Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Hatte der Fremde eingestandenermaßen bereits bei seiner Abreise

aus seinem Heimatstaat die Absicht, auf Dauer in Österreich zu

bleiben, so verstößt die Schlußfolgerung auf das Vorliegen

dieser Absicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs gegen die allgemeine

Lebenserfahrung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
FPG 1954 §3 Abs2 Z6
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm

(hier: des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG) von der Behörde gehört, so

besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und

Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG

1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann

keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt

neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der

formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im

konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz"

inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung

darstellt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X02

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1

Stammrechtssatz

Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist

vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18,

FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung

der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere

Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG

genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen

zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen

(Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X03

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18,

Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen,

um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für

gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich

insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr

das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der

im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses

Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach

selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993

angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des

"Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden

gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X04

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0129 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde anläßlich der Einbringung eines Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes vor der österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland bewußt wahrheitswidrige Angaben

über den Zweck seiner Reise nach Österreich gemacht, so ist mit

Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem

geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung

der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der

öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des

Paragraph 19, FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X05

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §21 Abs1
FrG 1993 §21 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5

Stammrechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach

dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine

Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit

zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung

nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991,

90/19/0320).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X06

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §21
VStG §55 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 6

Stammrechtssatz

Der Tilgungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG kommt iZm der Frage, für

welchen Zeitraum ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist, keine

Bedeutung zu (Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0117).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X07

Entscheidungstext 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
FPG 1954 §3 Abs2 Z6
FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
FrG 1993 §19
FrG 1993 §21
FrG 1993 §21 Abs1
FrG 1993 §21 Abs2
MRK Art8 Abs2
VStG §55 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Mai 1993, Zl. römisch drei 33/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 27. Mai 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der früheren Sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 6, sowie den Paragraphen 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes-FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Aus der mit dem Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift vom 4. Dezember 1992 gehe hervor, daß dieser bei der österreichischen Botschaft in Belgrad unter dem Vorwand, in Österreich seine Mutter besuchen zu wollen, die Erteilung eines Sichtvermerkes beantragt habe, um sich nach erfolgter Einreise in Österreich hier für längere Zeit niederzulassen. Es bestehe kein Grund, den von seinem Vater übersetzten diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde keinen Glauben zu schenken. Angesichts dessen werde auf die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers verzichtet, zumal die besagte Niederschrift sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von seinem als Dolmetscher herangezogenen Vater unterfertigt worden sei. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe sich erst während seines Aufenthaltes in Österreich entschlossen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung anzusuchen, könne nur als „Schutzvorbringen“ gewertet werden. Es stehe daher fest, daß der Beschwerdeführer vor der österreichischen Botschaft in Belgrad unrichtige Angaben jedenfalls über die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet gemacht habe, um sich die Einreise und anschließende Aufenthaltsberechtigung in Form eines Sichtvermerkes zu verschaffen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG). Dieser Aufenthaltsverbotsgrund rechtfertige auch die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit.). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei auch zulässig. Zwar bedeute diese Maßnahme einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, dieser sei jedoch zum Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, MRK), insbesondere im Interesse eines geordneten Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens, dringend geboten (Paragraph 19, FrG). Diesem schwerwiegenden öffentlichen Interesse stünden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüber. Diese würden aber nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer sei erst am 6. September 1992 in das Bundesgebiet eingereist. In den vorangegangenen Jahren sei er zwar immer wieder zu Besuch bei seinen Eltern in H gewesen, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe sich jedoch bis zum 6. September 1992 nicht in Österreich befunden. Der Beschwerdeführer sei der kurzen Zeit seines Aufenthaltes „entsprechend integriert und mit ebensolchen sonstigen Bindungen an das Bundesgebiet versehen“. Seine Eltern seien schon viele Jahre in Österreich, seien dementsprechend gut integriert und hätten dementsprechend intensive sonstige Bindungen. Der Beschwerdeführer arbeite seit Dezember 1992 als Kfz-Mechaniker. Er habe keine eigene Familie. Die bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet, insbesondere seine intensiven Bindungen an seine Eltern, würden zwar durch das Aufenthaltsverbot beeinträchtigt; diese Beeinträchtigungen träten indes in den Hintergrund, wenn man den erst kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bedenke, und weiters, daß der Beschwerdeführer und seine Eltern vor dem 6. September 1992 sozusagen freiwillig getrennt gelebt hätten. Ferner sei beachtlich, daß das Faktum der Beschäftigung des Beschwerdeführers während der Zeit des rechtswidrigen Aufenthaltes geschaffen worden sei; schließlich falle zuungunsten des Beschwerdeführers in Gewicht, daß er sich seit 5. Oktober 1992 (Ablauf der Gültigkeit des „Besuchervisums“) unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Hinderungsgrund des Paragraph 20, Absatz 2, FrG für die Verhängung eines Aufenthaltsverbot liege schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt habe (Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgschaftsgesetzes). Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Sie orientiere sich an der Frist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen „formeller und materieller Rechtswidrigkeit“ erhobene Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichte Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 6, sowie der Paragraphen 19 und 20 Absatz eins und 2 FrG lauten:

„§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 zu verschaffen; Paragraph 19, Würde durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 20, (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen

(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.“ 2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, daß das Ermittlungsverfahren ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden sei. Der der Einvernahme des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1992 beigezogene, über Deutschkennnisse verfügende Vater des Beschwerdeführers sei weder Dolmetscher im Sinne des Paragraph 39 a, AVG noch (im Hinblick auf den Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) eine geeignete Person im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, leg. cit. Dadurch daß kein sachkundiger Dolmetscher beigezogen worden sei, sei es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, bei der Verhandlung am 4. Dezember 1992, nachdem ihm die Absicht der Behörde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, bekanntgegeben worden sei, entsprechende Einwendungen zu machen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1992 angegeben, „daß er bei seiner Abreise ständigen Aufenthalt und eine Beschäftigung annehmen wollte, da seine Eltern in Österreich leben“. Wenn die belangte Behörde aus dieser Absicht des Beschwerdeführers bei seiner Abreise am 6. September 1992 darauf schließe, daß er sie bereits im Zeitpunkt seiner Vorsprache bei der österreichischen Botschaft in Belgrad am 21. August 1992 gehabt habe, so habe die belangte Behörde eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Beweiswürdigung vorgenommen. Sie hätte, um Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG anwenden zu können, Erhebungen zur Absicht des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Angaben vor der Botschaft am 21. August 1992 durchführen müssen.

2.2. Zunächst vermag der Verwaltungsgerichtshof dem gegen die Beweiswürdigung erhobenen Beschwerdevorwurf nicht beizupflichten. Geht man davon aus, daß der Beschwerdeführer eingestandenermaßen bereits bei seiner Abreise die Absicht hatte, auf Dauer in Österreich zu bleiben, so verstößt die Schlußfolgerung der belangten Behörde auf das Vorliegen dieser Absicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer - gleichfalls seiner Aussage vor der Erstbehörde am 4. Dezember 1992 zufolge - „bereits zu Hause den Wunsch (hatte)“, bei seinen in Österreich lebenden Eltern zu sein, und bei dieser Gelegenheit weiters zum Ausdruck brachte, „daß er kein anderes Visum von der Botschaft zur Ausreise erhalten hätte können“ (erg.: als ein ausschließlich zum Zweck des Besuches seiner Eltern erteiltes). Von der Beschwerde vermißte Ermittlungen zur Feststellung der ursprünglichen Absicht des Beschwerdeführers waren sohin entbehrlich.

Wenngleich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, es sei seiner Einvernahme am 4. Dezember 1992 kein Dolmetscher im Sinne des Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz eins,) AVG beigezogen worden, im Recht ist, gelingt es ihm nicht, die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun. Seinem Hinweis, es sei ihm aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers nicht möglich gewesen, gegen die behördlicherseits angekündigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes „entsprechende Einwendungen“ zu erheben, ist entgegenzuhalten, daß er seine von der belangten Behörde ihrer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zugrunde gelegten Angaben anläßlich der Einvernahme am 4. Dezember 1992 im Verwaltungsverfahren wie auch in der Beschwerde unbestritten ließ und nicht etwa behauptete, daß gerade diese Angaben nur infolge der Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zustande gekommen seien.

3.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm die belangte Behörde, obwohl sich das maßgebende Gesetz während des Verfahrens geändert habe, nach der Gesetzänderung nicht gehört habe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1950, Slg. Nr. 1640/A).

3.2. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt. In dem zitierten Erkenntnis brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, daß dann, wenn sich das für die Beurteilung eines Sachverhaltes maßgebende Gesetz ändere, es das Gebot des Parteiengehörs verlange, die Partei nach der Gesetzesänderung zu hören. Diese Rechtsanschauung kommt im vorliegenden Fall deshalb nicht zum Tragen, weil - was der Beschwerdeführer übersieht - hier zwar im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens das Fremdenpolizeigesetz außer Kraft und das Fremdengesetz in Kraft trat, unbeschadet dessen jedoch das für die Beurteilung des im Beschwerdefall wesentlichen Sachverhaltes „maßgebende Gesetz“, d.i. die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG, inhaltlich gegenüber der Verläuferbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG keine Änderung darstellt vergleiche , die Erl. zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdengesetz 692 BlgNR 18. GP,38). Da der Beschwerdeführer aber im zeitlichen Geltungsbereich des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG von der Behörde gehört worden war vergleiche , die mehrfach erwähnte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1992), bestand für die belangte Behörde nach Inkrafttreten des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG keine Verpflichtung, dem Beschwerdeführer zum maßgeblichen Sachverhalt neuerlich das Parteiengehör einzuräumen - wobei der Vollständigkeit halber hinzuzufügen ist, daß der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Berufung vom 28. Jänner 1993, also nach Inkrafttreten des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG, ohnehin ausreichend Gelegenheit hatte, alles ihm geboten Erscheinende vorzubringen.

4. Nach dem Gesagten ist die belangte Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse eines ohne relevanten Verfahrensmangel geführten Verfahrens zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß der Beschwerdeführer der österreichischen Botschaft in Belgrad gegenüber unrichtige Erklärungen über den Zweck des Aufenthaltes („Turisticki“) und die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes („4.9.92 bis 4.10.92“) in Österreich abgegeben habe, um sich einen Sichtvermerk zu verschaffen. Die belangte Behörde hat diesen Sachverhalt zu Recht dem Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG subsumiert. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung gefährde, begegnet keinem Einwand vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0104). Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers verlangt das Gesetz nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen, um die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt halten zu können. Bei der in der zuletzt genannten Vorschrift gebrauchten Wendung „bestimmter Tatsachen“ handelt es sich insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG genannten Tatsachen umfaßt ist. (Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei festgehalten, daß dieses Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des „Gesamt(fehl)verhaltens“ des Fremden, gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.)

5. Auch die Beschwerdeausführungen, mit denen die Bejahung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde bekämpft wird, sind nicht zielführend.

5.1. Die im angefochtenen Bescheid dazu aus dem Blickwinkel des Paragraph 19, FrG gegebene Begründung ist nicht, wie die Beschwerde meint, „als Scheinbegründung anzusehen“. Vielmehr befindet sich die belangte Behörde durchaus in Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen die Ansicht vertrat, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des Paragraph 19, FrG zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten vergleiche , dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 93/18/0104 und das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0129).

5.2. Was die nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG gebotene Interessenabwägung anlangt, so nahm die belangte Behörde auf sämtliche für den Beschwerdeführer sprechende, dem Bereich der in den Ziffer eins und 2 genannten Kriterien zuzuordnende Gesichtspunkte Bedacht und hob dabei die lange Dauer des Aufenthaltes der Eltern in Österreich und deren daraus resultierende „gute Integration“ hervor. Dem aber stellte sie zu Recht die erst kurze Zeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das dementsprechend geringe Ausmaß an Integration sowie sonstiger Bindungen gegenüber und fügte - gleichfalls zutreffend - an, daß dieser kurze Aufenthalt zum Großteil unrechtmäßig sei und ihm zudem eine Einreise aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Sichtvermerkes vorausgegangen sei. Wenn die belangte Behörde angesichts dieses Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangte, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme, so kann diese Beurteilung im Hinblick auf das Gewicht der maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht als rechtswidrig erachtet werden. 5.3. Die belangte Behörde hat auch nicht - wie von der Beschwerde vertreten - die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, FrG unrichtig angewendet. Selbst wenn man von der von der Erstbehörde getroffenen und von der Beschwerde erkennbar als zutreffend gewerteten Feststellung ausginge, daß der am 10. März 1974 in Österreich geborene Beschwerdeführer bis auf alljährlich kurze Unterbrechungen bis zum 18. März 1992 im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sei, wäre für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Denn die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 20, Absatz 2, FrG setzt voraus, daß dem Fremden „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“, hier also vor den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers der östereichischen Botschaft in Belgrad gegenüber (am 21. August 1992), die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können. Letzteres wäre im Beschwerdefall aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, des Staatsbürgschaftsgesetzes 1985 nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer vor dem 21. August 1992, und das heißt unmittelbar vor diesem Zeitpunkt, nicht mindestens zehn Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. 6.1. Die Beschwerde hält schließlich die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes für rechtswidrig. Die dafür gegebene Begründung mit der Verjährungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG sei verfehlt, da über den Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Verwaltungsübertretung, sondern aufgrund des Tatbestandes des Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FrG ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. 6.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß nach der hg. Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorherschbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 90/19/0320, und vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0248). Das Fremdengesetz bietet - unter Bedachtnahme auf dessen Paragraph 21, Absatz eins, - keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen; sie ist vielmehr durch Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz leg. cit. gedeckt. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall annahm, es werde der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund nach Verstreichen von fünf Jahren weggefallen sein, so kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Der Tilgungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG kommt allerdings im gegebenen Zusammenhang - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - keine Bedeutung zu. 7. Da sich nach den vorstehenden Ausführungen die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. 8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

Wien, am 28. Oktober 1993

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes freie Beweiswürdigung Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180339_19931028X00