Entfernung angeordnet und andererseits vom strafrechtlichen Tatbestand ausgegangen werde. Es könne als gesichert angenommen werden, dass im Zeitpunkte des Ersterkenntnisses jedenfalls auch die nunmehr noch verfahrensgegenständlichen Gegenstände bereits entfernt worden seien. Dazu sei noch zu bemerken, dass es sich faktisch um einen einmaligen Vorgang handle. Seitens der Beschwerdeführerin und der für sie Verantwortlichen würden lediglich Altmetallteile abgeholt, gesammelt, bearbeitet und weitergeleitet werden. Es könne daher dieser einmalige Vorgang nicht als "Sammeln" und "Behandeln" im Sinne des AWG 2002 gesehen werden.

Es sei weiters davon auszugehen, dass der Tatvorwurf im Spruch nicht entsprechend präzisiert sei. Paragraph 25, AWG 2002 behandle diverse Vorgänge in diversen Absätzen und Unterteilungen. Der generelle Vorwurf nach Paragraph 25, AWG 2002 sei daher nicht ausreichend.

Unter Bezugnahme auf Paragraph 15, AWG 2002 werde weiters der Vorwurf erhoben, dass auf einer nicht genehmigten Anlage diese Sammel- und Behandlungstätigkeiten vorgenommen würden. Es werde wiederum auf Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie Kfz-Kleinteile verwiesen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung dann nicht erforderlich sei, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Die diesbezüglichen Erhebungen seien seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.

Auch im gegenständlichen Fall sei nur ein genereller Hinweis auf Paragraph 15, AWG 2002 erfolgt. Die Notwendigkeit einer Genehmigung sei darüber hinaus ausdrücklich in Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 festgelegt. Ein diesbezüglicher Hinweis sei aber ebenfalls dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Der vorliegende Spruch sei daher nicht ausreichend.

Darüber hinaus sei die Entscheidung als verfristet anzusehen. Die Berufung sei mit 24.02.2004 erfolgt. Die Zustellung des Originalbescheides der belangten Behörde sei aber erst nach dem 27.05.2005 erfolgt

Es sei weiters davon auszugehen, dass unbestrittenermaßen wegen desselben Vorfalles Verfahren beim Landesgericht St. Pölten wegen Paragraphen 180, 181, StGB anhängig seien. Es lägen daher die Voraussetzungen einer Doppelverfolgung vor. Es sei auch aus dieser Sicht die Entscheidung der belangten Behörde nicht berechtigt.

Weiters sei auch zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 5, VStG nicht vorlägen. Für die Beschwerdeführerin habe jedenfalls eine unklare Situation vorgelegen. Aufgrund der behördlichen Intervention sei sogleich eine entsprechende Beseitigung erfolgt. Es sei daher auch das notwendige schuldhafte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Auf jeden Fall hätten aber diese Umstände im Sinne des Paragraph 19, VStG bei der Ausmessung der Strafe Rücksicht finden müssen.

Im Rahmen des Verfahrens seien die Zeugen K. sen. und jun. namhaft gemacht worden. Eine Einvernahme dieser Zeugen sei nicht erfolgt. Das Verfahren sei daher als mangelhaft anzusehen. Mit den Aussagen der Zeugen hätte einerseits bewiesen werden können, dass die Beschwerdeführerin für die Vorgänge nicht verantwortlich sei. Weiters hätte bewiesen werden können, dass die Gefährlichkeit der Abfälle nicht eindeutig erwiesen sei und dass insbesondere nur ein Transport vorgelegen habe und nicht ein Sammeln und Bearbeiten der Abfälle. Es hätte weiters bewiesen werden können, dass aufgrund der behördlichen Intervention sogleich die notwendigen Beseitigungsmaßnahmen vorgenommen worden seien. Die fehlende Beweisaufnahme habe jedenfalls dazu geführt, dass seitens der belangten Behörde unzureichende Feststellungen erfolgt seien und daher auch der Sachverhalt unrichtig gewürdigt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit die Beschwerdeführerin die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung in Abrede stellt und vermeint, es sei L. F. diesbezüglich zur Verantwortung zu ziehen, übersieht sie, dass aufgrund der Ermittlungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hervorgekommen ist, dass L. F. in der Zeit vom 14. Juni 2002 bis 22. September 2003 lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens der Beschwerdeführerin war. Auch in der Rechtfertigung vom 9. Dezember 2003 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass "für die gewerberechtliche Seite" ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war.

Nach der hg. Rechtsprechung beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39,, Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1994) nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage, S. 188, unter E 39 zitierte Judikatur).

Mit dem Hinweis auf den als gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellten L. F. vermag daher die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem AWG für den angelasteten Tatzeitraum darzulegen, zumal während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer nachweislichen Zustimmung des L. F. zu seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, VStG bzw. zu dessen Bestellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer i.S. des Paragraph 26, AWG (der nach Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. auch verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften wäre) hervorgekommen ist.

Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3 oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,

.....

7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

.....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 EUR bis 36.340 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 EUR bedroht."

"Gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" im Sinn des Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 ist nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, wohl aber gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/07/0127). Das die Beschwerdeführerin gewerbsmäßig als Abfallsammler und Abfallbehandler tätig wurde, wird noch zu zeigen sein.

Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100, "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

Insoweit die Beschwerde die Einstufung der im angefochtenen Bescheid angeführten Autowracks, Motor- und Getriebeteile sowie der Kfz-Kleinteile mit dem Hinweis, es sei noch ein Verfahren bei der belangten Behörde anhängig, bei dem die Gefährlichkeit dieser Gegenstände zu prüfen sei, anhängig, in Frage stellt, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation der auf dem Betriebsgelände des Unternehmens der Beschwerdeführerin vorgefundenen und im angefochtenen Bescheid angeführten Abfälle als "gefährlich" begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil die belangte Behörde diese Abfälle - gestützt auf die sachkundigen Ausführungen der auch als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane - der Schlüsselnummer 35203 zuordnen konnte und daher diese Abfälle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung als "gefährliche Abfälle" gelten. Es bedurfte daher auch keines Abwartens des Ausgangs von anderen Verwaltungsverfahren, in denen die Frage der Qualifikation dieser Abfälle als "gefährliche Abfälle" allenfalls eine Rolle spielt.

Die Beschwerde rügt ferner, bei den Autowracks sei tatsächlich nie erhoben worden, ob diese noch vollständig ausgestattet gewesen seien und dass von diesen tatsächlich irgendeine Gefahr ausgegangen sei. Die Motor- und Getriebeteile sowie die Kfz-Kleinteile seien in Containern gelagert gewesen und hätten daher ebenfalls keine Gefährlichkeit verursacht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass eines der beiden als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2005 Folgendes ausführte:

"Die Autowracks waren noch mit Betriebsflüssigkeiten versehen (dies habe ich kontrolliert durch Kontrolle des Bodens, wo noch die Altteile gelagert waren). Tropfverluste und Ölverschmutzungen waren gegeben. Auch einzelne Altteile (Kfz-Kleinteile) waren ölverschmiert."

Es lagen daher hinreichende Anhaltspunkte für die belangte Behörde vor, die gegenständlichen Abfälle als gefährlich im Sinne der anzuwendenden Vorschriften zu qualifizieren. Nach den anzuwendenden Vorschriften kommt es auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2002/07/0154). Ein zusätzlicher Nachweis, dass von diesen Abfällen eine Gefährlichkeit ausgeht, war daher nicht erforderlich.

Die Beschwerde stellt ferner in Frage, ob es sich überhaupt um ein Sammeln und Behandeln handle oder ob lediglich ein Transport vorliege. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass bei jeder Kontrolle derartige gefährliche Abfälle vorgefunden wurden, weshalb die belangte Behörde - gestützt auf die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Kontrollorgane sowie auf die bei den Kontrollen angefertigten und den Verwaltungsakten zuliegenden Fotodokumentationen - zu Recht von einem Sammeln, aber auch von einem Lagern gefährlicher Abfälle ausgehen konnte. Hinsichtlich des Behandelns dieser Abfälle konnte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussage des Zeugen J. K. sen. im Zuge eines gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landesgericht St. Pölten beziehen.

Ein Transport im Sinne des AWG 2002 liegt nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. nur dann vor, wenn die Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers "nur befördert" werden. Derartiges wurde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht nachgewiesen. Es war daher für die belangte Behörde nicht erforderlich, hinsichtlich des Sammelns und der Lagerung der gefährlichen Abfälle oder auch hinsichtlich der behaupteten Transporteurseigenschaft weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass eine Bewilligung nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen wäre, zumal von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar das Vorliegen von "Ausnahmegenehmigungen" seitens der Erstbehörde zwar behauptet wird, jedoch nicht näher dargelegt wird, um welche Genehmigungen es sich dabei handeln sollte.

Weshalb die Befolgung von Entfernungsaufträgen der Erstbehörde durch die Beschwerdeführerin einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen der gegenständlichen Übertretungen des AWG entgegenstehen sollte, wird in der Beschwerde nicht einsichtig dargelegt, zumal der jeweilige - dem Gesetz widersprechende Zustand auf dem Betriebsgelände der Beschwerdeführerin - zum Zeitpunkt der einzelnen Kontrollen hinreichend dokumentiert wurde. Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich um einen "einmaligen Vorgang" des Sammelns und Behandelns von gefährlichen Abfällen handelte.

Es wird von der Beschwerdeführerin weiters gerügt, der Tatvorwurf im Spruch sei nicht präzisiert, weil Paragraph 25, AWG 2002 "diverse Vorgänge in diversen Absätzen und Unterteilungen" behandle, weshalb "der generelle Vorwurf nach Paragraph 25, AWG 2002" nicht ausreichend sei.

Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 ist u.a. strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, "ohne im Besitz der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erforderlichen Genehmigung zu sein". Mit dem Hinweis auf die (bloß) allgemeine Zitierung des Paragraph 25, AWG in dem durch die belangte Behörde geänderten Spruch zu Spruchpunkt 2 wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides i.S. des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG aufgezeigt, zumal die konkrete Übertretungsnorm, nämlich Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, im Spruch ausdrücklich angeführt ist, und im letzten Satz des Spruches näher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgeworfen wird, dass sie nicht im Besitz der "gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002" erforderlichen Bewilligung gewesen sei.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 3 wird in der Beschwerde gerügt, der Vorwurf einer fehlenden Bewilligung für die Anlage nach Paragraph 15, AWG 2002 werde zu Unrecht erhoben, weil eine solche Genehmigung dann nicht erforderlich sei, wenn eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliege. Diesbezügliche Erhebungen seien seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen worden.

Dass für die gegenständliche Anlage eine Bewilligung nach dem AWG 2002 vorliegt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Auch in der Berufung wird lediglich behauptet, die abfallwirtschaftsrechtlich relevanten Tätigkeiten "im Rahmen der Genehmigung" durchzuführen, ohne die Art der behaupteten Genehmigung näher zu spezifizieren. Überdies vertrat die Beschwerdeführerin in der Berufung bezüglich der Übertretung nach der GewO 1994, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die Ansicht, dass aufgrund der gegebenen Sachlage "eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich" sei. Unter diesen Umständen war es mangels weiterer Anhaltspunkte für die tatsächliche Existenz einer Genehmigung und im Hinblick auf die nach Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 nur in - für den Beschwerdefall jedoch nicht maßgebenden - Einzelfällen (nach den Ziffer eins, (Ausnahme im Beschwerdefall im Hinblick auf das Vorliegen von gefährlichen Abfällen nicht relevant) und Ziffer 5, (Ausnahme u.a. für gewerberechtlich bewilligte Lager für Abfälle)) für die belangte Behörde nicht erforderlich, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob eine solche Genehmigung tatsächlich vorliegt. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die gegenständlichen Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage sowie außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten vergleiche , Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002) gelagert und behandelt wurden.

Soweit in der Beschwerde der Vorwurf erhoben wird, es finde sich auch in dem von der belangten Behörde geänderten Spruchpunkt 3 lediglich der allgemeine Hinweis auf Paragraph 15, AWG 2002, wird gleichfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG aufgezeigt, zumal auch in diesem Fall zutreffend als verletzte Verwaltungsvorschrift Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 im Spruch angeführt wurde und die Spruchformulierung keinen Zweifel daran lässt, wofür die Beschwerdeführerin bestraft wird. Die gleichfalls im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt 3 erfolgte allgemeine Erwähnung des Paragraph 15, AWG 2002 im Zusammenhang mit der Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift führt daher zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Insofern die Beschwerdeführerin eine erst nach Ablauf der 15- monatigen Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG erfolgte "Zustellung des Originalbescheides" nach dem 27. Mai 2005 rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufungsentscheidung der belangten Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin laut dem den Verwaltungsakten zuliegenden Sendeprotokoll bereits am 24. Mai 2005, sohin innerhalb der 15-monatigen Frist nach Paragraph 51, Absatz 7, VStG, mittels Fax gesendet wurde und darüber hinaus eine nochmalige postalische Zustellung laut Rückschein am 27. Mai 2005 erfolgte. Dass der Beschwerdevertreter dieses Fax nicht am 24. Mai 2005 erhalten habe, wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Wenn die Beschwerdeführerin angesichts des anhängig gewesenen gerichtlichen Strafverfahrens wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 180,, 181 StGB das Vorliegen einer Doppelbestrafung behauptet, kann der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht folgen.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15.128, 15.199, 15.293 aus 1998,, jeweils m.w.N., insbesondere auch zu Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Artikel 4, 7. ZPMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Artikel 4, 7. ZPMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2004/07/0105, m.w.N.).

Paragraph 180, StGB in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, lautet:

"Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 180, (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden oder die Luft so verunreinigt, dass dadurch

1. eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Zahl von Menschen oder

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in einem größeren Gebiet entstehen kann,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt, dass entweder

1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 40 000 Euro übersteigt."

Paragraph 181, StGB in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006, lautet:

"Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

Paragraph 181, Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im Paragraph 180, mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Der Unrechtsgehalt der Paragraphen 180 und 181 StGB umfasst nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 bzw. nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 "in jeder Beziehung", zumal die Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle ohne die nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 erforderliche Bewilligung bzw. die Sammlung, Lagerung und Behandlung von gefährlichen Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nach den Paragraphen 180, und 181 StGB i.d.g.F. nicht sanktioniert wird. Es liegt daher schon aus diesem Grund keine Doppelbestrafung im Sinne des Artikel 4, 7. ZP-EMRK vor.

Warum für die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - eine "unklare Situation" vorgelegen sein soll und sie daher kein Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG treffe, ist ebenso nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, erst nach entsprechender behördlicher Intervention die Beseitigung der genannten Abfälle durchgeführt zu haben. Die Beschwerdeführerin ist als Einzelunternehmerin mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bzw. eines abfallrechtlichen Geschäftsführers im vollen Umfang nach den Bestimmungen des AWG 2002 verantwortlich. Sie hat jedoch, wie sich aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens deutlich ergibt, hinsichtlich der beiden ihr zur Last gelegten Übertretungen nach dem AWG 2002 die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, zumal nicht einmal ansatzweise hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Einhaltung der Verpflichtungen nach dem AWG in ihrem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem errichtet hätte.

Auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, weil im Beschwerdefall im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Abfallwirtschaft jeweils die nach Paragraph 79, Absatz eins, letzter Teilsatz AWG 2002 vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde und sich kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG findet.

In der Beschwerde wird schließlich gerügt, die belangte Behörde habe die Einvernahme zweier beantragter Zeugen nicht durchgeführt.

Dazu ist zu bemerken, dass in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 die Einvernahme der Zeugen J. K. sen. und J. K. jun. "zum Beweis der Richtigkeit des eigenen Vorbringens" beantragt wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gegeben; die Verantwortung liege bei J. K. sen. und J. K. jun. Die hätten "real diesen Unternehmenszweig betreut."

Nach der hg. Rechtsprechung trifft die Mitwirkungspflicht eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2002/09/0200).

Mit dem Hinweis auf die "reale Betreuung" eines bestimmten "Unternehmenszweiges" durch die namhaft gemachten Zeugen wird im Hinblick auf die Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG kein taugliches Beweisthema geltend gemacht, zumal eine solche faktische Betreuung nach der genannten Bestimmung keinen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung von der Beschwerdeführerin auf die namhaft gemachten Zeugen darzulegen vermag. Die belangte Behörde war aufgrund des nicht hinreichend konkretisierten Beweisthemas in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2005 im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur nicht gehalten, diese Zeugen einzuvernehmen. Die erst im Zuge der Beschwerde erfolgte nähere Ausführung, zu welchen Beweisthemen - wobei die nähere Prüfung der Relevanz dieser Beweisthemen dahingestellt bleiben kann - diese Zeugen hätten vernommen werden sollen, vermag daran nichts zu ändern. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. Februar 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070105.X00

Im RIS seit

17.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_2005070105_20080221X00