Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/25 91/19/0254 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 3.12.1990,

90/19/0146) handelt es sich bei Absatz eins, des

Paragraph 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 um die Generalklausel und bei

Paragraph 3, Absatz 2, legcit um die beispielsweise Aufzählung von Fällen,

die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls

rechtfertigen; ein Aufenthaltsverbot kann gemäß

Paragraph 3, Absatz eins, legcit auch dann erlassen werden, wenn triftige

Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im

Paragraph 3, Absatz 2, legcit angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in

ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den

Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit vorliegt oder andere

öffentliche Interessen verletzt werden. Der Entscheidung über

die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist von der Beh das

Gesamtverhalten des Betroffenen zugrundezulegen.

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X01

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 Z2
PaßG 1969
StGB §129 Z2
StGB §130

Rechtssatz

Einerseits handelt es sich bei den strafbaren Handlungen des

Einbruchsdiebstahles und des gewerbsmäßigen Diebstahles

durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung,

andererseits hat der Gesetzgeber bereits drei rechtskräftige

Bestrafungen ua wegen Übertretung des PaßG für ausreichend

erachtet, um den Tatbestand des

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen

und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd

Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG ausgehen zu können (Hinweis E 14.10.1991,

91/19/0277; E 28.10.1991, 91/19/0242). Der aus dem

Gesamtfehlverhalten des Fremden (mehrere Tathandlungen gegen

Paragraph 129, Ziffer 2, StGB und Paragraph 130, vierter Fall StGB sowie zwei

Übertretungen des PaßG) gezogene Schluß, sein weiterer

Aufenthalt im Bundesgebiet laufe den im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG

genannten öffentlichen Interessen zuwider, ist daher nicht

rechtswidrig.

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X02

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X02

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
PaßG 1969 §40 Abs3
StGB §127
StGB §129 Z2
StGB §130
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Beh hat bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des

Fremden gem Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG in der Fassung 1987/575 im konkreten Fall

nicht von dessen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung

wegen Diebstahls nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und

Paragraph 130, vierter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen

Freiheitsstrafe von fünf Monaten und von dessen zweimaliger

rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des PaßG

auszugehen, sondern von seinem der Verurteilung und den

Bestrafungen jeweils zugrunde liegenden, von der Rechtsordnung

verpönten Verhalten.

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X03

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X03

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Hat der Fremde, der im konkrekten Fall wegen Diebstahls nach

Paragraph 127,, Paragraph 129, Ziffer 2 und Paragraph 130, vierter Fall StGB rechtskräftig zu

einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt wurde und der außerdem zweimal rechtskräftig wegen

Übertretung des PaßG bestraft wurde, den Schaden aus der

gerichtlich strafbaren Handlung zur Gänze gutgemacht und nach

erfolgter Verurteilung bzw nach den erfolgten Bestrafungen

wieder eine Stelle als Bauhilfsarbeiter angenommen, vermag dies

bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des

Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG in der Fassung 1987/575 die privaten (persönlichen)

Interessen des Fremden nicht entscheidend zu verstärken. Eine

"nicht entsprechende", also nicht die gleiche Qualität wie in

Österreich aufweisende medizinische Versorgung des Fremden im

Ausland bedeutet keine Beeinträchtigung des beruflichen oder

persönlichen Fortkommens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG.

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X04

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X04

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nur ein Verwaltungsorgan kann befangen sein, nicht

aber eine Behörde (Hinweis E 13.12.1954, 411, 412/53;

E 12.11.1991, 91/05/0083).

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X05

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X05

Rechtssatz für 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §6 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0135 1

Stammrechtssatz

Wurde ein dem gegen den Fremden erlassenen Aufenthaltsverbot

entsprechender Rechtszustand hergestellt, so konnte der Fremde

durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene

Abweisung seines Antrages auf Aufschub der Vollstreckung nicht

in dem diesbezüglichen subjektiven Recht verletzt worden sein

(Hinweis B 18.6.1990, 90/19/0175).

Schlagworte

Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X06

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1992180044_19920323X06

Entscheidungstext 92/18/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/18/0044

Entscheidungsdatum

23.03.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §7 Abs1
FPG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575
FPG 1954 §3 Abs2 Z2
FPG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575
FPG 1954 §6 Abs2
MRK Art8 Abs2
PaßG 1969
PaßG 1969 §40 Abs3
StGB §127
StGB §129 Z2
StGB §130
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. StGB § 127 heute
  2. StGB § 127 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch eins, zuletzt in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Oktober 1991, Zl. Fr 434/91, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 4, des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1987,, (FrPolG) gestütztes, bis 26. Februar 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das „gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich“ erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 20. Februar 1991 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2 und 130 vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Strafverfügungen vom 21. Juni 1990 und vom 26. September 1990 jeweils wegen Übertretung des Paßgesetzes (Paragraph 40, Absatz 3,) bestraft worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar insoweit zu folgen, daß die zwei Bestrafungen wegen Übertretung des Paßgesetzes nicht dem Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, (zweiter Fall) FrPolG subsumiert werden könnten; allerdings komme die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, daß aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers eine Subsumtion unter Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei. Der gerichtlichen Verurteilung liege nicht eine einzige Tathandlung zugrunde, vielmehr seien vom Beschwerdeführer im September und Oktober 1990 zwei im selben Haus wie der Beschwerdeführer wohnende Gastarbeiter mehrmals bestohlen worden. Die Tathandlungen stellten nicht nur einen Verstoß gegen den Grundtatbestand des Paragraph 127, StGB (Diebstahl) dar, sondern hätten auch die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, (Einbruchsdiebstahl) und nach Paragraph 130, vierter Fall StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl) erfüllt. Dies und die Übertretungen des Paßgesetzes stellten ein Gesamtverhalten dar, welches die Annahme rechtfertige, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Im Rahmen der Interessenabwägung sei davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer seit 5. Februar 1989 im Bundesgebiet aufhalte, und daß in Österreich ein Bruder und ein Cousin des Beschwerdeführers lebten. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nur kurzfristig als Hilfsarbeiter tätig gewesen; ein berufliches Fortkommen des Beschwerdeführers sei auch außerhalb des Bundesgebietes gewährleistet. Die aufgrund eines Unfalles notwendig gewordene medizinische Versorgung sei dem Beschwerdeführer gewährt worden; es könne nicht angenommen werden, daß diese außerhalb Österreichs nicht möglich wäre.

Das Aufenthaltsverbot stelle zwar einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers dar; ungeachtet dessen sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen unbedingt geboten. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot seien unverhältnismäßig schwerer einzustufen als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit des in erster Instanz mit dieser Angelegenheit befaßten Organwalters anlange, so sei eine solche weder darin zu erblicken, daß der besagte Organwalter sowohl im Mandatsverfahren als auch nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren die gleiche (für den Beschwerdeführer negative) Entscheidung getroffen habe, noch darin, daß zu einem früheren Zeitpunkt die „weitere fremdenpolizeiliche Behandlung“ des Beschwerdeführers (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) bekanntgegeben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall zu beachtenden Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FrPolG lauten:

Paragraph 3, (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3)Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

2. Die belangte Behörde hat - anders als die Erstbehörde - nicht den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, (zweiter Fall) FrPolG, sondern ausschließlich den des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. als verwirklicht angesehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Paragraph 3, Absatz eins, zu Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG kann ein Aufenthaltsverbot rechtens auf Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. gestützt werden, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Absatz 2, angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG umschriebene Annahme rechtfertigen vergleiche , etwa die Erkenntnisse vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0242, vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0254, und vom 2. Dezember 1991, Zl. 90/19/0585).

Die belangte Behörde war demnach unter Zugrundelegung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers berechtigt zu prüfen, ob die im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Als insoweit relevantes Gesamt(fehl)verhalten wertete die belangte Behörde die der oben römisch eins.1. genannten gerichtlichen - nach Ausweis der Akten rechtskräftigen - Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers sowie den mehrere Monate währenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, ohne im Besitz des erforderlichen Sichtvermerkes zu sein. Der aus diesem Gesamt(fehl)verhalten gezogene Schluß der belangten Behörde, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet den im Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies deshalb, weil es sich zum einen bei den strafbaren Handlungen, derentwegen der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde - qualifizierte Diebstahlsfälle (Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) - durchaus um gewichtige Verstöße gegen die Rechtsordnung handelt, zum anderen das der rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers nicht als unbedeutend zu werten ist, hat doch der Gesetzgeber schon drei rechtskräftige Bestrafungen u.a. wegen Übertretung des Paßgesetzes für ausreichend erachtet, um den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall FrPolG als verwirklicht anzusehen und allein damit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. ausgehen zu können vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/19/0277, und vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0242).

Angesichts dessen ist das Beschwerdevorbringen, das sich gegen eine Berücksichtigung der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers unmittelbar im Wege des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG wendet, ebensowenig zielführend wie der Hinweis darauf, daß für den Zeitraum 15. Februar 1989 bis 29. Juni 1990 eine Doppelbestrafung des Beschwerdeführers nach dem Paßgesetz erfolgt sei, war doch für die Entscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des von ihr beurteilten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. - zu Recht - nicht die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung und die zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes, sondern das der Verurteilung und den Bestrafungen jeweils zugrunde liegende - in der Beschwerde nicht bestrittene - verpönte Verhalten des Beschwerdeführers maßgebend.

3. Der Gerichtshof vermag auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung (Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Im angefochtenen Bescheid wurde der Aufenthalt eines Bruders und eines Cousins des Beschwerdeführers in Österreich als für den Beschwerdeführer sprechendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gewertet. Demgegenüber hielt die Behörde den erst relativ kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie seine kurzfristige Tätigkeit als Hilfsarbeiter fest und wies im Anschluß daran darauf hin, daß ein berufliches Fortkommen des Beschwerdeführers auch außerhalb Österreichs gewährleistet sei. Dies ist, was die zunächst getroffenen Feststellungen anlangt, unbestritten geblieben und aktenmäßig gedeckt sowie, was die Schlußfolgerung betrifft, nachvollziehbar. Wenn die Beschwerde rügt, daß die belangte Behörde den Einwand des Beschwerdeführers, es sei in der Türkei „keine der Behandlung in Österreich entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet“ (nach seinem schweren Verkehrsunfall), nicht berücksichtigt habe, so ist ihr zu entgegnen, daß eine „nicht entsprechende“, also nicht die gleiche Qualität wie in Österreich aufweisende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sachverhaltsbezogen keine Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG bedeutete, somit auf diesen Umstand von der belangten Behörde zutreffend nicht Bedacht genommen wurde. Daß außer einem Bruder und einem Cousin auch noch ein Onkel und dessen Familie in Österreich aufhältig sei, was aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, vermag das Gesamtgewicht der privaten (persönlichen) Interessen des Beschwerdeführers im Grunde des Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. nicht entscheidend zu verstärken. Nichts anderes gilt für den Hinweis des Beschwerdeführers, er habe den Schaden aus der gerichtlich strafbaren Handlung zur Gänze gutgemacht und im Juli 1991 wieder eine Stelle als Bauhilfsarbeiter angetreten.

4. Die - zum Teil in polemische Formulierungen gekleidete - Behauptung der Befangenheit der „Behörde 1. Instanz“ wie auch der „belangten Behörde“ ist schon deshalb nicht zielführend, weil nur ein Verwaltungsorgan, nicht aber eine Behörde befangen sein kann.

5. Mit der Behauptung, er sei durch den bekämpften Bescheid in seinem „Recht nach Paragraph 6, Absatz 3, (richtig wohl: Absatz 2,) FrPolG, wonach die Behörde aus Billigkeitsgründen die Frist zum Verlassen des Bundesgebietes nach Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG verlängern kann, verletzt“, läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß er bereits am 21. November 1991 in die Türkei abgeschoben worden ist vergleiche , dazu den hg. Beschluß vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0380), somit eine Verletzung des geltend gemachten Rechtes nicht in Betracht kommt.

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.

7. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. März 1992

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter Gesamtfehlverhalten Gesamtverhalten Gesamtfehlverhalten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation Schadensgutmachung Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180044.X00

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1992180044_19920323X00