(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47 hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.