Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2008

Geschäftszahl

2005/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/10/0148 E 26. September 1994 RS 5

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39,, Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973) beziehen sich nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Eine Übertretung nach dem AMG hat der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0054; E 25.9.1992, 92/09/0161; E 27.9.1988, 88/10/0094).