Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Geschäftszahl

2005/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0200 E 15. September 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die Mitwirkungspflicht trifft eine Verfahrenspartei insbesondere dort, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei oder etwa durch Vorlage von im Besitz der Partei befindlichen Beweismitteln geklärt werden kann. Zur Mitwirkungspflicht der Partei ist es des Weiteren auch erforderlich, dass sie im Falle eines Antrages auf Einvernahme eines bestimmten Zeugen das Beweisthema konkret bezeichnet.