Verwaltungsgerichtshof
21.02.2008
2005/07/0105
GRS wie 2002/07/0154 E 20. Oktober 2005 RS 2
(hier nur zweiter Satz)
Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Festsetzungsverordnung kommt es auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht an. Es kommt daher nach Paragraph 3, Absatz eins, der Festsetzungsverordnung nicht auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" an.